Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. VI ZR 224/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7766

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 224/11

vom

26. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter
Zoll, die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 16.
Februar 2012 gegen den Senatsbe-schluss vom 31.
Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurück-gewiesen.

Gründe:
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§
321a Abs.
4 ZPO) erhoben worden. Mangels der Rüge einer "neuen und eigenständigen" Gehörsverletzung im [X.] ist eine weitere ge-richtliche Kontrolle durch den Senat gemäß § 321a Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht veranlasst (vgl. [X.], NJW 2007, 3418, 3419; [X.] vom 26.
August 2008 -
2
BvR 1516/08, juris; Senat, Beschluss vom 20.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 418; Beschluss vom 1.
Februar 2010 -
VI
ZR 158/09, juris; [X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2009 -
V
ZR 105/09, juris). Der Beschwerde-führer rügt in der Anhörungsrügeschrift Gehörsverletzungen durch das [X.], die der Senat nach Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren für nicht gegeben erachtet hat. Mithin macht der Beschwerdeführer eine "neue und eigenständige" Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den [X.] selbst nicht geltend. Eine solche Verletzung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Senat die rechtliche Lage abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilt,
einen Zulassungsgrund 1
-
3
-

verneint und von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat.

Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer [X.], mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 31.
Januar 2012 das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revi-sion entnehmen können. Im Übrigen ergibt sich weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der An-hörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Geset-zesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungser-

2
-
4
-

gänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S.
16; vgl. auch [X.], Beschlüs-se vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
[X.]
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2008 -
6 [X.]/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.2011 -
26 [X.] -

Meta

VI ZR 224/11

26.03.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. VI ZR 224/11 (REWIS RS 2012, 7766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7766

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.