Aktenzeichen 3 StR 206/22

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:090822B3STR206.22.0
RCN:
RCNFMCR2FN38PU6WKD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 09.08.2022

Grenzwert der nicht geringen Menge für das Betäubungsmittel 2C-B

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