Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 4 StR 234/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1367

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Gegenstand

Anwendung der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Strafausspruch des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Soweit das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bejaht hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] ist davon ausgegangen, dass die Vortat des Angeklagten aus dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2005 berücksichtigungsfähig sei, weil sie als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB unterliege. Die Berücksichtigung dieser Vortat war jedoch unzulässig. Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Jahren ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar; folgt hingegen - wie hier - eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so gilt die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2018 - 2 [X.], NJW 2018, 3529, 3530). Da nach der Haftentlassung des Angeklagten im Jahr 2010 und der Begehung der vorliegend abgeurteilten Taten im Jahr 2017 mehr als fünf Jahre vergangen sind, hatte die Vortat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben.

Gleichwohl hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, weil das [X.] die Anordnung der Maßregel rechtsfehlerfrei auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt hat.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Quentin

        

Feilcke     

        

Bartel     

        

Meta

4 StR 234/18

22.11.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 28. Februar 2018, Az: 21 Ks 13/17

§ 66 Abs 3 S 2 StGB, § 66 Abs 4 S 3 Halbs 1 StGB, § 66 Abs 4 S 3 Halbs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. 4 StR 234/18 (REWIS RS 2018, 1367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1367

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