Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. 3 StR 314/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3797

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Gegenstand

Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts


Leitsatz

1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Embargoländer, strafbar gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AWG, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 AWV, stehen zueinander in Idealkonkurrenz.

2. Das Verkaufsverbot des § 74 Abs. 1 AWV stellt sich gegenüber dem Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts nach § 75 Abs. 1 AWV als lex specialis dar. Der Verstoß gegen das Verbot der Durchführung eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts tritt deshalb hinter denjenigen gegen das Verkaufsverbot zurück.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2013, soweit es ihn betrifft,

a) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Munition in zwei Fällen, in Tateinheit jeweils mit Erwerb und Besitz von Munition sowie mit gewerbsmäßiger Ausfuhr und mit gewerbsmäßigem Verkauf von Gütern unter Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung, die der Durchführung einer vom [X.] im Bereich der [X.] beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient,

b) im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "vorsätzli[X.]hen unerlaubten Erwerbs von Munition zum Zwe[X.]ke des Überlassens an [X.] in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzli[X.]hem unerlaubten Handeltreiben mit Munition, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter vorsätzli[X.]her Ausfuhr von Rüstungsgütern in den [X.] unter Zuwiderhandlung gegen ein in einem Re[X.]htsakt der [X.] im Berei[X.]h der [X.] enthaltenen und im [X.] veröffentli[X.]hten [X.] und in einem Fall in Tateinheit mit versu[X.]hter gewerbsmäßiger unerlaubter vorsätzli[X.]her Ausfuhr von Rüstungsgütern in den [X.] unter Zuwiderhandlung gegen ein in einem Re[X.]htsakt der [X.] im Berei[X.]h der [X.] enthaltenen und im [X.] veröffentli[X.]hten [X.] und vorsätzli[X.]her Tätigung eines Handelsges[X.]häftes betreffend für Personen im [X.] bestimmte Rüstungsgüter unter Zuwiderhandlung gegen eine der Dur[X.]hführung einer wirts[X.]haftli[X.]hen Sanktionsmaßnahme der [X.] ([X.]) dienenden Re[X.]htsverordnung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und die si[X.]hergestellte, im Einzelnen bezei[X.]hnete Munition eingezogen. Dagegen wendet si[X.]h der Bes[X.]hwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts rügt. Das Re[X.]htsmittel hat den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

2

I. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s ents[X.]hloss si[X.]h der Angeklagte spätestens im März 2012, dem Ansinnen eines ihm bekannten ehemaligen Generals der [X.] na[X.]hzukommen und von diesem bzw. dessen Gefolgsleuten bestellte großkalibrige Munition in den [X.] zu liefern, die für syris[X.]he Widerstandskreise bestimmt war. Vorausgegangen war ein fehlges[X.]hlagenes Ges[X.]häft, für dessen S[X.]heitern seine Ges[X.]häftspartner den Angeklagten verantwortli[X.]h ma[X.]hten und ihm bedeutet hatten, er werde Probleme im [X.] bekommen, wenn er die verfahrensgegenständli[X.]hen [X.] ni[X.]ht dur[X.]hführe. Maßgebli[X.]h für den Ents[X.]hluss des Angeklagten war indes sein eigenes Gewinnstreben. Er veräußerte die Munition mit hohen Aufs[X.]hlägen und beabsi[X.]htigte, si[X.]h dur[X.]h wiederholte Lieferungen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu vers[X.]haffen.

