Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.08.2017, Az. 2 StR 560/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6277

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Gegenstand

Strafurteil wegen Raubes: Vermögensschutz für nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel; Voraussetzungen straferschwerender Berücksichtigung einer Vorbelastung


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und N.    wird das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2015, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen sowie die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer [X.], [X.]und [X.]haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Verschaffen von Betäubungsmitteln, die Angeklagten [X.]und [X.]ferner jeweils tateinheitlich wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe sowie den Angeklagten [X.]darüber hinaus tatmehrheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es hat gegen die Angeklagte [X.]drei Jahre Freiheitsstrafe, gegen den Angeklagten [X.]eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, gegen den Angeklagten [X.]eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, gegen den Angeklagten [X.]eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten [X.]    unter Einbeziehung weiterer Urteile eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verhängt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

I.

2

1. Die Angeklagten [X.], [X.]und [X.]planten, den Zeugen [X.].    „abzurippen“, um an Drogen zu kommen. Aus diesem Grund wandten sich die Angeklagten [X.]und [X.]an [X.].   und spiegelten ihm vor, einen Interessenten für einen Haschischdeal von 1.500 € zu haben. Dieser ließ sich auf das Geschäft ein, wenngleich er seinem neuen Kunden statt der vereinbarten 150 Gramm Marihuana lediglich 120 Gramm mitbringen wollte. [X.]kümmerte sich um Verstärkung und nahm Kontakt zum Angeklagten [X.]    auf, mit dem er schon zuvor über eine solche Aktion gesprochen hatte. Dieser kam am Tattag mit [X.]überein, sich zu beteiligen.

3

Am Tattag, dem 28. April 2014, fuhren alle Angeklagten in einem PKW zum Tatort, dem Parkplatz eines [X.], und warteten dort auf das Eintreffen des Zeugen [X.].   . Dieser erschien gegen 20.30 Uhr mit zwei Begleitern und mit einer Plastiktüte in der Hand und wurde von den Angeklagten [X.]und [X.]mit Handschlag begrüßt, währenddessen [X.]und [X.]    aus Verstecken hinzutraten. Als sich [X.].   erkundigte, wer das Geld habe, antwortete [X.]    mit einer Armbewegung „in Richtung Bauch“, es gebe kein Geld, [X.].   solle das „dope“ hergeben. Da er befürchtete, [X.].   könne sich verteidigen wollen, griff er nach dessen Arm und zog ihn zu Boden. In diesem Augenblick zogen [X.]und [X.]ihre mitgebrachten Schreckschusspistolen hervor. [X.]richtete sie mit einem Abstand von einem Meter auf den Kopf von [X.].   , [X.]hielt die Begleiter von [X.].   in Schach. Dieser wollte die Drogen in Sicherheit bringen und warf die Plastiktüte in Richtung seiner Begleiter. Der Angeklagte [X.]ging dazwischen und nahm die Tüte an sich. Daraufhin rannten alle Angeklagten zurück zum Auto, [X.]    blieb kurz zurück und rief dem Zeugen [X.].   zu, er solle aufhören, in seinem Bereich zu dealen. Schließlich fuhren alle Angeklagten mit dem Auto davon und teilten das Marihuana auf.

4

2. Knapp zwei Wochen später hielt sich der Angeklagte [X.]in einer Gartenhütte in [X.]    auf und trug in seiner Bauchtasche 24,3 Gramm Marihuana bei sich.

II.

5

1. [X.] hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch, soweit das [X.] die Angeklagten wegen schweren Raubes von Betäubungsmitteln verurteilt hat. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel können nach ständiger Rechtsprechung des [X.] fremde, bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes sein (vgl. zuletzt mit vielen Nachweisen [X.], NJW 2015, 2898, 2900; zur Begründung näher: [X.], [X.], 72).

6

Der [X.] hatte mit Blick auf die im [X.] vom 1. Juni 2016 im Verfahren 2 StR 335/15 geäußerte Rechtsansicht, wonach (illegale) Drogen nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen (vgl. [X.], 596) im vorliegenden Verfahren aufgrund der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2017 zwar beschlossen, auch hinsichtlich der Reichweite des Eigentumsschutzes bei Betäubungsmitteln ein Anfrageverfahren einzuleiten (vgl. zu den Bedenken gegen den Eigentumsschutz auch von Betäubungsmitteln [X.], [X.], 197 ff.). An dieser Anfrage aber hält der [X.] nicht mehr fest, nachdem er mit Urteilen vom 16. August 2017 in den Verfahren 2 StR 335/15 und 2 [X.] entschieden hat, nach Eingang der durchweg der Ansicht des [X.]s entgegentretenden Antworten der anderen Strafsenate des [X.] das Verfahren nach § 132 Abs. 2 GVG hinsichtlich der Frage des Vermögensschutzes von Drogen nicht weiterzuverfolgen.

