Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 StR 423/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 707

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Gegenstand

Ausgleichung wegen ausländischer Verurteilung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

3

Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des [X.] Urteils vom 15. Dezember 2021 mit einer Sanktion von u.a. 30 Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere Verurteilung wurde erst am 11. März 2022, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (21. Dezember 2021), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der [X.] letztlich nicht ausschließen, dass in dem [X.] Strafverfahren nach dem 21. Dezember 2021 eine Entscheidung erging, in der „die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären.

4

Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen ([X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2021 – 1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 1. September 2020 – 1 StR 279/20 Rn. 4; vom 4. August 2020 – 1 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 26 Rn. 5 und vom 23. April 2020 – 1 StR 15/20, [X.]St 65, 5 Rn. 26 ff.). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in [X.] ergangen wäre (zuletzt [X.], Urteil vom 12. Januar 2023 – [X.]/22 Rn. 51, 66).

5

2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeigte Lücke durch ergänzende Feststellungen zum [X.] Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeitlichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des [X.] zu gewähren.

Jäger     

      

[X.]     

      

Leplow

      

Allgayer     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 423/22

24.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Traunstein, 9. September 2022, Az: 1 KLs 140 Js 44575/21

§ 55 Abs 1 S 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 1 StR 423/22 (REWIS RS 2023, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 707

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