3

In Umsetzung dieses Ents[X.]hlusses erwarb der Angeklagte zwis[X.]hen März und Oktober 2012 na[X.]h vorheriger Auftragserteilung dur[X.]h seine [X.] Ges[X.]häftspartner bei dem früheren Mitangeklagten [X.]       in drei Fällen Munition, insbesondere für das Mas[X.]hinengewehr [X.] und für Handfeuerwaffen, und war au[X.]h für die Organisation und die Dur[X.]hführung der Lieferungen in den [X.] verantwortli[X.]h; das bestehende Waffenembargo gegenüber dem [X.] war ihm dabei bekannt. Für die erste Lieferung belud der Angeklagte zwei Kastenwagen mit insgesamt 45.000 Patronen, die ans[X.]hließend von [X.] na[X.]h [X.] im [X.] vers[X.]hifft wurden. Die Munition wurde von [X.] Si[X.]herheitskräften, die einen Hinweis auf die Lieferung erhalten hatten, si[X.]hergestellt. Eine zweite Lieferung von über 60.000 Patronen, die der Angeklagte bei [X.]       im Juli 2012 bestellt hatte, errei[X.]hte ihre Abnehmer. In diesem Fall deponierte der Angeklagte die Munition in einem Transporter des Typs [X.], den er ebenfalls in den [X.] vers[X.]hiffen ließ. Im dritten Fall verstaute der Angeklagte im Oktober 2012 nunmehr über 70.000 Patronen, die er bei [X.]     erworben hatte, wiederum in einem VW-Transporter und ließ diesen zur Vers[X.]hiffung im [X.]er Hafen abstellen; zuvor hatte er bereits die Vers[X.]hiffung des Fahrzeugs in Auftrag gegeben. Dazu kam es ni[X.]ht, weil die Ermittlungsbehörden - als das Beladen und ans[X.]hließend das Ablegen des [X.] - das Fahrzeug auf dem Lagerplatz des mit der Vers[X.]hiffung beauftragten Unternehmens dur[X.]hsu[X.]hten und die Munition si[X.]herstellten.

4

II. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der [X.] in seiner Antrags[X.]hrift dargelegt hat, jedenfalls unbegründet. Ergänzend dazu bemerkt der [X.]:

5

1. Die Begründung, mit der die [X.] den Antrag auf Ladung und - hilfsweise kommissaris[X.]he - Vernehmung des angebli[X.]hen Auftraggebers   [X.]     vom 10. Mai 2013 zurü[X.]kgewiesen hat, begegnet zwar insoweit Bedenken, als das [X.] darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte bislang selbst ni[X.]ht vorgetragen habe, dass    [X.]     sein Auftraggeber gewesen sei und die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsa[X.]hen ledigli[X.]h als S[X.]hlussfolgerungen gewertet hat. Die na[X.]hfolgenden Erwägungen, mit denen die [X.] die Ablehnung des [X.] au[X.]h mit der tatsä[X.]hli[X.]hen Bedeutungslosigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsa[X.]hen begründet hat, erweisen si[X.]h hingegen als re[X.]htsfehlerfrei.

6

2. Soweit si[X.]h die [X.] bei der Zurü[X.]kweisung des weiteren Antrags auf Ladung des    [X.]    vom 16. Mai 2013 auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO berufen hat, ist au[X.]h dieses Vorgehen re[X.]htsbedenkenfrei. Zutreffend hat der [X.] hierzu ausgeführt, dass das legitime Interesse des Angeklagten in einem Verfahren mit starkem Auslandsbezug, si[X.]h dur[X.]h die Benennung von im Ausland ansässigen Zeugen zu verteidigen (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2010 - 3 [X.], [X.]St 55, 11, 23 f.), die Ablehnung eines [X.] auf Vernehmung eines [X.] unter Berufung auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ni[X.]ht notwendig im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null auss[X.]hließt. Kann - wie hier - das Tatgeri[X.]ht dur[X.]h bereits erhobene Sa[X.]hbeweise, die zu einem relativ gesi[X.]herten Beweisergebnis geführt haben, den Beweiswert einer mögli[X.]hen Aussage des [X.] zuverlässig prognostis[X.]h bewerten und gelangt es dabei zu der tragfähig begründeten Eins[X.]hätzung, dass dessen Aussage für seine Überzeugungsbildung irrelevant ist, so ist dies revisionsre[X.]htli[X.]h vielmehr ni[X.]ht zu beanstanden ([X.], Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 [X.], [X.], 701, 703). Ents[X.]heidend sind die Umstände des Einzelfalles.

