Aktenzeichen 5 StR 318/12

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RCN:
RCNTZV7R7HZQXL72BH

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.08.2012

Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende und Bemessung einer Jugendstrafe: Reifebeurteilung des Angeklagten; Feststellungen zu schädlichen Neigungen; Beurteilung der Schuldschwere

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