Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 1 StR 239/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1187

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 239/12

vom
21. November
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. November
2012
be-schlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die
Angeklagten im [X.], Tat 1, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzie-hung verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung [X.] die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend [X.], dass die Angeklagten schuldig sind der Steuer-hinterziehung in 55 Fällen, des Vorenthaltens und
Verun-treuens von Arbeitsentgelt
in 61 Fällen sowie des gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthaltens
und Veruntreuens
von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf 1
-
3
-
Fällen jeweils zu zwei
Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt und ausgesprochen, dass drei Monate hiervon wegen überlanger [X.] als vollstreckt gelten. Die auf die ausgeführte Sachrüge und [X.] gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die den Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung betreffend das 2. Quartal des Jahres 1999 ([X.], Tat 1, der Urteilsgründe) ist -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. September 2012 zutreffend dargelegt hat -
verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; dies bedingt auch die Änderung des Schuldspruchs.
2. Die weitergehenden Revisionen sind aus den vom [X.] in seiner durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der [X.] lediglich:
a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßiger Schleusung (§§ 92a, 92b [X.] aF, §§ 96, 97 Abs. 2 [X.]) wird von den Feststellungen getragen. Danach verfügten die aus der [X.], aus [X.], aus [X.] und aus [X.] stammenden und in [X.] erwerbstätigen Lkw-Fahrer zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2005 -
2 [X.], [X.]St 50, 105; [X.] in [X.], § 95 [X.] Rn. 14 mwN) lediglich über ein
nationales Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 [X.]
aF
erforderliche Aufenthaltserlaubnis (vgl. Art.
18, Art. 21 [X.] aF, Ziffer VI.1.7. der Gemeinsamen Konsularischen In-2
3
4
-
4
-
struktion, [X.]. [[X.]] C 313 vom 16. Dezember 2002). Schon deswegen dräng-te nichts, das durch einen als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrag angeregte (und nicht grundsätzlich unzulässige) Sachverständigengut-torização de Per-manência

b) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) sowie wegen Vorenthaltens und Verun-treuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StGB), jeweils began-gen durch Abgabe unvollständiger und daher unrichtiger Anmeldungen bzw. Erklärungen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auf die Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob einer inländischen (und auch bei lediglich zum Schein mit einem ausländischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverträgen bestehenden, vgl. [X.], Urteil vom 24.
Oktober 2006 -
1 [X.], [X.]St 51, 124; [X.], Beschluss vom 7. März 2007 -
1 [X.], [X.]St 51, 224) Sozialversicherungspflicht
eine gemäß Verordnung ([X.]) Nr.
484/2002 vom 1. März 2002 ([X.] 76
vom 19. März 2003) [X.] Fahrerbescheinigung entgegenstehen könnte, kommt es nicht an. Denn ausweislich der Urteilsgründe ist nicht festgestellt, dass für die [X.] eine solche Bescheinigung tatsächlich ausgestellt worden war (vgl. zu den freilich andersgelagerten Bescheinigungen nach Verordnung [EWG]
Nr. 1408/71 vom 14. Juni
1971, [X.]. Nr. L 149 vom
5.
Juli 1971 i.V.m. Verordnung [EWG]
Nr. 574/72 vom 21. März 1972, [X.]. Nr. L 74 vom 27.
März 1972

[X.], Urteil vom 24. Oktober 2006 -
1 [X.], [X.]St 51, 124). Eine zulässige Aufklärungsrüge insoweit ist nicht erhoben. Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem [X.] noch entnehmen lässt, Gegenstand der Hauptverhandlung ge-wesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§
261 StPO) nicht in 5
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5
-
der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen
Form ausgeführt (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung [X.], Beschluss
vom 12.
September
2007 -
1 StR 407/07,
NStZ 2008, 229, 230; [X.], Beschluss vom 29. August
2006 -
1 [X.]06,
NStZ 2007,
161, 162;
OLG [X.],
Urteil vom 19. Januar
2006 -
5
St RR 130/05, [X.], 353; [X.]/[X.] 2006, 300).
3. Die Teileinstellung (oben 1.) bedingt für jeden Angeklagten den [X.] der insoweit verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu [X.] wird aber weder der Bestand der ansonsten rechtsfehlerfrei verhäng-ten Einzelstrafen noch der des jeweiligen [X.] gefährdet. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden
Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe (allein für jeden Fall der gewerbs-
und bandenmäßigen [X.] jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall einer Einzelgeldstrafe auf die Höhe der ohnehin milden Ge-samtfreiheitsstrafen
ausgewirkt haben könnte.
[X.]

Wahl Jäger

[X.] Radtke
6

Meta

1 StR 239/12

21.11.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2012, Az. 1 StR 239/12 (REWIS RS 2012, 1187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1187

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