7

III. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die von dem Angeklagten erhobene Sa[X.]hrüge führt zu der aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs in den [X.] der Urteilsgründe und zur Aufhebung des Urteils im Fall 3 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspru[X.]h; im Übrigen hat sie keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ergeben. Im Einzelnen:

8

1. Zu den [X.] der Urteilsgründe:

9

a) Die Verurteilung wegen Verstößen gegen das [X.] bedarf in diesen beiden Fällen der S[X.]huldspru[X.]händerung, weil das - von der [X.] für si[X.]h genommen re[X.]htsfehlerfrei angewandte - zur Tatzeit und no[X.]h im Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltende [X.] (im Folgenden: [X.] aF) aufgrund von Art. 4 Abs. 1 des [X.] des Außenwirts[X.]haftsre[X.]hts vom 6. Juni 2013 ([X.] I, S. 1482) mit Wirkung vom 1. September 2013 außer [X.] trat und glei[X.]hzeitig die in Art. 1 des vorgenannten Gesetzes enthaltene Neufassung des [X.]es (im Folgenden: [X.] nF) Geltung erlangte. Zuglei[X.]h trat die dur[X.]h Re[X.]htsverordnung vom 2. August 2013 mit Wirkung vom 1. September 2013 neu gefasste Außenwirts[X.]haftsverordnung (im Folgenden: [X.] nF) in [X.]. Diese Gesetzesänderungen sind na[X.]h § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO zu berü[X.]ksi[X.]htigen, weil si[X.]h die Regelungen des [X.] nF hinsi[X.]htli[X.]h der in den [X.] der Urteilsgründe abgeurteilten Taten als milderes Gesetz erweisen. Insoweit gilt:

aa) Der Angeklagte erfüllte in diesen Fällen jeweils den Tatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 3 Bu[X.]hst. b) [X.] aF, weil er - als taugli[X.]her Täter (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. März 2007 - 5 [X.], [X.], 1893, 1895; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 34 Abs. 1 [X.] Rn. 11 mwN - die Munition und damit in Teil I Abs[X.]hnitt A Position 0003 der [X.] (Anlage AL zur Außenwirts[X.]haftsverordnung aF) genannte Güter in den [X.] ausführte; denn damit beging er eine in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF genannte Handlung und handelte dadur[X.]h dem in Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/625/[X.] des Rates vom 15. September 2006, betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einri[X.]htungen oder Einzelpersonen im [X.] im Sinne der Resolution 1701 (2006) des [X.] enthaltenen [X.] zuwider, das zur Strafbewehrung im [X.] ([X.], [X.]) am 23. September 2006 veröffentli[X.]ht worden war.

In dem Verkauf und der Ausfuhr der Munition in den [X.] lag jeweils au[X.]h ein Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] aF in Verbindung mit § 69m Abs. 1, § 70a Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF, der indes im Wege der formellen Subsidiarität hinter den Verstoß gegen § 34 Abs. 6 Nr. 3 Bu[X.]hst. b) [X.] aF zurü[X.]ktrat. Aus diesem Grund bedarf es hier keiner Ents[X.]heidung, ob in dem (s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen) Verkauf zuglei[X.]h au[X.]h ein gemäß § 69m Abs. 2 [X.] aF verbotener Abs[X.]hluss eines Handelsges[X.]häfts lag, der in Verbindung mit § 70a Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF wiederum eine Strafbarkeit na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] aF hätte begründen können.

bb) Na[X.]h nunmehr geltendem Re[X.]ht stellen si[X.]h sowohl der Verkauf als au[X.]h die Ausfuhr jeweils als Verstöße gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF dar. Zudem kommt eine Strafbarkeit na[X.]h § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 2, § 75 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF in Betra[X.]ht. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des [X.] die Differenzierung zwis[X.]hen Verstößen gegen [X.]e und Verstößen gegen sonstige Verbotstatbestände - insbesondere das Verbot, Güter des Teils I Abs[X.]hnitt A der [X.] in [X.] zu verkaufen oder diesbezügli[X.]h Handels- und [X.] abzus[X.]hließen - bewusst ni[X.]ht aufre[X.]ht erhalten, weil der Unre[X.]htsgehalt dieser Tathandlungen mit Verstößen gegen [X.]e betreffend Güter des Teils I Abs[X.]hnitt A der [X.] verglei[X.]hbar sei (BT-Dru[X.]ks. 17/11127, [X.]). Damit ist der Tatbestand der Neuregelung weiter gefasst. Dies könnte bei abstrakter Betra[X.]htung dafür spre[X.]hen, das alte Re[X.]ht als das mildeste anzusehen.

