Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3942

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Gegenstand

Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und Bemessung einer Jugendstrafe: Reifebeurteilung des Angeklagten; Feststellungen zu schädlichen Neigungen; Beurteilung der Schuldschwere


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die beiden zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten sowie einen erwachsenen, nichtrevidierenden Mittäter wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten [X.]eine Jugendstrafe von jeweils zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen führten die Angeklagten und der Nichtrevident im April 2011 aus [X.] ca. 106 g Crystal (Wirkstoffgehalt: mindestens 75,4 g Methamphetamin-Base) ein, wobei sie in dem von [X.]gelenkten Pkw eine von ihm ebenfalls in [X.] erworbene Machete dabei hatten; in seiner Hosentasche hatte [X.]überdies ein Einhandspringmesser, von dem die beiden anderen Mittäter nichts wussten.

3

2. Während die Schuldsprüche frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten sind, halten die Strafaussprüche der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

4

a) Die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf den zur Tatzeit 19 Jahre und fünf Monate alten Angeklagten [X.]  begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

5

Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht ([X.], Urteil vom 7. November 1988 – 1 [X.], [X.]St 36, 37, 38 mwN). Den dabei anzulegenden Maßstab hat die [X.] bei ihrer Entscheidung indes verkannt. Sie hat darauf abgestellt, dass „Reifeverzögerungen zum Zeitpunkt der Tat, die einen Umfang von etwa 1 ½ Jahren gehabt haben müssten, um die Gleichstellung mit einem Jugendlichen zu rechtfertigen“, nicht zu erkennen seien ([X.]). Maßstab für die Reifebeurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist jedoch nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt von 17-jährigen Jugendlichen (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., § 105 Rn. 8). Ein bestimmter, sicher abgrenzbarer Typ des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, mit dem der Heranwachsende verglichen werden könnte, ist nicht feststellbar ([X.] aaO).

6

Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden [X.] mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend ([X.] aaO und Urteil vom 29. Mai 2002 – 2 StR 2/02, [X.]R [X.] § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8).

7

Diesen Maßstab hat die [X.] nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie bei der Beurteilung der Reife des Angeklagten ausschließlich auf seine äußerlich verselbständigte Lebensführung abgestellt, ohne deren indizielle Bedeutung für seine „sittliche und geistige Entwicklung“ (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) hinreichend deutlich darzulegen.

8

b) Im Falle des Angeklagten [X.]sind die Verhängung und die Bemessung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründet.

9

aa) Das [X.] bejaht zum einen schädliche Neigungen des Angeklagten (§ 17 Abs. 2 1. Alt. [X.]). Es stützt diese Beurteilung alleine auf den Umstand, dass „infolge der mangelnden Wirkung dreier Sanktionen innerhalb eines Zeitraums von nur 1 ½ Jahren – die letzte sogar noch etwa einen Monat vor der Tat – “ von „nachhaltigen Persönlichkeitsdefiziten“ auszugehen sei, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten begründeten ([X.]). Ohne Mitteilung der näheren Umstände der Taten lassen indes weder die verhängten Sanktionen (in zwei Fällen Arbeitsleistungen, in einem Fall eine geringfügige Geldstrafe) noch die mitgeteilten Bezeichnungen der Taten (in einem Fall Beihilfe zur Sachbeschädigung, in zwei Fällen Diebstahl) ohne Weiteres den Schluss auf Anlage- oder Entwicklungsschäden zu, die so schwer sind, dass deren Beseitigung sinnvoll nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2009 – 3 [X.], [X.], 281).

bb) Zum anderen stützt das [X.] die Verhängung einer Jugendstrafe auch auf den Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. [X.]), die jedenfalls in ihrem Ausmaß nicht ausreichend belegt ist. Seine Begründung, dass die Verhängung der Jugendstrafe „unter Beachtung des einschlägigen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 30a BtMG“ erforderlich sei ([X.]), ist rechtsfehlerhaft. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. [X.] kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des [X.] und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2009 – 3 [X.], [X.], 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des [X.] zu dieser. Das wird mit dem Hinweis der [X.], dass bei dem Angeklagten [X.]im Gegensatz zu seinen Mittätern ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nicht vorgelegen hätte, nur unzureichend dargelegt. Denn die von der [X.] hierfür alleine genannte Begründung, dass [X.]neben der allen Angeklagten bekannten Machete, deren Mitführung die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erst begründete, auch ein den anderen verborgenes Springmesser dabei hatte, hätte die Ablehnung eines minder schweren Falles – auch im Hinblick auf die Beurteilung des erheblich vorbestraften Nichtrevidenten – nicht getragen.

[X.]                                Raum                                  Schneider

                        Dölp                                 König

Meta

5 StR 318/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Zwickau, 12. März 2012, Az: 5 KLs 320 Js 8683/11

§ 17 Abs 2 Alt 1 JGG, § 17 Abs 2 Alt 2 JGG, § 105 Abs 1 Nr 1 JGG, § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12 (REWIS RS 2012, 3942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3942

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