Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2003, Az. II ZA 9/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1015

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[X.]/02vom27. Oktober 2003in [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 240Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO [X.] über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den [X.] "freigeben".[X.], [X.]uß vom 27. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. Dr. [X.], [X.], Dr. Graf und [X.]:Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 [X.] in der [X.], den das Berufungsgericht gesamt-schuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an [X.] zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Ge-sellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. [X.] betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung [X.] am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Revisi-onsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002"den Rechtsstreit aus dem [X.] gegenüber den Erben freigege-ben".- 3 -I[X.] Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht [X.] Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte [X.] nicht prozeßführungsbefugt.1. Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insol-venzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der [X.] nunmehr gegen den Nachlaß gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 [X.])betrifft, können diese gemäß § 87 [X.] von den Klägern als [X.] nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. [X.]) weiter-verfolgt werden (vgl. [X.]/Feiber, 2. Aufl. § 240 Rdn. 34;MünchKomm[X.]/[X.], § 325 Rdn. 10). Selbst wenn man unterstellt, [X.] vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weiseangemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. [X.]) von dem [X.] einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179Abs. 2, 180 Abs. 2 [X.] nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 [X.]die Kläger (vgl. [X.], Urt. v. 22. April 1965 - [X.], NJW 1965, 1523) zurAufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine [X.] (hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht,wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hat (vgl.MünchKomm[X.]/[X.], § 184 Rdn. 5 m.w.[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 144 Rdn. 6).2. Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht dar-aus, daß nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus dem[X.] freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, daß aus [X.] lediglich die Freigabe eines unter [X.] 4 -tung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt [X.] eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge [X.] nur in Betracht, wenn es sich um einen Ak-tivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch(§ 85 [X.]; vgl. [X.]/[X.], ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einenPassivprozeß der in § 86 [X.] bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgeson-derte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] § 86Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. [X.], Urt. v. 21. [X.] - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der [X.] zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegebenhaben muß ([X.], [X.]. v. 10. Oktober 1973 - [X.], NJW 1973,2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der [X.] ist im vorliegenden Passivprozeß nicht streitbefangen (i.S. von § 86Abs. 1 [X.]). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungender Kläger (§ 38 [X.]) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. [X.]aufgenommen (vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die [X.] -tragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gemäß § 80Abs. 1 [X.] sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZA 9/02

27.10.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2003, Az. II ZA 9/02 (REWIS RS 2003, 1015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1015

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