[X.][X.]) Jedo[X.]h ist als mildestes Gesetz dasjenige anzuwenden, das bei einem Gesamtverglei[X.]h des konkreten Einzelfalls die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (st. Rspr.; s. zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 24 mwN). Dabei ist der Grundsatz strikter Alternativität zu bea[X.]hten, na[X.]h dem entweder das eine oder das andere Gesetz in seiner Gesamtheit gilt ([X.], Urteil vom 27. November 1996 - 3 StR 508/96, NJW 1997, 951).

Der vorzunehmende Gesamtverglei[X.]h ergibt, dass das neue Re[X.]ht für den Angeklagten günstiger ist:

(1) Allerdings verstieß der Angeklagte dur[X.]h den Verkauf na[X.]h und die Ausfuhr der Munition in den [X.] gegen zwei Verbote gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF, die aufgrund der Strafbewehrung in § 80 Nr. 1 [X.] nF jeweils zur Strafbarkeit na[X.]h § 17 Abs. 1 [X.] nF führen. Da - wie dargelegt - in der Neufassung die Subsidiarität der Verstöße gegen das Verkaufsverbot ni[X.]ht mehr gilt, ist für Fälle, in denen der Täter sowohl gegen das Ausfuhr- als au[X.]h gegen das Verkaufsverbot verstößt, nunmehr zum einen das Konkurrenzverhältnis dieser beiden Tatbestandsalternativen zueinander zu klären (s. unten (a)). Zum anderen kommt hinzu, dass in dem Verkauf der Munition zuglei[X.]h ein na[X.]h § 75 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF verbotenes Handels- und Vermittlungsges[X.]häft liegt, das ebenfalls gemäß § 17 Abs. 1 [X.] nF strafbewehrt ist. Daher ist au[X.]h das konkurrenzre[X.]htli[X.]he Verhältnis dieser Straftat zu den Verstößen gegen das Ausfuhr- und das Verkaufsverbot zu bestimmen (s. unten (b)).

(a) Der Verstoß gegen das Verkaufs- und derjenige gegen das [X.] stehen zueinander im Verhältnis der [X.]. Mit dem Verkauf von Gütern, die in der [X.] geführt werden, verstößt der Täter gegen eine eigenständige Verbotsnorm na[X.]h § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] [X.] Der Gesetzgeber hat dur[X.]h die Aufhebung der [X.] die Bedeutung dieses Verbotes unterstri[X.]hen und einen Verstoß dagegen einem sol[X.]hen gegen das [X.] glei[X.]hgestellt. Angesi[X.]hts dessen spri[X.]ht s[X.]hon die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB dafür, den Verstoß gegen das Verkaufsverbot als in [X.] zu dem [X.] stehend in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. MüKoStGB/von [X.], 2. Aufl. vor §§ 52 ff. Rn. 26 f.). Es ist au[X.]h ansonsten kein Grund dafür ersi[X.]htli[X.]h, von [X.] auszugehen. So ergibt si[X.]h etwa kein allgemeiner Vorrang der [X.]e. Soweit in der außenwirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Literatur zum alten Re[X.]ht die Auffassung vertreten wurde, beim Zusammentreffen eines Handelsges[X.]häfts mit einer Ausfuhr kämen wegen des Vorrangs der Ausfuhrgenehmigungspfli[X.]ht die Regelungen über Handels- und [X.] ni[X.]ht zur Anwendung (Tervooren/Mrozek in [X.]/[X.], aaO, 22. [X.]., § 4[X.] [X.] Rn. 26), kann dem s[X.]hon aufgrund des zitierten, in der Begründung der Neuregelung zum Ausdru[X.]k gebra[X.]hten Willens des Gesetzgebers jedenfalls für die strafre[X.]htli[X.]he Beurteilung ni[X.]ht gefolgt werden. Es liegt in dem vorangegangenen Verkauf au[X.]h kein Fall der mitbestraften Vortat zu der na[X.]hfolgenden Ausfuhr. Eine straflose mitbestrafte Vortat liegt nur vor, wenn diese das notwendige oder regelmäßige Mittel zur Haupttat ist (st. Rspr.; s. zuletzt [X.], Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 [X.], juris Rn. 16). Davon kann im Verhältnis zwis[X.]hen Verkauf und späterer Ausfuhr indes ni[X.]ht ausgegangen werden, denn eine verbotene Ausfuhr von Gütern kann au[X.]h der Täter begehen, der sie vorher ni[X.]ht an den Empfänger verkauft hat; umgekehrt ist es keine notwendige Folge eines Verkaufs, dass der Täter die Güter ans[X.]hließend ausführt. Der Verkauf stellt im Verhältnis zur Ausfuhr mithin zusätzli[X.]hes Unre[X.]ht dar.

