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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. März 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]: jaDDR: [X.][X.] §§ 73, 74; [X.] § 195; [X.] §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 9 aAuf Ansprüche nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] findet § 74 [X.] weder unmittelbarnoch entsprechend Anwendung, die Verjährungsfrist beträgt vielmehr dreißig [X.], Urteil vom 13. März 2000 - [X.] - [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. März 2000 durch [X.] h. c. [X.] [X.] Hesselberger, Professor [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 1999wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin war Mitglied der Produktionsgenossenschaft des Friseur-handwerks "E. " [X.]([X.] "E. "). Diese ist im [X.] rückwirkend zum 1. Januar 1991 in die beklagte eingetragene Genossen-schaft umgewandelt, ihre Altverbindlichkeiten sind Ende 1993 getilgt worden.Mit ihrer im Oktober 1997 eingereichten Klage begehrt die Klägerin, die nichtMitglied der Beklagten geworden ist, Auszahlung des ihr zustehenden [X.] dem unteilbaren genossenschaftlichen Fonds der [X.]. Die Beklagte, die der Klägerin die genannte Summe mit Schrei-ben vom 27. Oktober 1992 mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen hatte,der Betrag werde bestimmungsgemäß in sechs Jahresraten nach [X.] ausgezahlt, hat sich im Rechtsstreit u.a. damitverteidigt, die geltend gemachte Forderung sei verjährt.In den Vorinstanzen ist der Klage stattgegeben worden. Mit der - zugelas-senen - Revision macht die Beklagte weiterhin geltend, die Klageforderung seiverjährt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte ist mit Recht zur [X.] geltend gemachten Betrages verurteilt worden. Dabei bedarf es keinerEntscheidung darüber, ob es ihr verwehrt ist, die Einrede der Verjährung zuerheben, nachdem sie der Klägerin seinerzeit mitgeteilt hatte, sie könne [X.] nur in Raten und frühestens nach der Bestätigung des Jahresabschlus-ses für das [X.] - das ist erst in der Mitgliederversammlung vom 29. No-vember 1995 geschehen - verlangen. Die Verjährungsfrist für den zutreffendauf § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Um-wandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990([X.]) gestützten und von der Revision mit Recht nach Höhe und Fälligkeitnicht mehr in Zweifel gezogenen Anspruch auf Auszahlung des Anteils derKlägerin an dem unteilbaren Fonds der Rechtsvorgängerin der Beklagten [X.] bei Klageerhebung nicht [X.] 5 -Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, daß die [X.] nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] in dreißig Jahren (§ 195 [X.]) verjäh-ren, weil § 74 [X.] weder unmittelbar noch analog anwendbar sei, hält [X.] der Revision stand.1. Die Anwendbarkeit von § 74 [X.] auf die genannten Ansprüche läßtsich aus den Bestimmungen der [X.] nicht herleiten. Dieses Regelwerkenthält keine Generalverweisung auf das Genossenschaftsgesetz, [X.] dieses Gesetz nur punktuell und subsidiär zu den nach § 9 a Abs. 2[X.] fortgeltenden Bestimmungen des Musterstatuts ([X.]. 1973 [X.], 122-125) für anwendbar, wie sich aus § 3 [X.] für die Gründung unddie Tätigkeit der [X.], aus § 6 a [X.] für Fragen der Umwandlung und aus§ 7 [X.] für die Durchführung der Auflösung der [X.] ergibt. [X.] 6 a [X.] betrifft allein den Verfahrensgang der Umwandlung, allein fürdie mit ihr zusammenhängenden Fragen soll subsidiär das [X.] angewandt werden. Dagegen wird die materielle Stellung der [X.]-Mitglieder, welche nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, in § 5 [X.] geregelt. Wollte man wie die Revision eine Parallele zu den §§ 73, 74[X.] hinsichtlich der Verjährungsfrage ziehen, hätte deswegen im sachlichenZusammenhang mit dieser Bestimmung wie in den anderen genannten Einzel-fällen auf das Genossenschaftsgesetz ergänzend verwiesen werden müssen.Aus der Entscheidung des Senats vom 26. Februar 1996 ([X.] 132,84 ff.) kann die Revision für ihre Auffassung nichts herleiten. In ihr hat der [X.] zwar ausgesprochen, daß das Genossenschaftsgesetz den entscheiden-den Orientierungspunkt und verbindlichen Maßstab für die Ausgestaltung [X.] in den Produktionsgenossenschaften darstelle, dem gegenüber- 6 -die Regelungen des Musterstatuts ggfs. zurücktreten müßten ([X.] aaO [X.]); in demselben Zusammenhang hat er aber mit näherer Begründung [X.], daß für vor dem Inkrafttreten der [X.] gegründete [X.] - wie [X.] der Beklagten - eine direkte Anwendung des Genossen-schaftsgesetzes ausscheidet.2. Die Verjährungsbestimmungen des [X.] sind auch nicht analog an-wendbar. Mangels ausdrücklicher Verjährungsregelung in der [X.] geltendie allgemeinen Vorschriften des [X.]