Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3969

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. August 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.

2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat die beiden zur Tatzeit heranwachsenden Ange-klagten sowie einen erwachsenen, nichtrevidierenden Mittäter wegen uner-laubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten [X.]
hat es eine Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten [X.]
eine Jugendstrafe von jeweils zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die Revisionen der Angeklagten haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen führten die Angeklagten und der Nichtre-vident im April 2011 aus [X.] ca. 106 g Crystal (Wirkstoffgehalt: min-destens 75,4 g Methamphetamin-Base) ein, wobei sie in dem von [X.]
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lenkten Pkw eine von ihm ebenfalls in [X.] erworbene Machete dabei hatten; in seiner Hosentasche hatte [X.]
überdies ein Einhandspringmesser, von dem die beiden anderen Mittäter nichts wussten.

2. Während die Schuldsprüche frei von [X.] zum Nachteil der Angeklagten sind, halten die Strafaussprüche
der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf den zur Tatzeit 19 [X.] und fünf Monate alten Angeklagten [X.]
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht ([X.], Urteil vom 7. November 1988

1 [X.], [X.]St 36, 37, 38 mwN). Den dabei anzulegenden Maßstab hat die [X.] bei ihrer Entscheidung indes der Tat, die einen Umfang von etwa 1 ½ Jahren gehabt haben müssten, um die Gleichstellung mit einem Jugendlichen zu rechn-nen seien ([X.]). Maßstab für die Reifebeurteilung nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist jedoch nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären Durchschnitt von 17-jährigen Jugendlichen (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., § 105 Rn. 8). Ein bestimmter, sicher abgrenzbarer Typ des Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, mit dem der Heranwachsende verglichen werden könnte, ist nicht feststellbar ([X.] [X.]O).

Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden [X.] mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang [X.] wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht 18-Jährigen bietet, 3
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ist demgegenüber nicht ausschlaggebend ([X.] [X.]O und Urteil vom
29. Mai 2002

2 StR 2/02, [X.]R [X.] § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungs-stand 8).

Diesen Maßstab hat die [X.] nicht berücksichtigt. Darüber hinaus hat sie bei der Beurteilung der Reife des Angeklagten ausschließlich auf seine äußerlich verselbständigte Lebensführung abgestellt, ohne deren Abs.
1 Nr. 1 [X.]) hinreichend deutlich darzulegen.

b) Im Falle des Angeklagten [X.]
sind
die Verhängung und die Be-messung der Jugendstrafe nicht ausreichend begründet.

[X.]) Das [X.] bejaht zum einen schädliche Neigungen des [X.] (§ 17 Abs. 2 1. Alt. [X.]). Es stützt diese Beurteilung alleine auf n-nerhalb eines Zeitraums von nur 1 ½ Jahren

die letzte sogar noch etwa einen Monat vor der Tat

[X.] sei, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten begründeten ([X.]). Ohne Mitteilung der näheren Umstände der Taten lassen indes weder die verhängten Sanktionen (in zwei Fällen Arbeitsleistungen, in einem Fall eine geringfügige Geldstrafe) noch die mitgeteilten Bezeichnungen der Taten (in einem Fall Beihilfe zur Sachbeschädigung, in zwei Fällen Diebstahl) ohne Weiteres den Schluss auf Anlage-
oder Entwicklungsschäden zu, die so schwer sind, dass deren [X.] sinnvoll nur in einem länger dauernden Strafvollzug versucht wer-den kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2009

3 [X.], [X.], 281).

bb) Zum anderen stützt das [X.] die Verhängung einer Ju-gendstrafe auch auf den Gesichtspunkt der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alt. [X.]), die jedenfalls in ihrem Ausmaß nicht ausreichend belegt ist. 7
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des einschlägigen Strafrahmens nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 30a erlich sei ([X.]), ist rechtsfehlerhaft. Bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne von § 17 Abs. 2 2. Alt. [X.] kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschla-gen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des [X.] und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Novem-ber
2009

3 [X.], [X.], 281 mwN). Diese ermisst sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des [X.] zu dieser. Das wird mit dem Hinweis der [X.], dass bei dem [X.] [X.]
im Gegensatz zu seinen Mittätern ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG nicht vorgelegen hätte, nur unzureichend darge-legt. Denn die von der [X.] hierfür alleine genannte Begründung, dass [X.]
neben der allen Angeklagten bekannten Machete, deren Mitfüh-rung die Qualifikation des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erst begründete, auch ein den anderen verborgenes Springmesser dabei hatte, hätte die
Ablehnung eines minder schweren Falles

auch im Hinblick auf die Beurteilung des er-heblich vorbestraften Nichtrevidenten

nicht getragen.

[X.] Schneider

Dölp [X.]

Meta

5 StR 318/12

14.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2012, Az. 5 StR 318/12 (REWIS RS 2012, 3969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3969

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