Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 25 W (pat) 542/14

25. Senat | REWIS RS 2017, 16142

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BKS FINANZKONZEPT (Wort-Bild-Marke)/ wks Versicherungsmakler GmbH (Wort-Bild-Marke)" – zur Kennzeichnungskraft – Dienstleistungsidentität – keine Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 041 540

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 6. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 27. Juli 2012 angemeldete graphisch ausgestaltete [X.]zeichnung

Abbildung

2

ist am 13. September 2012 unter der Nr. 30 2012 041 540 in das beim [X.] geführte [X.]register für nachfolgende [X.]ienstleistungen eingetragen worden:

3

Klasse 36:

4

Versicherungs- und Finanzwesen.

5

Gegen die Eintragung der am 19. Oktober 2012 veröffentlichten Marke hat der Inhaber der Widerspruchsmarke aus seiner seit dem 4. September 2008 unter der Nummer 30 2008 024 582 für die [X.]ienstleistungen der Klasse 36

6

Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen; [X.]ienstleistungen eines Maklers; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten; Feuerversicherung; Finanzberatung; finanzielle [X.]ratung; Finanzierungsberatung; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Investmentgeschäfte; Krankenversicherung; Lebensversicherung; Seeversicherung; Unfallversicherung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds

7

eingetragenen Wort-Bildmarke

Abbildung

8

am 18. Januar 2013 Widerspruch erhoben.

9

[X.]ie [X.]stelle für Klasse 36 des [X.]s hat mit [X.]schluss vom 17. Februar 2014 die Gefahr von Verwechslungen im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen den sich gegenüberstehenden [X.] verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Zwischen den sich gegenüberstehenden [X.]ienstleistungen des „Versicherungs- und Finanzwesen“ bestehe Identität. [X.]ie beiderseitigen [X.]ienstleistungen würden nicht im [X.] nachgefragt, sondern erforderten eine erhöhte Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise. [X.]ie Ähnlichkeit der [X.] sei allerdings als gering einzustufen. Es handele sich um mehrgliedrige Kombinationsmarken, die mit den Übereinstimmungen aufweisenden Buchstabenfolgen „[X.]“ und „[X.]“ kurze Kennzeichnungen enthielten, bei denen einzelne Abweichungen erfahrungsgemäß stärker auffielen. In der Gesamtheit würden sich die Vergleichsmarken klar und unverwechselbar in allen für die [X.]urteilung des Gesamteindrucks wesentlichen Kriterien unterscheiden. Auch wenn man von einer allein kollisionsbegründenden Prägung der [X.] jeweils durch die Buchstabenfolgen „[X.]“ und „[X.]“ ausginge, würde dies nicht zum Erfolg des Widerspruchs führen. [X.]ie Gefahr klanglicher Verwechslungen bestehe nicht, da die akustisch unterschiedlichen Anfangskonsonanten B und w am betonten, stärker beachteten Wortanfang der relativ kurzen Buchstabenfolge lägen. Auch schriftbildlich seien die Unterschiede der Zeichenanfänge der jeweiligen Abkürzungen „[X.]“ und „[X.]“ in dem durch einen senkrechten Strich und zwei Rundungen bestimmten großen B bei der jüngeren angegriffenen Marke und dem durch schräge Striche und spitze Winkel gekennzeichneten kleinen w der Widerspruchsmarke ausreichend deutlich. In der Gesamtbetrachtung sei keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu befürchten, eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die [X.]schwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht, dass bei identischen bzw. hochgradig ähnlichen [X.]ienstleistungen der zwischen den prägenden [X.]standteilen der Widerspruchsmarke „[X.]“ und demjenigen der jüngeren Marke „[X.]“ bestehende Abstand in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht zu gering sei, um eine Verwechslungsgefahr der Zeichen auszuschließen. [X.]enn der Unterschied der Zeichen bestehe lediglich in den Anfangsbuchstaben, nämlich den klanglich nahezu identischen Lauten „B“ bzw. „w“, deren Abweichung schriftbildlich zwar deutlicher sei, was aber angesichts der bestehenden [X.]ienstleistungsidentität gleichermaßen die Verwechslungsgefahr nicht verhindere.

[X.]er Widersprechende begehrt ohne ausdrückliche Antragstellung sinngemäß,

den [X.]schluss der [X.]stelle für Klasse 36 vom 17. Februar 2014 in der Hauptsache aufzuheben und auf seinen Widerspruch aus der Marke 30 2008 024 582 hin die Löschung der angegriffenen Marke 30 2012 041 540 anzuordnen.