. Ihre Anwendung führt entgegen [X.] der Revision nicht zu unangemessenen, die analoge Heranziehung derkurzen Verjährungsfrist des § 74 [X.] gebietenden Ergebnissen. Die [X.] sich darüber hinweg, daß die Fallgestaltungen, die in § 5 Abs. 2 [X.]einerseits und in §§ 73, 74 [X.] andererseits geregelt worden sind, weder inrechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sind.Der Auseinandersetzungsanspruch des aus einer eingetragenen Ge-nossenschaft ausscheidenden Mitglieds beschränkt sich nach § 73 Abs. 1 und2 [X.] grundsätzlich auf das Geschäftsguthaben, das sich aus der Bilanz [X.] ersehen läßt. An den Reservefonds und dem sonstigen Ver-mögen nimmt der Ausscheidende hingegen grundsätzlich nicht teil. Etwas [X.] gilt nach § 73 Abs. 3 [X.] allein dann, wenn ein besonderer Fonds ge-bildet worden ist, aus dem ausscheidende Genossen, die ihren [X.] eingezahlt hatten, eine Art von Treueprämie, die zu dem [X.] hinzutritt, erhalten sollen. In beiden Fällen lassen sich die Ansprüche desausscheidenden Mitglieds unschwer ermitteln, was im Interesse der [X.] Genossenschaft die kurze Frist für die Geltendmachung [X.] 7 -Dagegen sind, wie die zahlreichen gerichtlich ausgetragenen Streitig-keiten um die Auszahlung der [X.] anläßlich derUmstrukturierung von früheren [X.] in Gesellschaftsformen des Rechts [X.] belegen (vgl. näher Bommel/[X.], [X.], 206 ff., 208 - 217 m.w.N.), die Verhältnisse bei [X.] in rechtlicher und intatsächlicher Hinsicht von den betroffenen Mitgliedern deutlich schwieriger zuüberschauen. Dies beruht nicht allein darauf, daß die nach der [X.] erforderlich gewordene Überführung der früheren[X.] in Gesellschaftsformen der [X.] erstmals [X.] aufgeworfen hat, daß und in welcher Höhe ein ausscheidendes [X.]-Mitglied mehr aus dem [X.]-Vermögen zu beanspruchen hat, als seinen ein-gezahlten Anteil und einen Anteil aus dem Gewinnausschüttungsfonds. [X.] Grund und Höhe des nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der [X.] entstehenden Anspruchs, sondern auch seine u.a. von der Tilgung [X.] abhängige Fälligkeit oder die Behandlung und Rechtsfol-gen fehlerhafter Beschlüsse über die Umstrukturierung und die Bilanzfeststel-lung heben die in der [X.] geregelte vermögensrechtliche Auseinander-setzung so entscheidend von der Abfindung eines ausscheidenden Mitgliedseiner eingetragenen Genossenschaft ab, daß es nicht sachgerecht ist, die [X.] eines ehemaligen [X.]-Mitglieds der kurzen Verjährungsfrist des -allenfalls analog anwendbaren - § 74 [X.] zu unterwerfen (vgl. schon [X.], [X.] 1994, 231 ff.).Ein anerkennenswertes Interesse der umgewandelten [X.], bereitsnach Ablauf von zwei Jahren Gewißheit über den Umfang der [X.] von ehemaligen [X.]-Mitgliedern zu erhalten, die sich an der- 8 -Umwandlung nicht beteiligt haben, besteht entgegen der Meinung der Revisionnicht. Die Rechtsnachfolgerin der [X.] ist nach § 5 Abs. 2 [X.] verpflich-tet, den ausgeschiedenen Mitgliedern deren Anteil an dem unteilbaren genos-senschaftlichen Fonds auszuzahlen. Sie allein verfügt über die zu deren Be-rechnung erforderlichen Unterlagen und kann nach ihrem Buchwerk überse-hen, wann ohne Verstoß gegen die gläubigerschützende Bestimmung des § 5Abs. 2 Satz 2 [X.] eine Auszahlung vorgenommen werden kann. Auf eineGeltendmachung der Forderung durch die betroffenen ehemaligen Mitgliedermuß sie nicht warten, sondern kann - womit sie im übrigen ihrer nachwirkendenPflicht aus dem beendeten [X.] nachkommt - von sich ausdie [X.] erfüllen und auf diese Weise sicherstellen, daß dieumgewandelte Genossenschaft in Zukunft frei von den durch die [X.] Verbindlichkeiten ihre wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann.[X.]Kraemer
Meta
13.03.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. II ZR 234/99 (REWIS RS 2000, 2876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2876
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