Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2021, Az. XI ZR 96/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6217

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des [X.]s vom 30. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 9. August 2017 - [X.], juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - [X.], juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - [X.], juris, jeweils mwN).

Ellenberger     

        

Matthias     

        

Menges

        

Schild von Spannenberg      

        

[X.]      

        

Meta

XI ZR 96/20

04.05.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 30. März 2021, Az: XI ZR 96/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2021, Az. XI ZR 96/20 (REWIS RS 2021, 6217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6217


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 96/20

Bundesgerichtshof, XI ZR 96/20, 04.05.2021.

Bundesgerichtshof, XI ZR 96/20, 30.03.2021.


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