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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Oktober 2003in der [X.] Beihilfe zum versuchten [X.] des [X.] hat am 29. Oktober 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 3. Dezember 2002 [X.] § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Es wird klargestellt,daß auch der Teilfreispruch des Angeklagten [X.]durchdas Urteil des [X.] vom 2. April 2002aufrechterhalten bleibt.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.]eDie Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen ohne [X.]. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] merkt der [X.] Zulässige Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Verfah-rensweise der [X.] im Rahmen der erstinstanzlichen Aburteilungder Angeklagten sind nicht erhoben. Eine Berufungsbeschränkung [X.] bei dem Angeklagten [X.]zum zweiten [X.],die insoweit einer erstinstanzlichen Aburteilung wie einer Schuldspruchände-rung entgegengestanden hätte, war nicht anzunehmen. Der [X.] rechtlich zu-treffende [X.] Teilfreispruch des Angeklagten [X.]von einer tatmehrheit-lich angeklagten weiteren Körperverletzung im zweiten [X.]durch das Jugendschöffengericht (vgl. dazu [X.], [X.] [X.] -§ 260 Rdn. 13) ist nicht angefochten worden und hat Bestand; dies stellt [X.] ausdrücklich klar.2. Die knappe Beweiswürdigung erweist sich mit Rücksicht auf [X.] insgesamt noch als ausreichend. Gleiches gilt für dierechtliche Würdigung. Zum ersten [X.] bleibt die unterbliebene Erör-terung eines strafbefreienden Rücktritts letztlich unschädlich, weil die Ur-teilsfeststellungen zu den Verletzungen und zur Besinnungslosigkeit [X.] schon ausreichend deutlich einen beendeten Mordversuch [X.]. Im zweiten [X.] machte bereits das anfängliche Vorgehengegen den Geschädigten [X.] auch aus Sicht des Angeklagten [X.], der [X.] des [X.] eine gewisse Tatherrschaft hatte und daherrechtlich vertretbar als Mittäter angesehen wurde [X.] ein Ausmaß an [X.] deutlich, das einer Rechtfertigung insgesamtentgegenstand.3. Angesichts der Abstufungen in der Strafzumessung schließt [X.] trotz der mißglückten Wortwahl der [X.] ([X.]) aus,daß dem Angeklagten [X.]etwa fehlerhaft eine echte Vorstrafe [X.] im Sinneeiner Verurteilung zu Strafe vor Begehung der Tat [X.] angelastet worden wäre.Im übrigen sind die jugendgerichtlichen Rechtsfolgeentscheidungen trotz deserheblichen Zeitablaufs seit dem [X.] zutreffend als besonders schwerwiegendeingestuften [X.] ersten [X.] auch angesichts der Feststellungen zurseitdem erfolgten persönlichen Entwicklung der Angeklagten vertretbar. [X.] -steht einem Eingreifen des [X.] entgegen. Allerdings ist trotzdes Gewichts dieser Tat selbstverständlich zu erwarten, daß bei der Gestal-tung des Jugendstrafvollzugs auf eine etwaige weitere positive Fortentwick-lung der Angeklagten in besonderem Maße Bedacht zu nehmen sein wird.[X.] Basdorf [X.]
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 5 StR 378/03 (REWIS RS 2003, 985)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 985
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