Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZR 130/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8819

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 130/09vom 9. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 9. März 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 19. Mai 2009 zugelassen. Nach § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 48.618,36 •

Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihr und der [X.] im [X.] 2005 abgeschlossene private [X.] nicht durch den von der [X.] erklärten Rücktritt been-det worden sei. Hilfsweise möchte sie feststellen lassen, dass die [X.] wegen eines Beratungsfehlers, der sie zum Wechsel der [X.] veranlasst habe, schadensersatzpflichtig sei. 1 - 3 -

2 In dem von dem Versicherungsagenten der [X.] ausgefüllten Antragsformular wurden in der Rubrik "Angaben zum [X.]" die Frage nach in den letzten drei Jahren aufgetretenen "[X.], Anomalien, Krankheiten/Unfallfolgen" und die Frage, ob in den letzten drei Jahren Behandlungen/Untersuchungen durchgeführt und/oder sonstige Gesundheitsstörungen/Anomalien festgestellt worden seien, verneint.
Im Rahmen der Beratungsgespräche teilte die Klägerin dem [X.] mit, sie habe sich von Anfang 1999 bis Januar 2000 in kieferorthopädischer Behandlung befunden und ab [X.] 2000 unter [X.] gelitten und sich deshalb in den Monaten Ja-nuar 2001 und Oktober 2001 zwei [X.] unterzogen. Der die Klägerin seit 1984 behandelnde Internist wurde als "Hausarzt" eingetragen und erstellte auf einem Formularblatt der [X.] ein [X.] Zeugnis. 3 Im Oktober 2006 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom [X.]svertrag wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten mit der Begründung, dass die Klägerin zahlreiche ärztliche Behandlungen, unter anderem wegen Erschöpfungszustandes und [X.], nicht vor Vertragsschluss angezeigt habe. 4 Die Klägerin behauptet, sie habe den Agenten der [X.] [X.] informiert, dass bei der Implantatversorgung durch den Kieferchi-rurgen der erforderliche Knochenaufbau nicht vorgenommen worden sei und infolgedessen die Implantate in die Kieferhöhle geragt hätten, wes-halb sie an [X.], Sinusitis und Abwehrschwäche erkrankt sei. 5 - 4 -

6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-gerin hatte keinen Erfolg. Die Klägerin erstrebt die Zulassung der [X.], mit der sie ihre Klagebegehren weiter verfolgen will.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. Dieses hat den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es ihren Vortrag zu der behaupteten Information des Versicherungsagenten als un-substantiiert gewertet und von dessen Vernehmung als Zeuge abgese-hen hat. 7 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht von der [X.] des Senats ausgegangen. Danach steht der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden. Hat der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf Fragen wahrheitsgemäß geantwortet hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeige-obliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 24. November 2010 - [X.], [X.], 337 Rn. 25 m.w.[X.]). Daher kann der Versicherer [X.] mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten [X.] nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, soweit dieser 8 - 5 -

seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend un-terrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Zeugenaussage seines Agen-ten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (Senatsurteile vom 24. November 2010 aaO Rn. 26; vom 27. Februar 2008 - [X.], [X.], 765 Rn. 7; vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 668 Rn. 14; jeweils m.w.[X.]). 2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiie-rungspflicht der Klägerin verkannt. 9 a) Sie hat behauptet, sie habe den Agenten der [X.] über die ihr bekannten Vorerkrankungen und Behandlungen umfassend informiert. In der Klageschrift hat sie vorgetragen, sie habe dem Agenten insbeson-dere ausführlich über eine kieferorthopädische Behandlung mit drei [X.] Eingriffen zwischen April 1999 und Januar 2000 sowie zwei [X.] im Januar und Oktober 2001 berichtet. Sie habe ihm mitgeteilt, Ursache dieser Beschwerden sei eine fehlerhafte Implan-tatversorgung ohne den erforderlichen Knochenaufbau gewesen, infol-gedessen hätten die Implantate direkt in die Kieferhöhle geragt, so dass sie an [X.], Sinusitis und Abwehrschwäche erkrankt sei. Schließlich habe sie sich einer aufwändigen operativen Behandlung in [X.]unterzogen, seitdem sei sie beschwerdefrei. Auch darüber habe sie den Agenten unterrichtet. In der Replik hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, die beiden letzten operativen Eingriffe hätten in einem Kran-kenhaus in [X.]in den Jahren 2002 und 2003 stattgefunden. Sie habe auch im Rahmen der ihr als medizinischer Laie gegebenen Möglichkeiten 10 - 6 -

