Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 26/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5114

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

11. Februar 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja VVG a.F. § 16 Dem Versicherer ist das Wissen des mit der Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses beauftragten Arztes nur insoweit zuzurechnen, als dieser es durch den Antragsteller im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" erlangt hat (Fortführung des [X.] vom 7. März 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 620). Eine weitergehende Zurech-nung von Wissen, das sich für den Arzt aus früheren Untersuchungen oder Behand-lungen ergeben hat, kommt nicht in Betracht. [X.], Urteil vom 11. Februar 2009 - [X.] - [X.]

LG Osnabrück - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 11. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein mit der [X.] geschlossener Lebensversicherungsvertrag mit [X.] trotz Rücktrittserklärung der [X.] fortbesteht. 1 Am 26. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der [X.] den Abschluss einer Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Be-rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zu der im Antragsformular gestell-ten Frage nach Gesundheitsstörungen und Behandlungen in den [X.] fünf Jahren war die Antwort "ja" angekreuzt und "Magenspie-gelung 03.1999 wegen nervöser Magenbeschwerden" hinzugesetzt; als behandelnder Arzt war der Hausarzt des [X.], [X.], genannt. Die Beklagte holte bei [X.]

ein ärztliches Zeugnis über den Ge-sundheitszustand des [X.] ein. In Abschnitt I dieses Zeugnisses unter 2 - 3 -

der Überschrift "Erklärungen vor dem Arzt" - die Erklärung bestand ferner aus dem - für den ärztlichen Befund bestimmten - Abschnitt II mit der Überschrift "Untersuchungsbefund" - wurde die Frage, ob in den letzten zehn Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden bestehen oder bestanden, bejaht und durch den Zusatz "chronische Gastritis, Zustand nach Ulcus ventriculi 3/99" näher erläutert. Die Frage, ob andere als die bereits benannten Ärzte den Antragsteller in den letzten fünf Jahren un-tersucht oder behandelt hätten, wurde ebenso verneint wie die Frage nach Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren. Die Erklä-rung in Abschnitt I wurde vom Kläger unterzeichnet. Die Beklagte nahm den Antrag am 13. Dezember 2001 an. Am 2. März 2004 beantragte der Kläger Leistungen aus der [X.] wegen schwerer Kniegelenksarthrose sowie Arthrose der Lendenwirbelsäule. Bei der Bearbeitung dieses Antrages erfuhr die Beklagte, dass der Klä-ger vom 9. bis zum 30. Mai 2001 unter anderem wegen eines psycho-physischen Erschöpfungszustandes mit vegetativer Dysregulation eine Kur in einer Rehabilitationsklinik absolviert hatte; Grundlage der [X.] war ein Befundbericht des Hausarztes [X.]. Dieser hatte in seinem Bericht folgende Diagnose gestellt: "[X.] Erschöpfungszustand mit veget. Dysregulation 2. chronische Gastri-tes, Zustand nach [X.] ventriculi 3. chronisch-obstruktive Lungener-krankung 4. Adipositas." Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und focht ihn außerdem an.
Das [X.] hat der Klage auf Feststellung des [X.] des gesamten Versicherungsvertrages stattgegeben. Im [X.] hat die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag, dem das Ober-landesgericht antragsgemäß stattgegeben hat, nur noch auf die [X.] - 4 -

rung des Rücktritts vom Vertrag gestützt. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 4 [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei we-gen der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit durch den Kläger gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag [X.] gewesen. Mit der für den Kläger als Versicherungsnehmer er-kennbar weit gefassten Formularfrage nach "Gesundheitsstörungen" ha-be die Beklagte nach jeder nicht offenkundig belanglosen [X.] Beeinträchtigung gefragt, so dass der Kläger auch den bei ihm di-agnostizierten psychovegetativen Erschöpfungszustand mit vegetativer Dysregulation hätte angeben müssen. Über die Obliegenheit zur Anzeige der dreiwöchigen Kurmaßnahme hätte beim Kläger angesichts der unter Punkt 12 b der "Erklärungen vor dem Arzt" gestellten Frage nach [X.] oder Heilstättenbehandlungen bzw. Kuren keine Unklarheit be-stehen können. Die Gefahrerheblichkeit eines mehrwöchigen Kuraufent-halts wegen eines Erschöpfungssyndroms bei einem zum Zeitpunkt der [X.] 54 Jahre alten, im Berufsleben stehenden Versiche-rungsnehmer liege auf der Hand. Es habe sich auch nach Beurteilung durch den Hausarzt [X.] nicht um eine Bagatelle gehandelt. Eine eigene Bewertung der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes, nach dem der Versicherer ausdrücklich frage, stehe dem Versicherungsnehmer nicht zu. Darauf, dass der Kläger die Kurmaßnahme nicht als gravierend 5 - 5 -