(b) Daneben kommt ein S[X.]huldspru[X.]h au[X.]h wegen eines tateinheitli[X.]hen Verstoßes gegen das Verbot der Dur[X.]hführung eines Handels- und Vermittlungsges[X.]häfts (§ 75 Abs. 1 Nr. 7 [X.] nF in Verbindung mit § 17 Abs. 1 [X.] nF) indes ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil si[X.]h das Verkaufsverbot des § 74 Abs. 1 [X.] nF als lex spe[X.]ialis gegenüber dem Verbot, ein Handels- und Vermittlungsges[X.]häft abzus[X.]hließen, darstellt. Na[X.]h der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 14 Satz 1 Nr. 3 [X.] nF ist ein Handels- und Vermittlungsges[X.]häft au[X.]h der Abs[X.]hluss eines Vertrages über das Überlassen von Gütern. Ni[X.]hts anderes stellt aber der Verkauf von Gütern dar, so dass in den Fällen, in denen der Täter - wie hier - in Teil I Abs[X.]hnitt A der [X.] erfasste Güter verkauft, das Verbot der Handels- und [X.] na[X.]h § 75 Abs. 1 [X.] nF hinter dem - spezielleren - Verkaufsverbot des § 74 Abs. 1 [X.] nF zurü[X.]ktritt.

(2) Die Anwendung des neuen Re[X.]hts führt damit zwar zu einer Vers[X.]härfung des S[X.]huldspru[X.]hs; da der Angeklagte na[X.]h den Feststellungen der [X.] aber au[X.]h gewerbsmäßig handelte, fallen seine Taten unter den [X.] des § 17 Abs. 2 Nr. 2 [X.] [X.] Es ist mithin dieser Strafrahmen mit dem des § 34 Abs. 6 [X.] aF zu verglei[X.]hen. Gegenüber § 34 Abs. 6 [X.] aF, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsah, erweist si[X.]h die Vors[X.]hrift des § 17 Abs. 2 [X.] nF als milderes Gesetz, weil sie im Verhältnis zum Grundtatbestand des § 17 Abs. 1 [X.] nF nur die Obergrenze des Strafrahmens erhöht, so dass sie bei glei[X.]her Strafobergrenze (Freiheitsstrafe von 15 Jahren, vgl. § 38 Abs. 2 StGB) eine Mindeststrafe von (nur) einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (vgl. zur verglei[X.]hbaren Konstellation bei Straftaten na[X.]h § 18 [X.] nF [X.], Bes[X.]hluss vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, aaO).

b) Die von der [X.] getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Verstößen gegen das Waffengesetz indes nur zum Teil.

