Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. VII ZB 42/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4108

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:111017BVIIZB42.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 42/15

vom

11. Oktober 2017

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Eick, den
Richter Halfmeier
und
die Richterinnen [X.],
[X.] und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des
Gläubigers
gegen den Beschluss der Zivilkammer
1 des [X.] vom 10.
August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] trägt der Gläubiger.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem [X.]. Diesen hatte der Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte.
In dem [X.] ist die Hauptforderung des Gläubigers wie folgt bezeichnet:
"Unterhaltsrückstände gemäß Nummer der Rechnung oä -
43.05614.3 für [X.]

, J.

vom 01.01.10 bis 01.04.12"
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners unter Anwendung der 1
2
-
3
-
Privilegierung des §
850d ZPO beantragt. Mit Beschluss vom 2.
Februar
2015 hat das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
den Antrag des Gläubigers auf Pfändung gemäß §
850d ZPO zurückgewiesen. Die dagegen vom Gläubiger eingelegte sofortige Beschwerde hat
das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des §
850f Abs.
2
ZPO nicht durch Vorlage eines [X.]es geführt werden könne. Das gelte entsprechend für den Nachweis des [X.] nach §
850d
ZPO. Im Rahmen des Mahnverfahrens finde keine materiell-rechtliche Prüfung statt. Die rechtliche Einordnung des
Anspruchs beruhe allein auf den
einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Senat hat nach der Entscheidung des Beschwerdegerichtes und nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch den Gläubiger entschieden, dass der Gläubiger für den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß §
850d
Abs.
1 Satz
1
ZPO einen Titel vorlegen muss, aus dem sich -
gegebenenfalls im Wege der Auslegung
-
ergibt, dass der 3
4
5
6
7
-
4
-
Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in §
850d Abs.
1 Satz
1
ZPO genannten Art zugrunde
liegt. Durch die Vorlage eines [X.]es kann dieser Nachweis durch den
Gläubiger nicht geführt werden, da die rechtliche Einordnung des Anspruchs allein auf einseitigen, vor der Titulierung nicht überprüften Angaben des Gläubigers beruht ([X.], Beschluss vom 6.
April
2016 -
VII
ZB
67/13, NJW
2016, 1663
Rn.
12-16).
Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält keine Argumente, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Beschlusses vom 6.
April
2016 berücksichtigt hätte.

8
-
5
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Eick
Halfmeier
[X.]

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2015 -
314 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.08.2015 -
21 [X.] -

9

Meta

VII ZB 42/15

11.10.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2017, Az. VII ZB 42/15 (REWIS RS 2017, 4108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4108

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