den Agenten darüber aufgeklärt, dass es wegen der fehlerhaften kiefer-chirurgischen Behandlung zu einer bakteriellen Vergiftung (odontogenen [X.]) und [X.] gekommen sei. Die lang-jährige Folgewirkung dieser Vergiftung sei ein "schlechter Allgemeinzu-stand" gewesen, der über Jahre hinweg in den diversen [X.] gefunden habe. Insoweit hat die Klägerin auf die vorgelegten Arztberichte und Atteste aus den Jahren 2001 bis 2006 verwiesen.
b) Dass sie den Versicherungsagenten im Einzelnen von den [X.] in der Rücktrittserklärung der [X.] aufgeführten Erkrankun-gen - wie Erschöpfungszustand und Immundefizit, [X.], Cystitis, Dysthyreose, Nephropathie, Mikrohämaturie, [X.], [X.] des [X.] und [X.]/Haarausfall - in Kenntnis gesetzt habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Ebenso wenig hat sie vorgetragen, dem Agenten die außer ihrem Hausarzt konsultierten Ärzte genannt zu haben. 11 Allerdings kann von dem Versicherungsnehmer nicht verlangt wer-den, den Versicherungsagenten über sämtliche im Verlauf einer längeren und umfassenden Behandlung gestellten Diagnosen und jeden einzelnen Behandlungsschritt zu informieren. Das Erfordernis einer substantiierten Behauptung, den Agenten zutreffend mündlich unterrichtet zu haben, bedeutet nicht, dass der Versicherungsnehmer darlegen muss, dem Agenten eine medizinisch exakte Schilderung von Krankheitsbild, Diag-nose und Behandlung gegeben zu haben. Vielmehr ist der prozessuale Vortrag auch dann hinreichend substantiiert, wenn der Versicherungs-nehmer nicht nur pauschal behauptet, den Versicherungsagenten richtig informiert zu haben, sondern wenn er laienhaft schildert, welche [X.] und Krankheitsbilder er dem Agenten genannt habe. 12 - 7 -

13 Gemessen daran ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend sub-stantiiert. Sie hat vorgetragen, sie habe den Agenten der [X.] auf die fehlerhafte kieferorthopädische Behandlung, die infolgedessen einge-tretene bakterielle Vergiftung und ihren dadurch bedingten schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand hingewiesen. Dass die weiteren Be-handlungen letztlich auf die Belastung durch die langwierige Zahnbe-handlung zurückzuführen waren, haben alle Ärzte bestätigt, die von der [X.] vor ihrer Rücktrittserklärung um ärztliche Atteste ersucht [X.]. Im Übrigen hat die Klägerin behauptet, ihrem Hausarzt seien die fehlerhafte Implantatversorgung, die daraus resultierenden Kieferhöhlen-entzündungen und sonstigen Beschwerden sowie die Kieferoperationen bekannt gewesen. Das Wissen ihres Hausarztes brauchte die Klägerin nicht weiter zu konkretisieren, zumal sie darauf vertrauen durfte, dass er auf die Anfrage der [X.] umfassend Auskunft über ihren Gesund-heitszustand geben würde. - 8 -

14 Mehr brauchte die Klägerin nicht vorzutragen. Das Berufungsge-richt wird daher den von der [X.] als Zeugen benannten Agenten dazu vernehmen müssen, ob ihm die Klägerin ihre weiteren [X.] nicht mitgeteilt hat.
[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2008 - 26 O 7996/07 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2009 - 25 U 1646/09 -

Meta

IV ZR 130/09

09.03.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2011, Az. IV ZR 130/09 (REWIS RS 2011, 8819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8819

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