aa) [X.] ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass si[X.]h der Angeklagte in allen drei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Munition na[X.]h § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.]) [X.] s[X.]huldig gema[X.]ht hat. Na[X.]h der in Abs[X.]hnitt 2 Nr. 9 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] gegebenen Definition treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirts[X.]haftli[X.]hen Unternehmung S[X.]husswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsu[X.]ht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte kaufte die Munition na[X.]h den Feststellungen der [X.] gewerbsmäßig handelnd an und überließ sie seinen Abnehmern im [X.]. Dabei verfügte er ni[X.]ht über die na[X.]h § 21 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] für den Handel mit Munition erforderli[X.]he Waffenhandelserlaubnis, was ihm au[X.]h bekannt war.

bb) Die tateinheitli[X.]he Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Munition zum Zwe[X.]ke des Überlassens an [X.] na[X.]h § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a) [X.] kann hingegen keinen Bestand haben.

Dieser Straftatbestand erfordert na[X.]h seinem Wortlaut, dass die Überlassung an einen [X.]n gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstößt, wona[X.]h Waffen oder Munition nur bere[X.]htigten Personen überlassen werden dürfen. Ein sol[X.]her Verstoß ist hier ni[X.]ht gegeben, weil § 34 Abs. 1 [X.] na[X.]h der Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht für denjenigen gilt, der - wie der Angeklagte - S[X.]husswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsberei[X.]hs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. In diesen Fällen ist der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a) [X.] ni[X.]ht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1987 - 5 StR 394 + 395/87, [X.], 133, 134 zur Re[X.]htslage na[X.]h § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF).

[X.][X.]) Neben dem Handeltreiben mit Munition hat der Angeklagte die Tatbestände des Erwerbs und des Besitzes von Munition na[X.]h § 52 Abs. 3 Nr. 2 Bu[X.]hst. b) [X.] erfüllt, indem er, ohne über einen Munitionserwerbss[X.]hein (vgl. § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.]) zu verfügen, die Munition bei [X.]       abholte und so die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt darüber erlangte und in der Folgezeit ausübte (vgl. Abs[X.]hnitt 2 Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 [X.]).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundgeri[X.]htshofs ([X.], Bes[X.]hluss vom 28. März 2006 - 4 StR 596/05, [X.]R [X.] § 52 Konkurrenzen 1) stehen Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit, wenn der Täter Waffen oder Munition gewerbsmäßig ankauft und bis zu deren Überlassung an seinen Abnehmer die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt darüber ausübt. Soweit Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s dieser konkurrenzre[X.]htli[X.]hen Beurteilung entgegenstehen könnte ([X.], Bes[X.]hluss vom 26. April 1996 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 5), hält er daran ni[X.]ht fest.

[X.]) Na[X.]h alledem ist der S[X.]huldspru[X.]h in den [X.] der Urteilsgründe wie aus der Urteilsformel ersi[X.]htli[X.]h abzuändern.

2. Zu Fall 3 der Urteilsgründe:

Im Fall 3 der Urteilsgründe ist dem [X.] eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung, wel[X.]hes Gesetz das mildeste ist, ni[X.]ht mögli[X.]h, so dass hier der S[X.]huldspru[X.]h ni[X.]ht zu ändern, sondern das Urteil insoweit aufzuheben ist. Im Einzelnen:

Bezogen auf das [X.] liegt ledigli[X.]h ein Versu[X.]h vor. Der Angeklagte hatte zu der Tat im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt: Dieser Zeitpunkt des Versu[X.]hsbeginns ist na[X.]h allgemeinen Maßstäben au[X.]h dann errei[X.]ht, wenn der Täter sol[X.]he Handlungen vorgenommen hat, die na[X.]h seinem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwis[X.]henakte in die Tatbestandsverwirkli[X.]hung einmünden sollen (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 20. März 2014 - 3 [X.], juris Rn. 8 mwN). Bei [X.]en ist dies au[X.]h dann der Fall, wenn der Täter die Ware na[X.]h seinem [X.] endgültig auf den Weg gebra[X.]ht hat (Biene[X.]k in [X.]/[X.], aaO, 17. [X.]., § 34 Abs. 5 Rn. 8; weitergehend [X.], Urteil vom 19. Januar 1965 - 1 StR 541/64, [X.]St 20, 150, 152: Aufladen der Ware auf ein Fahrzeug, um sie demnä[X.]hst ungenehmigt über die Grenze zu bringen; s. au[X.]h [X.]/W/[X.], Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafre[X.]ht, § 34 [X.] Rn. 124). So verhielt es si[X.]h hier: Die Munition war in dem Transporter verstaut, dessen Verladung auf das Fra[X.]hts[X.]hiff unmittelbar bevorstand; das S[X.]hiff wiederum sollte im Ans[X.]hluss daran auslaufen und seine Fra[X.]ht in den [X.] bringen. Weitere Handlungen des Angeklagten waren zur Bewirkung der Ausfuhr ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h. Der Versu[X.]h war fehlges[X.]hlagen, na[X.]hdem die Munition von den Ermittlungsbehörden entde[X.]kt und si[X.]hergestellt worden war.

