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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2001beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. August 2000 nach § 349Abs. 4 StPOa) in den Schuldsprüchen zu Fall 1 des Urteils dahin [X.], daß die Angeklagten insoweit jeweils [X.] zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,b) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall 1 und in denGesamtstrafaussprüchen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung (oben 1b) wird die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] mittäterschaftliche Mitwir-kung an einem von den rechtskräftig verurteilten [X.]und [X.]geplanten, später gescheiterten Erwerb von (minde-stens) fünf Kilogramm Heroin (mindestens 1,5 kg HHC) in [X.] zur [X.] nach [X.] [X.] für schuldig befunden und insoweit gegen [X.]fünf Jahre, gegen den Angeklagten [X.]drei Jah-- 3 -re und sechs Monate Freiheitsstrafe verhängt. In diesem Fall führen die [X.] imübrigen unbegründeten (§ 349 Abs. 2 StPO) [X.] Revisionen der [X.] mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung auf Beihilfe und zurAufhebung des Einzelstrafausspruchs, ferner zur Aufhebung des jeweiligenGesamtstrafausspruchs; [X.]wurde ferner wegen eines weiteren Betäu-bungsmittelverbrechens und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unterEinbeziehung einer rechtskräftigen Strafe zu sieben Jahren und sechs [X.], [X.]ferner wegen Waffenvergehens zu drei Jahren und [X.] Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.Aufgrund insgesamt tragfähiger Beweiswürdigung hat sich das [X.] vom Vorliegen einer ungeachtet später [X.] Lieferung hinrei-chend konkreten Haupttat und auch von einer Mitwirkung der [X.] überzeugt.Zutreffend sieht der [X.] die Einwände der Revisions-begründung des Angeklagten [X.] insoweit als durchgreifend an, alsdiesem Angeklagten lediglich die Zusage und Vorbereitung einer möglicher-weise weitgehend unselbständig durchzuführenden Kuriertätigkeit [X.] ist. Dies veranlaßt zur Durchentscheidung auf Beihilfe, da ei-nerseits tragfähige Feststellungen für eine Mittäterschaft [X.] nicht zuerwarten sind, sich dieser Angeklagte andererseits gegen den [X.] ersichtlich nicht effektiver als bislang hätte verteidigen [X.].Für den Angeklagten [X.] kann letztlich nichts anderes gelten; [X.] diesen vorgetragenen Ausführungen zur Sachrüge in der Erwiderung aufdie Antragsschrift des [X.]s begründen auch für ihn durch-greifende Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft. Mit seinem Tat-beitrag unterstützte er [X.] nicht anders als [X.] für eine nicht näher fest-zustellende Entlohnung [X.] T bei den Verhandlungen, er sollte diesauch bei der geplanten Rauschgiftübernahme tun, und er trug zur [X.] 4 -erhaltung des Kontakts mit [X.]bei. Ein inhaltlicher Einfluß auf die [X.] ist nicht festgestellt, lag auch mangels [X.] des Großhändlers [X.]eher fern. Daß der Angeklagte [X.] [X.] wie im Fall 2 gegeben [X.] Herrschaftsmacht über das zu [X.] hätte erlangen sollen, konnte das [X.] ebenfalls nicht an-nehmen. Die Feststellungen über zeitnahe andere Kontakte zu [X.] mit Betäubungsmittelhandel [X.] aufgrund derer ihn das Land-gericht als firechte Handfl T s bezeichnet [X.] sind, wie die Revision [X.] einwendet, nicht derart intensiv, daß sich allein hieraus eine mittäter-schaftliche Verstrickung auch in die hier abgeurteilte konkrete Tat belegenließe.Schon wegen der zwingenden Strafrahmenverschiebung sieht sich [X.] entgegen der Anregung des [X.]s außerstande, diezugehörige Einzelstrafe bei [X.] aufrechtzuerhalten. Für den höher be-straften [X.] gilt nichts anderes. Insbesondere bei diesem ist die [X.] angesichts eines letztlich gescheiterten Geschäfts ohne konkreteGefährdung keineswegs auffallend gering bemessen.Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamt-strafen nach sich. Hingegen können die übrigen Einzelstrafen, die ohne er-kennbare Beeinflussung durch die aufgehobenen [X.] rechtsfeh-lerfrei bemessen worden sind, bestehen bleiben, desgleichen bei [X.]derAusspruch des erweiterten Verfalls. Der Aufhebung von Feststellungen [X.] es nicht. Der neue Tatrichter wird jeweils die Strafrahmenfindung und dieBemessung der Einzel- und Gesamtstrafe auf der Grundlage der bisherigen- 5 -Feststellungen, die allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänz-bar sind, und unter Berücksichtigung der abweichenden rechtlichen Würdi-gung des Senats vorzunehmen haben.[X.] Basdorf TepperwienGerhardt Brause
Meta
13.06.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. 5 StR 180/01 (REWIS RS 2001, 2274)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2274
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