Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZA 9/02vom27. Oktober 2003in SachenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: [X.]§ 240Ein Insolvenzverwalter kann nicht einen gemäß § 240 ZPO [X.]über eine Insolvenzforderung zur Aufnahme durch den [X.]"freigeben".BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 -OLG [X.] LG Hamburg- 2 -Der I[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 27. Oktober 2003durch [X.]h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnbeschlossen:Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.Gründe:[X.]Die Antragsteller sind die Erben des vormaligen Beklagten zu 7 [X.]in der Sache II ZR 144/00, den das Berufungsgericht gesamt-schuldnerisch mit weiteren Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an [X.]zu 2, 3, 9, 11, 13 und 14 wegen Verlustes ihrer Einlagen als stille Ge-sellschafter einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft verurteilt hat. [X.]betreffende Revisionsverfahren ist nach seinem Tod infolge Eröffnung [X.]am 25. Juni 2001 unterbrochen worden (§ 240ZPO). Die Antragsteller beantragen nunmehr Prozeßkostenhilfe für das Revisi-onsverfahren mit dem Vortrag, der Insolvenzverwalter habe am 4. Juni 2002"den Rechtsstreit aus dem [X.]gegenüber den Erben freigege-ben".- 3 -I[X.]Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die von den Antragstellern beab-sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114ZPO). Die Antragsteller sind infolge des nach ihrem Vortrag noch nicht [X.]Insolvenzverfahrens für das von ihnen beabsichtigte [X.]nicht prozeßführungsbefugt.1. Gemäß § 240 ZPO kann das Verfahren nur nach den für das Insol-venzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen werden. Da der [X.]nunmehr gegen den Nachlaß gerichtete Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)betrifft, können diese gemäß § 87 InsO von den Klägern als [X.]nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§§ 174 ff. InsO) weiter-verfolgt werden (vgl. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 240 Rdn. 34;MünchKommInsO/Siegmann, § 325 Rdn. 10). Selbst wenn man unterstellt, [X.]vorläufig vollstreckbar titulierten Klageforderungen in entsprechender Weiseangemeldet und im Prüfungstermin (§ 176 f. InsO) von dem [X.]einem anderen Gläubiger bestritten worden sind, wären gemäß §§ 179Abs. 2, 180 Abs. 2 [X.]nur diese und gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 [X.]Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1965 - VII ZR 15/65, NJW 1965, 1523) zurAufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits befugt. Eine [X.](hier also der Antragsteller) besteht selbst dann nicht,wenn allein er die Forderung im Prüfungstermin bestritten hat (vgl.MünchKommInsO/Schumacher, § 184 Rdn. 5 m.w.N.; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 144 Rdn. 6).2. Eine Aufnahmebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht dar-aus, daß nach ihrem Vortrag der Insolvenzverwalter "den Rechtsstreit aus dem[X.]freigegeben" haben soll. Abgesehen davon, daß aus [X.]lediglich die Freigabe eines unter [X.]4 -tung stehenden Wohnungseigentums der Antragsteller ersichtlich ist, kommt [X.]eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge [X.]nur in Betracht, wenn es sich um einen Ak-tivprozeß über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienlichen Anspruch(§ 85 InsO; vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 240 Rdn. 10 f.) oder um einenPassivprozeß der in § 86 InsO bezeichneten Art (z.B. Aussonderung, abgeson-derte Befriedigung) handelt (vgl. MünchKommInsO/[X.]§ 86Rdn. 26 f.; zu den entsprechenden §§ 10, 11 KO vgl. BGH, Urt. v. 21. [X.]- Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51), wobei im letzteren Fall der [X.]zugleich den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigegebenhaben muß (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1973 - VIII ZR 9/72, NJW 1973,2065). Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor. Das Wohnungseigentum der [X.]ist im vorliegenden Passivprozeß nicht streitbefangen (i.S. von § 86Abs. 1 InsO). Der Rechtsstreit betrifft vielmehr einfache Insolvenzforderungender Kläger (§ 38 InsO) und kann daher nur nach Maßgabe der §§ 179 ff. [X.](vgl. oben a), nicht aber von dem Insolvenzverwalter an die [X.]-tragsteller "freigegeben" werden, weil seine Verfügungsbefugnis gemäß § 80Abs. 1 InsO sich nicht auf die streitbefangenen Ansprüche der Kläger erstreckt.RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
Meta
27.10.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2003, Az. II ZA 9/02 (REWIS RS 2003, 1015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1015
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZB 28/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 46/14 (Bundesgerichtshof)
Befugnis des Klägers zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen unterbrochenen …
V ZR 100/04 (Bundesgerichtshof)
III ZR 204/12 (Bundesgerichtshof)
Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Aufnahmebefugnis trotz Vorliegen eines …
4 Ta 854/05 (Landesarbeitsgericht Hamm)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.