7

2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnet er, soweit die Angeklagten [X.]und [X.]    betroffen sind, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8

a) Das [X.] hat sowohl bei der [X.] als auch bei der konkreten Strafzumessung die „einschlägige Vorbelastung“ des Angeklagten [X.]vom 31. Juli 2014 straferschwerend gewertet, die erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat ergangen ist. Dies wäre zwar - ungeachtet der unzutreffenden Einordnung als „Vorbelastung“ dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des [X.] auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. [X.] NStZ 2007, 150). Ob dies der Fall ist, kann der [X.] aber nicht abschließend beurteilen, da der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles oder einer milderen Freiheitsstrafe gelangt wäre, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

9

b) Hinsichtlich des Angeklagten [X.]    hat das [X.] zwar rechtsfehlerfrei die Verhängung einer Jugendstrafe für erforderlich erachtet. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Jugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bis heute ein unreflektiertes Verhalten ohne belastbare Berufs- oder Lebensperspektive an den [X.], nachhaltige und bereits länger zurück reichende Änderungen in seinen persönlichen und vor allem auch beruflichen Lebensverhältnissen nicht zu verzeichnen seien, in der Hauptverhandlung bekundete Absichten, von künftigen Straftaten aus besserer Einsicht abzulassen, ersichtlich dem [X.] geschuldet seien, der auf ihm gelastet habe, und es sich erst noch herausstellen müsse, ob der Angeklagte vor allem auch langfristig zu mehr als reinen Lippenbekenntnissen willens und in der Lage sei. Diese Erwägungen lassen besorgen, dass die [X.] bei dieser Würdigung die jüngste Entwicklung des Angeklagten nicht in genügendem Maße in den Blick genommen hat. Im Rahmen der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten führt sie aus, der Angeklagte habe nur kurze [X.] nach der Tat monatliche Beratungsgespräche im [X.] aufgenommen, habe sich Ende des Jahres 2014 dreieinhalb Wochen in stationärer Behandlung einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie befunden und sei schließlich am 26. Februar 2015 zur Durchführung einer stationären medizinischen Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik aufgenommen worden, aus der er am 13. August 2015 entlassen werden sollte. Abschließend weist das [X.] darauf hin, dass dem Angeklagten dort, bei negativen Drogentests, eine zuverlässige und sehr motivierte Mitarbeit bescheinigt werde. Angesichts der in diesen Ausführungen wiedergegebenen Entwicklung des Angeklagten, die nicht nur kurzfristiger Natur ist und belegt, dass der Angeklagte seit mehr als einem Jahr aktiv und offenbar nachhaltig Anstrengungen zur Bekämpfung seiner Drogenabhängigkeit unternommen hat, hält der [X.] die Wertung des [X.]s nicht für tragfähig, der Angeklagte lege bis heute ein „unreflektiertes“ Verhalten ohne belastbare Berufs- oder Lebensperspektive an den Tag und lasse „nachhaltige und bereits länger zurückliegende Änderungen in seinen persönlichen Lebensverhältnissen vermissen“. Die vom Angeklagten eingeleiteten Schritte gegen seine Drogensucht, wie sie sich den Urteilsgründen entnehmen lassen, weisen vielmehr darauf hin, dass er hiermit aus eigener Einsicht wesentliche Grundlagen seines bisherigen Lebens zu ändern in Angriff genommen hat.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die [X.] bei fehlerfreier Würdigung zu einem geringeren Erziehungsbedarf des Angeklagten und damit zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gelangt wäre.

        

[X.] Eschelbach,
Richterinnen am [X.] Dr. Bartel
und Wimmer sind an der
Unterschriftsleistung gehindert.

        

[X.]ehl     

[X.]ehl 

     Grube

Meta

2 StR 560/15

23.08.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 29. Juni 2015, Az: 501 Js 15343/14 - 1 KLs

§ 46 StGB, § 249 StGB, § 253 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.08.2017, Az. 2 StR 560/15 (REWIS RS 2017, 6277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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