a) Na[X.]h altem Re[X.]ht hat si[X.]h der Angeklagte damit gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 3 Bu[X.]hst. b) [X.] aF, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gema[X.]ht. Der zuglei[X.]h erfüllte Tatbestand des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b) [X.] aF in Verbindung mit § 69m Abs. 1, § 70a Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF (Verkauf der Munition) bzw. § 69m Abs. 2, § 70a Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF (Abs[X.]hluss eines Handelsges[X.]häfts über die Munition mit seinen Vertragspartnern im [X.]) trat au[X.]h hier aufgrund der [X.] in § 34 Abs. 4 Nr. 1 aE [X.] aF zurü[X.]k; dass insoweit nur ein Versu[X.]h vorlag, ändert ni[X.]hts daran, dass die Tat in § 34 Abs. 6 Nr. 3 [X.] aF mit Strafe bedroht war und diese Strafbarkeit die na[X.]h der subsidiären Norm verdrängt (s. zur verglei[X.]hbaren Regelung in § 265 Abs. 1 StGB MüKoStGB/[X.]/[X.], aaO, § 265 Rn. 34 mwN).

b) Na[X.]h neuem Re[X.]ht hat der Angeklagte neben der nur versu[X.]hten Ausfuhr (strafbar na[X.]h § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) die Munition wiederum an seine Abnehmer im [X.] verkauft. Da der Verkauf bereits dur[X.]h Abs[X.]hluss des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Vertrages abges[X.]hlossen war, hat si[X.]h der Angeklagte gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF in Verbindung mit § 4 Abs. 1 [X.] nF, § 80 Nr. 1, § 74 Abs. 1 Nr. 9 [X.] nF wegen des vollendeten Verkaufs strafbar gema[X.]ht. Wie oben dargelegt, stehen Ausfuhr und Verkauf zueinander in Tateinheit. Dies muss hier au[X.]h deshalb gelten, weil si[X.]h ansonsten ein Wertungswiderspru[X.]h ergäbe, wenn derjenige, der zusätzli[X.]h zu dem vollendeten Verkauf no[X.]h einen versu[X.]hten Ausfuhrverstoß beging, wegen der mögli[X.]hen Versu[X.]hsmilderung na[X.]h § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gegenüber demjenigen privilegiert werden könnte, der nur einen Verkauf getätigt hatte. Die Strafbarkeit wegen Abs[X.]hlusses eines Handelsges[X.]häfts tritt - wie ebenfalls oben dargelegt - wegen Spezialität der Strafbarkeit wegen Verkaufs zurü[X.]k.