angesehen habe, komme es daher ebenso wenig an wie darauf, dass er an die Kur bei Aufnahme der Erklärung bei seinem Hausarzt nicht mehr gedacht habe. Er hätte sich den Kuraufenthalt ohne große Mühe ins [X.] zurückrufen können und habe daher zumindest grob fahrlässig gehandelt. [X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne [X.]. 6 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der verschwiegene Kuraufenthalt des [X.] stelle einen gefahrerheblichen Umstand dar, beruht nicht auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. 7 a) Nach dem vegetativen Erschöpfungssyndrom, das (auch) [X.] für den Kuraufenthalt war, war der Kläger bereits durch die auch für ihn erkennbar weit gefasste Frage zu Ziff. 2c der "Erklärungen vor dem Arzt" nach Gesundheitsstörungen gefragt. Unmittelbar auf den [X.] zielte die ausdrückliche Frage zu Ziff. 12b nach Heilstättenbe-handlungen und Kuren. Dem verschwiegenen Umstand der dreiwöchigen Kur und der zugrunde liegenden Diagnose kommt daher die Vermutung der Gefahrerheblichkeit zu (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.). Zwar kann der Versicherungsnehmer, dem hinsichtlich der fehlenden Erheblichkeit er-fragter Umstände die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dieser nach der Rechtsprechung des [X.] zunächst allein dadurch genügen, dass er die Gefahrerheblichkeit pauschal bestreitet (Senatsur-teil vom 20. September 2000 - [X.] - [X.], 1486 unter 1 [X.]). Der Versicherer muss aber seinerseits seine Grundsätze der Risi-koprüfung nur dann substantiiert darlegen, wenn die Gefahrerheblichkeit 8 - 6 -

nicht ohnehin auf der Hand liegt. Der Versicherer ist also nur dann gehalten, seine Risikoprüfungsgrundsätze offen zu legen, wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzu-ordnen, nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein [X.] dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des [X.] hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte (Senatsurteil vom 20. September 2000 aaO).
b) Danach liegt, anders als die Revision meint, die Gefahrerheb-lichkeit des dreiwöchigen [X.] wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes hier auf der Hand. Zwar hat das Berufungsge-richt nicht erörtert, ob Gefahrerheblichkeit nicht nur unter dem Gesichts-punkt der vom Kläger genommenen [X.] bestand, sondern auch im Hinblick auf die Kapitallebensversiche-rung. Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist jedoch die Gefahrerheblichkeit für den Versicherungsvertrag insge-samt zu bejahen. Schon die wegen eines Erschöpfungssyndroms absol-vierte dreiwöchige Kur in einer Rehabilitationseinrichtung ist - vor dem Hintergrund der weiteren, unstreitig vorhandenen gesundheitlichen [X.] - bei einem berufstätigen, erst 54 Jahre alten Arbeitnehmer er-sichtlich für die Übernahme beider Gefahren erheblich. Die gesundheitli-che Beeinträchtigung bestand nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts bereits seit Anfang Februar 2001. Danach handelte es sich um einen länger andauernden krankhaften Zustand, der auch von funktionel-len körperlichen Störungen und Beschwerden begleitet wurde, wobei das Beschwerdebild in psychischer und physischer Hinsicht unstreitig seine Ursache in der hohen beruflichen Belastung des [X.] hatte. Das [X.] einer leichten, nicht wiederholt auftretenden und deshalb für die 9 - 7 -