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke begehrt ebenso ohne ausdrückliche Antragstellung sinngemäß,

die [X.]schwerde zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht ist eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, insbesondere sei der zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehende Abstand sehr deutlich. [X.] seien die Zeichen unter keinem Aspekt ähnlich, insbesondere käme eine isolierte Verwendung der [X.] durch die angesprochenen Verkehrskreise nicht in [X.]tracht. Auch die Gefahr klanglicher Verwechslungen sei, sofern überhaupt eine Ähnlichkeit von Bildzeichen unter diesem Aspekt in [X.]tracht komme, angesichts des Unterschieds in einem von drei Buchstaben nicht zu befürchten.

Ein Antrag auf [X.]urchführung einer mündlichen Verhandlung ist von keinem [X.]teiligten gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen [X.]schluss der [X.]stelle für Klasse 36 sowie auf die Schriftsätze der [X.]teiligten und den weiteren Akteninhalt [X.]zug genommen.

II.

[X.]ie nach 66 Abs. 1 [X.], § 64 Abs. 6 Satz 1 statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.]schwerde des Widersprechenden ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Widersprechenden besteht zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.], so dass die [X.]stelle den Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 [X.] zurückgewiesen hat. [X.]ie [X.]schwerde war daher zurückzuweisen.

1. [X.]as Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des [X.] als auch des [X.] unter [X.]rücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. [X.] [X.], 933 Rn. 32 - [X.]; [X.], 1098 Rn. 44 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; [X.], 833 Rn. 30 - Culinaria/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 - [X.]). Von maßgeblicher [X.]deutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder [X.]ienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der [X.] sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. [X.]iese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu [X.], 343 Rn. 48 - [X.]/[X.]; [X.], 64 Rn. 9 - Maalox/[X.]; [X.], 1040 Rn. 25 - [X.]/pure; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 41 ff. m. w. N.). [X.]arüber hinaus können sich für die [X.]urteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende [X.]ifferenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a. [X.]i der Widerspruchsmarke ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen, Anhaltspunkte für eine Stärkung oder Schwächung der Kennzeichnungskraft sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Abgesehen davon, dass bei der [X.]urteilung der Kennzeichnungskraft einer Marke diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist – leiden nicht als Wort aussprechbare Buchstabenzusammenstellungen, wie hier die Buchstabenfolge „[X.]“ der Widerspruchsmarke, nicht schon deshalb an einer ursprünglichen Kennzeichnungsschwäche, weil sie insbesondere auf dem Versicherungs- und Finanzsektor weit verbreitet verwendet werden und der Verkehr an sie gewöhnt ist (vgl. [X.], 1067, 1068 f. –[X.]/OKV).

b. [X.]a [X.]nutzungsfragen im Verfahren keine Rolle gespielt haben, ist von der [X.] auszugehen. [X.]anach besteht [X.]ienstleistungsidentität, weil die von der angegriffenen Marke beanspruchten [X.]ienstleistungen „Versicherungswesen“ und „Finanzwesen“ identisch im [X.]ienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten sind.

c. [X.]en bei dieser Ausgangslage zu fordernden strengen Anforderungen an den [X.], wird die jüngere Marke ohne weiteres gerecht. [X.]enn ein ausreichender [X.] ist nach Auffassung des Senats unter [X.]rücksichtigung eines angesichts der finanziellen Auswirkungen der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen zumindest leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrads der angesprochenen allgemeinen Verbraucher bei Inanspruchnahme der [X.]ienstleistungen in jeder Hinsicht eingehalten.

[X.]ie Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im Klang und im [X.]deutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil [X.] auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. [X.]abei genügt für die [X.]jahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.]. [X.]i der [X.]urteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen [X.]urchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (so zuletzt [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.).

[X.]ie Vergleichsmarken sind beide als Wort-Bildmarken ausgestaltet und bestehen im Fall der angegriffenen jüngeren Marke aus dem Schriftzug [X.] [X.], wobei die Buchstabenfolge [X.] in roter, das Wort [X.] in grauer Farbe gehalten ist und diese [X.]standteile jeweils rechts bzw. links durch eine grafische Ausgestaltung in Form von rot und grau gehaltenen senkrechten Strichen voneinander abgesetzt sind, bei der Widerspruchsmarke aus der grafisch ausgestalteten, in blauer Farbe gehaltenen, durch weiße Linien unterbrochenen, größenmäßig hervorgehobenen, fett wiedergegebenen Buchstabenfolge „[X.]“ und der darunter befindlichen Wortfolge „Versicherungsmakler GmbH“.

Soweit die [X.] schriftbildlich in der eingetragenen Form gegen-übergestellt werden, führen bereits die unterschiedliche schriftbildliche Gestaltung (unterschiedliche Schriftarten, unterschiedliche Anordnung) und der allein in der angegriffenen Marke zusätzlich vorhandene Bildbestandteil zu einem markant unterschiedlichen schriftbildlichen Gesamteindruck. Aber auch bei einem Vergleich der Zeichen nur mit den Buchstabenfolgen „[X.]“ einerseits und „[X.]“ andererseits, sind noch ausreichende Unterschiede gegeben. [X.]enn trotz der Übereinstimmung in zwei der insgesamt drei verwendeten Konsonanten ist deren schriftbildliche Gestaltung deutlich voneinander abgehoben. [X.]ie Buchstabengestaltung der angegriffenen Marke „[X.]“ wirkt schlank, filigran und eher in die Länge gestreckt, wohingegen die Buchstabenwiedergabe „[X.]“ der Widerspruchsmarke gedrungen, breit und kräftig gehalten ist.

