Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 3 StR 418/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 935

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 418/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Zu der [X.], das [X.] habe die Beweisanträge des Verteidigers auf kommissarische Vernehmung des Zeugen S. im Wege der internationalen Rechtshilfe in der [X.] zu Unrecht wegen völliger Ungeeignetheit des Be-weismittels abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), bemerkt der Senat ergän-zend: 1 Die mit dem bisherigen [X.] des Zeugen begründete An-nahme des [X.]s, nur dessen Vernehmung vor dem erkennenden [X.] vermöge zur Wahrheitsfindung beizutragen, während eine kommissarische Vernehmung im [X.] für sich allein zur Sachaufklärung ungeeignet und ohne Beweiswert sei, ist hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 17. Juni 1992 - 1 StR 196/92, [X.], 548 2 - 3 - mwN). Ein Sachverhalt, der demjenigen vergleichbar wäre, über den der Senat in seinem Beschluss vom 28. Januar 2010 (3 [X.], NJW 2010, 2365, 2367 f., zum Abdruck in [X.]St 55, 11 bestimmt) zu befinden hatte, liegt nicht vor. Auch die besondere Situation, dass das erkennende Gericht einerseits der kommissarischen Vernehmung mangels persönlichen Eindrucks vom [X.] jeden Beweiswert abspricht, andererseits aber dessen frühere belastende Aussage, die gleichermaßen außerhalb der Hauptverhandlung und ohne seine Mitwirkung zustande kam, für hinreichend beweiskräftig hält ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 759/92, [X.], 232), ist vorliegend entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Auf die Aussage des Zeugen bei seiner polizeilichen Befragung hat sich das [X.] nur gestützt, soweit dieser den äußeren Ablauf des Geschehens, die Beteiligung mehrerer Täter sowie die von diesen jeweils eingenommenen unterschiedlichen Rollen geschil-dert hat. Seine hierauf bezogenen Angaben hat es insbesondere deshalb für glaubwürdig erachtet, weil sie mit den Beobachtungen der weiteren Tatzeugen übereinstimmen. Keinen Beweiswert hat das [X.] der Aussage des Zeugen demgegenüber beigemessen, soweit es festgestellt hat, dass der An-geklagte derjenige unter den Tatbeteiligten war, der auf [X.]geschossen hat. Vielmehr hat es die von ihm bei der Polizei abgegebenen Personenbeschrei-bungen als offensichtlich unrichtig erachtet und daraus den Schluss gezogen, er sei nicht bereit, wahrheitsgemäße Angaben zur Person der Täter zu machen. Gegen diese differenzierte Betrachtung der einzelnen Aussageteile ist aus revi-sionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Die [X.] in den abge-lehnten Anträgen betreffen ausschließlich das Wissen des Zeugen um die Iden-tität des Angeklagten als einem der Tatbeteiligten und berühren somit nur den 3 - 4 - Teil seiner polizeilichen Aussage, dem das [X.] gerade keinen Beweis-wert zugemessen hat. [X.] von [X.][X.]

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3 StR 418/10

30.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2010, Az. 3 StR 418/10 (REWIS RS 2010, 935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 935

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