Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. VII ZB 38/19

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11755

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:110320BVIIZB38.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 38/19
vom

11.
März
2020

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850f Abs. 2; [X.] § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 201, § 302 Nr. 1
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des §
850f Abs.
2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuld-ner nicht bestritten worden ist ([X.] an [X.], Beschluss vom 4. September 2019 -
VII [X.], NJW 2019, 3237).
[X.], Beschluss vom 11. März 2020 -
VII ZB 38/19 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.]s hat am
11.
März
2020 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Kartzke und
Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
der Zivilkammer
1 des [X.] vom
12.
September
2019 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Vollstreckungsgericht
-
[X.] vom 2.
Juli
2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungs-
beschlusses unter
Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß
§
850f Abs.
2
ZPO, auch über die Kosten der Rechtsmittelver-
fahren,
an das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
[X.] zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
I.
Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht

Vollstreckungsgericht
-
[X.]
den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses, mit dem angebliche Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber [X.] werden sollen, unter
Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß
§
850f Abs. 2 ZPO beantragt.
Zum Nachweis dafür, dass bezüglich der
Hauptforderung die [X.] wegen einer
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung betrieben werde, hat
der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus
der Insolvenztabelle betreffend das
Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem Amtsgericht

Insolvenzgericht -
[X.] zu dem Aktenzeichen
53
IK
168/13 vorgelegt. Darin heißt es zum
Grund der
Forderung:
"Forderung aus Schadenersatz [sic] aus Verkehrsunfall gem.
Rechnungs-Nr.:
R/S/[X.]/208.925 v. 28.06.2012 sowie [X.]. Schreiben vom 04.10.2012 -
Forderung aus
vorsätzlich begangener unerlaub-ter Handlung".
Ferner ist unter
"Berichtigungen/Bemerkungen" festgehalten:
"Angemeldet aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung.
Der Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich be-gangene
unerlaubte Handlung zu Grunde liegt, wurde nicht wider-sprochen."
Mit Beschluss vom 2.
Juli
2019
hat das Amtsgericht
-
Vollstreckungsgericht -
[X.] den "Antrag des Gläubigers vom [X.]
1
2
3
4
-
4
-
auf Erlass
eines Pfändungs-
und
Überweisungsbeschlusses nach
§
850f
Abs. 2 ZPO" insgesamt
zurückgewiesen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des
Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Gläubiger
mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung kann der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses unter
Änderung des un-pfändbaren Betrags gemäß §
850f Abs.
2 ZPO nicht abgelehnt werden.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.] 2019, 458
veröffentlicht
ist,
hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Auszug aus der Insolvenztabelle genüge für den Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht. Der [X.] habe bereits entschieden, dass ein solcher
Nachweis durch die Vorlage eines Vollstreckungs-bescheids nicht erbracht werden könne ([X.], Beschluss vom 5.
April
2005

VII
ZB
17/05, [X.], 1663, juris Rn. 10).

Dementsprechend
scheide auch der Nachweis durch einen vollstreck-
baren Auszug aus der Insolvenztabelle aus. Auch im Rahmen der Anmeldung 5
6
7
8
-
5
-
einer Forderung zur Insolvenztabelle finde eine richterliche Schlüssigkeitsprü-fung oder gar eine materiell-rechtliche Prüfung der angemeldeten Forderung und damit des [X.] der angemeldeten Forderung nicht statt.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wie der [X.] bereits

kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts
mit Beschluss vom 4.
September
2019

VII
ZB
91/17 Rn.
6
ff., NJW
2019, 3237,
entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des §
850f
Abs.
2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.
b) Ein solcher
Fall liegt hier nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen vor.
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des [X.] nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den

9
10
11
12
-
6
-
Antrag auf Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses unter
Ände-rung des unpfändbaren Betrags gemäß §
850f
Abs.
2
ZPO neu zu befinden haben
wird, §
577 Abs.
4 Satz
1, §
572 Abs.
3
ZPO.

[X.]
Kartzke
Jurgeleit

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2019 -
23a M 716/19 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.09.2019 -
1 T 42/19 -

Meta

VII ZB 38/19

11.03.2020

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2020, Az. VII ZB 38/19 (REWIS RS 2020, 11755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11755

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