Risikoprüfung von vornherein bedeutungslosen Störung ist daher zu ver-neinen.
2. Bei der Beurteilung, ob es dem Versicherer obliegt, zu seinen Risikoprüfungsgrundsätzen vorzutragen oder ob von einer auf der Hand liegenden Gefahrerheblichkeit des verschwiegenen Umstandes auszuge-hen ist, kommt es weder auf die Einschätzung des den Versicherungs-nehmer damals behandelnden Arztes noch etwa darauf an, ob ein Sach-verständiger die von diesem seinerzeit gestellte Diagnose als auf einem bloßen Verdacht beruhend bezeichnen würde. Die Beurteilung der vom Versicherungsnehmer anzuzeigenden Umstände ist allein Sache des Versicherers. Demgemäß sind bei der Frage, ob Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt, die anzugebenden Umstände so zugrunde zu legen, wie sie dem Versicherer anzuzeigen waren. Auf eine nachträgliche ärztliche Bewertung dieser Umstände kommt es nicht an (Senatsurteil vom 20. September 2000 - [X.] - [X.], 1486 unter 1 [X.]). Drängt sich danach auf, dass die verschwiegenen Umstände für einen Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherer bei der Entscheidung über das Ob und Wie des Vertragsschlusses von Bedeutung sind, liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand. Davon konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler ausgehen. 10 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, es könne den Kläger nicht entlasten, den Kuraufenthalt und die zugrunde liegende Diagnose bei Abgabe der "[X.]" vergessen zu haben. Zwar setzt die [X.] gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. positive Kenntnis von ei-nem gefahrerheblichen Umstand voraus. Danach verletzt ein Versiche-rungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht, wenn er einen Umstand nicht 11 - 8 -

angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist ([X.] vom 27. Juni 1984 - [X.] - [X.], 884 unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. §§ 16, 17 Rdn. 20 m.w.[X.]). Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger die Anlassdiagnose für den Kuraufenthalt aber bekannt. Demgegenüber kann er sich nicht darauf berufen, einen Umstand ver-gessen zu haben, an den er sich bei zumutbarer Anstrengung seines Gedächtnisses - die Kur lag erst wenige Monate zurück - hätte erinnern können ([X.] aaO; Langheid in [X.]/Langheid, [X.]. §§ 16, 17 Rdn. 15). [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der [X.] das sonstige Wissen des Hausarztes über den Gesundheitszustand des [X.] und über frühere Behandlungen nicht zugerechnet werden kön-ne. Zwar spreche für eine solche Zurechnung, dass der Hausarzt gerade wegen seiner Kenntnisse über den Gesundheitszustand des [X.] vom Versicherer beauftragt werde. Der beauftragte Arzt stehe jedoch nur bei Aufnahme der "Erklärungen vor dem Arzt" einem Versicherungsagenten gleich. Für diesen sei anerkannt, dass eine Zu-rechnung nur für Kenntnisse in Betracht komme, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Bearbeitung des Antrags für die jeweilige Versi-cherung stünden. Würde die Zurechnung für den vom Versicherer einge-schalteten Hausarzt auf alle jemals beruflich erlangten Informationen er-weitert, führte dies im Vergleich zum Versicherungsagenten zu einer Er-weiterung der Zurechnung, für die umso weniger Anlass bestehe, als der vom Hausarzt im Zusammenhang mit der Aufnahme der entsprechenden Erklärungen wahrzunehmende Pflichtenkreis enger gezogen sei als der des Agenten. Zwar sei er bei Entgegennahme der Antworten des [X.] - 9 -

gen Versicherungsnehmers passiver Stellvertreter des Versicherers, aber nicht berechtigt oder verpflichtet, weitergehende Vertragspflichten des Versicherers, wie etwa Beratungspflichten gegenüber dem [X.] wahrzunehmen.

[X.] Auch das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 13 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist bislang ge-klärt: 14 Kommt es auf Betreiben des Versicherers im Zuge der [X.] über den Abschluss einer Lebens- und [X.] zur Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses auf einem vom Versicherer vorgegebenen Formblatt und hat der Antragsteller dabei im Rahmen der "Erklärung vor dem Arzt" gegenüber dem Arzt vom Versi-cherer vorformulierte Fragen zu beantworten, so stehen die vom Arzt in Erfüllung dieses Auftrags gestellten Fragen den Fragen des Versicherers (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.), die erteilten Antworten den Erklärungen gegenüber dem Versicherer (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) gleich. Der vom Versicherer eingeschaltete Arzt ist insoweit dessen passiver Stell-vertreter, nämlich zur Entgegennahme der Antworten des Antragstellers beauftragt. Bei der Aufnahme der "Erklärung vor dem Arzt" steht der Arzt damit insoweit einem Versicherungsagenten bei Aufnahme des [X.] gleich. Was dem Arzt zur Beantwortung der vom [X.] vorformulierten Fragen gesagt ist, ist dem Versicherer gesagt, selbst wenn der Arzt die ihm erteilten Antworten nicht in die Erklärung aufnimmt (Senatsurteil vom 7. März 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b m.w.[X.]). 15 - 10 -

