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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des [X.]s vom 30. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der [X.] den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das als übergangen gerügte Vorbringen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; [X.]sbeschlüsse vom 9. August 2017 - [X.], juris Rn. 3, vom 25. April 2018 - [X.], juris Rn. 2 und vom 13. Januar 2021 - [X.], juris, jeweils mwN).
Ellenberger |
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Matthias |
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Menges |
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Schild von Spannenberg |
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[X.] |
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Meta
04.05.2021
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 30. März 2021, Az: XI ZR 96/20, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2021, Az. XI ZR 96/20 (REWIS RS 2021, 6217)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6217
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 96/20, 04.05.2021.
Bundesgerichtshof, XI ZR 96/20, 30.03.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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