[X.]) Da der Angeklagte au[X.]h insoweit gewerbsmäßig handelte, wäre die Strafe für ihn bei Anwendung des neuen Re[X.]hts wiederum dem Strafrahmen des § 17 Abs. 2 [X.] nF zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht und gegenüber dem Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF milder ist. Bei Anwendung alten Re[X.]hts kommt wegen der Strafbarkeit nur wegen Versu[X.]hs indes in Betra[X.]ht, den Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF na[X.]h § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass die zu verhängende Strafe einem Rahmen von se[X.]hs Monaten bis elf Jahre und drei Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen wäre; dieser gemilderte Strafrahmen erweist si[X.]h gegenüber demjenigen - wegen der Vollendung des Verkaufs der Munition ni[X.]ht zu mildernden - des § 17 Abs. 2 [X.] nF als das mildere Gesetz. Die Ents[X.]heidung, ob die Strafe gemäß § 23 Abs. 2 StGB na[X.]h § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist, hat indes das Tatgeri[X.]ht na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu treffen und dabei eine Gesamtbetra[X.]htung aller Tatumstände und der Täterpersönli[X.]hkeit anzustellen, wobei versu[X.]hsbezogenen Umständen ein besonderes Gewi[X.]ht zukommt (st. Rspr.; s. zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 28. September 2010 - 3 StR 261/10, [X.], 18, 19). Diese Ents[X.]heidung ist dem Revisionsgeri[X.]ht entzogen. Dem [X.] ist es deshalb ni[X.]ht mögli[X.]h, abs[X.]hließend zu bestimmen, wel[X.]hes Re[X.]ht milder ist und den S[X.]huldspru[X.]h entspre[X.]hend zu ändern; vielmehr ist das Urteil insoweit aufzuheben. Da es si[X.]h nur um eine Wertungsfrage handelt, können die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum S[X.]huldspru[X.]h aufre[X.]ht erhalten bleiben.

3. Die Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs im Fall 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit verhängten [X.], der wiederum die Aufhebung der Gesamtstrafe bedingt.

Die Änderung des S[X.]huldspru[X.]hs in den [X.] der Urteilsgründe hat au[X.]h die Aufhebung der insoweit verhängten [X.]n zur Folge. Der [X.] kann ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass die [X.], die die [X.]n dem Strafrahmen des § 34 Abs. 6 [X.] aF (Mindeststrafe zwei Jahre Freiheitsstrafe) entnommen hat, bei Anwendung des nunmehr geltenden Strafrahmens des § 17 Abs. 2 [X.] nF, der mit einem Jahr Freiheitsstrafe eine deutli[X.]h niedrigere Mindeststrafe aufweist, mildere [X.]n ausgespro[X.]hen hätte.

Die zum Strafausspru[X.]h insgesamt re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind davon indes ni[X.]ht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

4. Der [X.] hat bei der S[X.]huldspru[X.]händerung den Zusatz vorsätzli[X.]her und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen. Dies dient der Klarstellung der ansonsten dur[X.]h die Aufnahme ni[X.]ht notwendigen Inhalts unübersi[X.]htli[X.]hen Urteilsformel (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, [X.], 546 und vom 20. Mai 2014 - 1 [X.], juris Rn. 16). Da na[X.]h § 15 StGB nur vorsätzli[X.]hes Handeln strafbar ist, fahrlässiges hingegen ledigli[X.]h dann, wenn es ausdrü[X.]kli[X.]h mit Strafe bedroht ist, bedarf der Zusatz vorsätzli[X.]her Begehung keiner Aufnahme in die Urteilsformel. Dass es si[X.]h bei Straftaten na[X.]h dem [X.] und dem [X.] um einen "unerlaubten" Umgang mit Gütern bzw. Waffen handelt, versteht si[X.]h von selbst, weil das Handeln im Rahmen einer erteilten Erlaubnis die Strafbarkeit aufgrund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät der Straftatbestände auss[X.]hließt. Das Merkmal "unerlaubt" bedarf deshalb ni[X.]ht der Tenorierung.

Be[X.]ker                          Pfister                          S[X.]häfer

                   Mayer                         Geri[X.]ke

Meta

3 StR 314/13

24.07.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 16. Mai 2013, Az: 620 KLs 1/13

§ 4 Abs 1 AWG 2013, § 17 Abs 1 Nr 2 AWG 2013, § 74 Abs 1 AWV 2013, § 75 Abs 1 AWV 2013, § 80 Nr 1 AWV 2013, Art 1 Abs 1 EGGASP 625/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.07.2014, Az. 3 StR 314/13 (REWIS RS 2014, 3797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3797

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