16 Ob sich der Versicherer dagegen auch solche Kenntnisse zurech-nen lassen muss, die der mit der Erstellung des ärztlichen Zeugnisses betraute Arzt zwar nicht vom Antragsteller im Rahmen von dessen Erklä-rung erlangt hat, die sich für ihn aber aus früheren Behandlungen des Versicherungsnehmers ergeben haben, hat der Senat - abgesehen von dem Fall, dass den Antragsteller der Vorwurf trifft, den Versicherer mit seinen Erklärungen vor Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht zu haben - bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 7. März 2001 aaO) Eine solche - umfassende - Wissenszurechnung kommt nicht in Betracht. 2. Der dem Arzt erteilte und von diesem angenommene Auftrag schafft dafür keine Grundlage. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der ihm erteilte Auftrag, der sich regelmäßig in dem [X.] erschöpft, das zweiteilige Formular für das aufzunehmende [X.] auszufüllen, gleichzeitig die Aufforderung beinhaltet, dem Versicherer auch das bei sonstigen Anlässen gewonnene ärztliche Wissen über durchgeführte Behandlungen und den Gesundheitszustand des zukünftigen Versicherungsnehmers mitzuteilen. Soweit es die unter Abschnitt I des [X.] aufgeführten "Erklärungen vor dem Arzt" betrifft, beschränkt sich der Auftrag des behandelnden Arztes ohnehin auf die Entgegennahme der Antworten und Mitteilungen des [X.] auf die dort gestellten Fragen. [X.] des [X.] betrifft die aktuelle, vom beauftrag-ten Arzt durchzuführende Untersuchung und enthält ebenfalls keine Fra-gen, die auf die Bekanntgabe früherer Erkrankungen oder Erkenntnisse über Behandlungen abzielen könnten. Die Erfüllung des dem Arzt vom Versicherer erteilten Auftrages beschränkt sich insoweit auf die bloße Untersuchung des zukünftigen Versicherungsnehmers sowie die [X.] - 11 -

lung der dabei gewonnenen Befunde. Eine weitergehende - umfassen-de - Informationspflicht des Arztes gegenüber dem Versicherer besteht nicht. Ob und in welchem Umfang die ärztliche Schweigepflicht einer Mit-teilung sonstigen ärztlichen Wissens an den Versicherer entgegensteht, kann daher auf sich beruhen.
Aus der Stellung des vom Versicherer beauftragten Arztes als des-sen passiver Stellvertreter ergibt sich für eine solche umfassende Wis-senszurechnung ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Wie bereits [X.], ist der vom Versicherer beauftragte Arzt nur insoweit als dessen passiver Stellvertreter anzusehen, als es um die Entgegennahme der Antworten geht, die der Versicherungsnehmer selbst zu den Gesund-heitsfragen in dem Formular des ärztlichen Zeugnisses angeben muss (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 1989 - [X.] - [X.], 77 unter 2). Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Senats Wissen eines Versicherungsagenten, das dieser nicht im Zu-sammenhang mit dem betroffenen Vertrag und mit der Antragstellung bzw. Aufnahme des Antrags erlangt hat, dem Versicherer nicht zuge-rechnet werden kann (vgl. dazu [X.]Z 102, 194, 195 ff.; Senatsurteil vom 29. November 1989 - [X.] - [X.], 150, 151). Für den im Auftrag des Versicherers tätig werdenden Arzt muss dies erst 18 - 12 -

recht gelten. Auch der Versicherer hat ihm durch den erteilten Auftrag ersichtlich und für den Versicherungsnehmer erkennbar keine weiterge-hende Stellung eingeräumt.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2005 - 9 O 300/05 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2006 - 3 U 79/05 -

Meta

IV ZR 26/06

11.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZR 26/06 (REWIS RS 2009, 5114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5114

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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