[X.]i der [X.]urteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist zudem zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von [X.] - anders als dies beim schnell verklingenden gesprochenen Wort der Fall ist - erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel wiederholte Wahrnehmung der [X.]zeichnungen gestattet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 281 m. w. N.).

Aber auch in klanglicher Hinsicht heben sich selbst bei einer Wiedergabe der Zeichen nur mit den nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolgen „[X.]“ einerseits und „[X.]“ andererseits die Zeichen hinreichend deutlich voneinander ab. Aus Sicht des Senats ist bereits fraglich, ob vor allem die angegriffene jüngere Marke tatsächlich in [X.] Umfang verkürzt nur mit dem [X.] „[X.]“ wiedergegeben wird. [X.]enn bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden [X.] kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen an (vgl. [X.], 64 Rn. 15 – Maalox/[X.]). [X.]ie [X.]urchbrechung dieses kennzeichenrechtlichen Grundsatzes, dass von der registrierten Form der Marke auszugehen ist und die dann folgende Annahme, dass sich der angesprochene Verkehr nur an einem prägenden oder einem selbständig kennzeichnenden [X.]bestandteil orientiert, bedarf einer besonderen [X.]gründung und erfolgt stets unter [X.]rücksichtigung der in Rede stehenden konkreten Kollisionslage (vgl. [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 9 Rn. 379, 392). Zweifel, dass die vorliegend von den [X.]ienstleistungen angesprochenen breiten Verkehrskreise die angegriffene Marke auf die Buchstabenfolge „[X.]“ verkürzen werden, ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dem Wortbestandteil der jüngeren Marke um das Unternehmenskennzeichen der [X.]inhaberin handelt. Entsprechendes gilt erst Recht für die Widerspruchsmarke, die sogar unter Nennung der konkreten Rechtsform „GmbH“ als Unternehmenskennzeichen konzipiert ist.

Selbst wenn ungeachtet dieser [X.]denken die angesprochenen Verbraucher beide [X.] in gewissem Umfang auf die Buchstabenfolgen „[X.]“ und „[X.]“ reduzieren sollten, sind trotz der Übereinstimmung der Buchstabenfolgen in zwei von drei Buchstaben relevante klangliche Unterschiede vorhanden, die zu einem noch ausreichend unterschiedlichen Gesamteindruck führen, auch wenn es sich um einen etwas engeren Grenzfall handeln mag. [X.]ies bewirken die klanglichen Unterschiede in den stärker beachteten Anfangslauten „B“ bzw. „w“ oder „[X.]“ bzw. „we“. [X.]i einer kurzen, nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenfolge kann erfahrungsgemäß in der Regel von einer gut artikulierten bzw. deutlichen Aussprache ausgegangen werden. Nicht selten werden solche Buchstabenfolgen sogar in Form des sogenannten Buchstabieralphabets wiedergegeben (A wie [X.], B wie „[X.]rta“ usw.). [X.]i einer solchen gut artikulierten Wiedergabe der Buchstabenfolgen heben sich die Anfangsbuchstaben „B“ als Verschlusslaut und „w“ als [X.] doch recht deutlich voneinander ab. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch von dem vom [X.] entschiedenen Fall mit den Buchstabenfolgen [X.] und [X.] (vgl. [X.] [X.], 283 – [X.]/[X.] [X.]EUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKA[X.]EMIE), weil dort die gegenüberstehenden abweichenden Verschlusslaute „B“ und „[X.]“ deutlich größere klangliche Gemeinsamkeiten aufweisen, als die hier zu beurteilenden abweichenden Anfangsbuchstaben, was sich auch entsprechend auf den jeweiligen maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck auswirkt.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist daher nicht zu bejahen.

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer gedanklichen Verbindung der [X.] oder andere Arten der Verwechslungsgefahr sind nicht zu erkennen.

[X.]ie [X.]schwerde des Widersprechenden war somit zurückzuweisen.

2. Zur Auferlegung der Kosten aus Gründen der Billigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht bei der vorliegenden Sachlage keine Veranlassung.

3. Über die [X.]schwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Eine solche war weder von den [X.]teiligten beantragt noch aus Gründen der Sachdienlichkeit veranlasst, § 69 Nr. 1 und [X.] [X.].

Meta

25 W (pat) 542/14

06.02.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.02.2017, Az. 25 W (pat) 542/14 (REWIS RS 2017, 16142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16142

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