Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. 4 StR 195/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1043

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[X.] vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren [X.] u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2007 a) im [X.]uldspruch hinsichtlich der Fälle [X.] und 18 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des schweren [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist, b) im [X.]uldspruch im Übrigen [X.] insoweit unter [X.] der Feststellungen [X.] sowie im ge-samten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.], Beihilfe zum Betrug in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit [X.]verrat, sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung [X.] - 3 - setzt hat; ferner hat es gegen den Angeklagten zugleich gemäß § 41 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Üb-rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der [X.]uldspruch des angefochtenen Urteils bedarf hinsichtlich der Fälle [X.] und 18 der Urteilsgründe der Änderung, weil das [X.] insoweit rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des [X.] ausgegangen ist. 2 Nach den Feststellungen des [X.]s zu diesen Taten hat der An-geklagte den [X.]verrat dadurch begangen, dass er in Kollusion mit dem ge-sondert abgeurteilten [X.]gegen den Zeugen [X.]in der Weise vor-ging, dass er als Anwalt ihn zunächst dahin beriet, gegen die [X.] eine [X.] zu erheben, sodann jedoch - ohne [X.] von dem [X.]wechsel zu informieren - [X.] dabei unterstützte, [X.] beim [X.] mit Erfolg zu verklagen, er dann zwar die Einlegung der Berufung gegen das ob-siegende Urteil veranlasste, anschließend aber daran mitwirkte, dass [X.] - wiederum ohne Rücksprache mit [X.]

- die Berufung zurücknahm, obwohl er, der Angeklagte, inzwischen erkannt hatte, dass das Urteil von [X.] betrü-gerisch erstritten worden war. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der [X.] des [X.]s nur eine einheitliche Tat des (schweren) [X.] (§ 356 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vor. Ausschlag-gebend für die Frage, ob ein Tätigwerden "dieselbe Rechtssache" im Sinne des [X.]tatbestandes betrifft und es sich nur um eine Tat handelt, ist der sachlichrechtliche Inhalt der durch das Mandat anvertrauten Interessen (vgl. 3 - 4 - [X.]/[X.]/[X.] Strafrecht Besonderer Teil Teilband II § 78 Rdn. 7). Den maßgeblichen Anknüpfungspunkt hierfür bildet das dem Täter an-vertraute materielle Rechtsverhältnis in seinem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Gehalt. Dient der Täter in derselben Sache mehrfach pflichtwidrig derselben [X.], so liegt danach auch dann eine tatbestandliche Handlungs-einheit vor (Gillmeister in [X.] 11. Aufl. § 356 Rdn. 106; Kuhlen in [X.]. § 356 Rdn. 69; [X.]/[X.] in [X.]. § 356 Rdn. 38), wenn der Täter in mehreren, zeitlich gestreckten Akten handelt ([X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12). Dass der Angeklagte zum Nachteil des [X.]an der Berufungsrücknahme mitwirkte, setzte demnach lediglich den bereits zuvor verwirklichten [X.]verrat fort, bildete demgegenüber aber keine neue Tat. Der Senat ändert den [X.]uldspruch danach entsprechend. Dabei muss die [X.] vom [X.] im Fall [X.] zu Recht bejahte [X.] Qualifikation des § 356 Abs. 2 StGB (—schwererfi [X.]verrat) im [X.]uldspruch ihren Ausdruck [X.]. § 265 StPO steht der [X.]uldspruchänderung nicht entgegen. 4 2. Auch der [X.]uldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten und zum ver-suchten Betrug zum Nachteil der Anleger hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. 5 a) Soweit es die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug zum Nachteil der Anleger [X.], [X.]und [X.]. anlangt, kann dem Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht entnommen werden, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als diese drei Geschädigten auf das Aufforde-rungsschreiben des [X.] vom 5. Februar 2001 hin gezahlt haben, den betrügeri-schen Plan des [X.] bereits durchschaut hatte. Das [X.] hat nämlich angenommen, dass der Angeklagte erst ab Mitte Februar 2001 bösgläubig war 6 - 5 - ([X.] f., 95). Hätten die drei Anleger ihre Zahlungen bis dahin aber bereits erbracht, wäre der Betrug des [X.] nicht nur vollendet, sondern bereits beendet gewesen. Dies schlösse schon deshalb insoweit eine Strafbarkeit des Ange-klagten wegen Beihilfe aus (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.[X.]). Da das [X.] Feststellungen zum Zeitpunkt des Eingangs der [X.] der drei Geschädigten nicht getroffen hat, bedarf dies weiterer Aufklä-rung und ergänzender Feststellungen durch den neuen Tatrichter. 7 b) Im Übrigen kann der [X.]uldspruch wegen Beihilfe zu den Betrugsta-ten des [X.] auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von 16 tatmehrheitlich begangenen Beihilfehandlungen durch die Feststellungen nicht belegt ist. Nach der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat das [X.] den [X.]werpunkt des [X.] gegen den Angeklagten inso-weit darin gesehen, dass er [X.] "nach dem 15.02.2001 nicht von der weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche ab(hielt) oder daraufhin(wirkte), dass [X.] von der Verfolgung der Ansprüche Abstand nahm" ([X.]). Dabei hat das [X.] aber bei der Prüfung der Konkurrenz nicht erkennbar bedacht, dass die Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, für jeden Täter und [X.] voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen ist (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Danach ist der Gehilfe, der durch eine Handlung (oder Unterlassung) mehrere rechtlich selbständige Haupttaten fördert, nur ei-ner Beihilfe im Rechtssinne schuldig (Fischer aaO § 27 Rdn. 31 m.w.[X.]). Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang dem Angeklagten auch angelastet hat, er habe von [X.] verfasste [X.]riftstücke unterzeichnet, die auf das [X.] der Forderung gegenüber den Anlegern hinwiesen ([X.]), fehlt es [X.] an näheren Feststellungen, welche [X.]riftstücke damit gemeint sind und wann der Angeklagte insoweit tätig geworden ist. 8 - 6 - c) Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die bisher getroffenen [X.] unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den [X.] nicht, die notwendigen ergänzenden Feststellungen zu treffen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. 9 3. Die [X.]uldspruchänderung hinsichtlich der Taten [X.] 1 und 18 sowie die Aufhebung des Urteils im Übrigen zieht die Aufhebung des gesamten Straf-ausspruchs nach sich. 10 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Die strafschärfenden Erwägungen bei Bemessung der wegen (schweren) [X.] verhängten Einzelstrafen ([X.]) können unter dem Gesichts-punkt des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) rechtlichen Be-denken begegnen. Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versa-gung der Versuchsmilderung in den angenommenen Fällen der Beihilfe zum Betrugsversuch ([X.]); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. [X.], 72). [X.]ließlich könnte der Ausspruch über die gemäß § 41 StGB verhängte ([X.] nicht bestehen bleiben. Denn das Gesetz lässt eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeur-teilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen [X.] eine Geldstrafe verhängt werden soll, dies für jede Tat gesondert zu entscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2). 12 Tepperwien Maatz Kuckein - 7 - [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 195/08

04.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2008, Az. 4 StR 195/08 (REWIS RS 2008, 1043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1043

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