Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. 4 AZR 727/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 3762

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Gegenstand

Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen Dienst


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. September 2014 - 16 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem [X.] im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten [X.] beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]) in ihrer jeweils gültigen Fassung jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

3

Durch den „[X.] zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.]“ ([X.]/[X.]) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.] ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „[X.]age zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56“ die [X.]e des Anhangs zu der [X.]age [X.] Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der [X.]. zu [X.]. [X.] [X.]/[X.], zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.

4

Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu [X.] der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), [X.] aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), [X.] aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu [X.] aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:

        

„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.

        

Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem [X.] zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.

        

Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

        

Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“

5

Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Sozialarbeiterinnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden unter ihnen allein nach örtlichen Zuständigkeiten verteilt.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der [X.]. zu [X.]. [X.] [X.]/[X.] (im Folgenden [X.] S 14 [X.]/[X.]) ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das [X.] der zweiten Alternative der begehrten [X.]. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des [X.] (PsychKG [X.]) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des [X.]. Ihre Tätigkeit umfasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 PsychKG [X.] zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgericht, sie erfolge aber „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“. Deshalb sei ihre Tätigkeit nach dem PsychKG [X.] vergleichbar mit der in [X.] S 14 Alt. 1 [X.]/[X.] genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der [X.] S 14 TVöD-BT-V/[X.] zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des [X.]s der [X.] S 14 Alt. 2 [X.]/[X.]. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus. Zudem sei die Rolle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und damit nicht gleichwertig mit der Alt. 1 der [X.] S 14 [X.]/[X.]. Der Antrag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht werde nach § 12 PsychKG [X.] von der Ordnungsbehörde und nicht vom Sozialpsychiatrischen Dienst gestellt. Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 PsychKG [X.] vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 16 [X.] -) zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hat der Senat am 13. November 2013 (- 4 [X.] -) das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Das [X.] hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. September 2014 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Klägerin ist begründet. [X.]ie bi[X.]erigen Feststellungen des [X.] tragen die Klageabweisung nicht. [X.]ies führt zur [X.]ufhebung des Berufungsurteils (§ 562 [X.]bs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme neben § 22 [X.]bs. 2 Unterabs. 1 Bundes-[X.]ngestelltentarifvertrag ([X.]), der nach § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen [X.]rbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts idF des [X.] Nr. 10 vom 29. [X.]pril 2016 ([X.]) nach wie vor maßgebend ist, ua. die Entgeltordnung des [X.]-V zur [X.]nwendung. [X.]ie entscheidenden [X.]e in [X.]. zu [X.]. [X.] [X.]-V/[X.] lauten:

        

„[X.] 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit st[X.]tlicher [X.]nerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit st[X.]tlicher [X.]nerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer [X.]ienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

…“    

II. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens durfte das [X.] die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die [X.]nnahme des [X.], bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen [X.]rbeitsvorgang (zum Begriff [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 [X.]bs. 2 [X.] zutreffend ist. Selbst wenn es sich bei der Bearbeitung und Betreuung der Gruppe der psychisch Erkrankten und der [X.]n um zwei Klientengruppen und damit ggf. um zwei [X.]rbeitsvorgänge handeln sollte - wofür im Übrigen wenig spricht -, wären diese gleichwohl tariflich einheitlich zu bewerten.

a) [X.]ie Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 [X.]bs. 2 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„[X.]rbeitsvorgänge sind [X.]rbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den [X.]ufgabenkreis des [X.]ngestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren [X.]rbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines [X.]ktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne [X.]rbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der [X.]nforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

[X.]) Maßgebend für die Bestimmung eines [X.]rbeitsvorgangs ist hiernach das [X.]rbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 25. [X.]ugust 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN). [X.]abei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen [X.]rbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem [X.]rbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen [X.]rbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. [X.]afür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne [X.]rbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere [X.]ngestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche [X.]rbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind [X.]rbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB [X.] 21. [X.]ugust 2013 - 4 [X.] - Rn. 14, [X.]E 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen [X.]rbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu II 3 b der Gründe). [X.]nderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen [X.]tomisierung solcher Tätigkeiten ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 82, 272). [X.]ies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/[X.]sylbewerber usw., deren Status und [X.] rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die [X.]ufteilung der Tätigkeit in je einen [X.]rbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. [X.] 10. [X.]ezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 25, mwN). Es ist de[X.]alb auch bei Sozialarbeitern eine präzise Bestimmung der [X.]rbeitsergebnisse vorzunehmen.

b) [X.]usgehend von diesen Maßstäben kommt es hier nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherweise zwei zu unterscheidende Klientengruppen, die psychisch Erkrankte und die [X.]n, betreut. Ihre hierauf gerichteten Tätigkeiten sind jedenfalls tariflich einheitlich zu bewerten.

[X.]) [X.]as den entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin zugrunde liegende [X.]rbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch Erkrankte und [X.] in ihrem Gebiet. [X.]ass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist im Hinblick auf das [X.] der [X.] S 14 [X.]lt. 2 [X.]-V/[X.] unerheblich. Nach § 1 [X.]bs. 2 PsychKG [X.] sind [X.]bhängigkeitserkrankungen in vergleichbarer Schwere psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. [X.]e[X.]alb kann ihre jeweilige Bewertung auch dann nicht voneinander abweichen, wenn es sich dabei um zwei getrennte [X.]rbeitsvorgänge handeln sollte.

bb) [X.] ist dabei, dass das [X.] sich nicht ausdrücklich mit der in der Stellenbeschreibung unter der [X.] aufgeführten [X.]ufgabe („Sonstiges“) befasst, insbesondere diese dem [X.] dienend zugeordnet hat. Es spricht viel dafür, dass die hierunter genannten [X.] dem genannten [X.]rbeitsergebnis zuzuordnen sind. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist der auf diese [X.]ufgaben entfallende Zeitanteil von [X.] zu gering, um auf die Eingruppierung der Klägerin Einfluss nehmen zu können.

cc) [X.]ie gegen die [X.]uffassung des [X.] vom [X.] weiter aufrechterhaltenen Einwände, es handele sich nicht um einen einheitlich zu bewertenden [X.]rbeitsvorgang, bleiben erfolglos.

[X.]ass sich die jeweilige Beratungstätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Erkrankten selbst, sondern auch auf ihre [X.]ngehörigen erstreckt, macht sie nicht zu trennbaren [X.]rbeitsvorgängen. Gerade die ausdrücklich vorgesehenen Hausbesuche und [X.] sind ein zentraler Baustein des ganzheitlichen Konzepts einer Einbeziehung des [X.] Umfelds und insbesondere der [X.]ngehörigen des Erkrankten und integraler Bestandteil der im Mittelpunkt stehenden Beratungs- und Hilfeleistung für die Erkrankten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der von dem [X.] angefertigten Stellenbeschreibung selbst. [X.]iese unterscheidet zwar - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - zwischen den Hilfen für psychisch Erkrankte einerseits und denen für [X.] andererseits. [X.]ie Einbeziehung der [X.]ngehörigen ist jedoch zutreffend selbst von der [X.] jeweils den Hilfe- und Beratungsleistungen für die Erkrankten zugeordnet worden.

2. [X.]ie [X.]nnahme des Berufungsgerichts, die Klägerin erfülle nicht die [X.]nforderungen des [X.]s der [X.] S 14 [X.]lt. 2 [X.]-V/[X.], ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei.

a) [X.]as [X.] hat die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nach einer erneuten Prüfung mit der Begründung abgewiesen, die von ihr auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die [X.]nforderungen des [X.]s der [X.] S 14 [X.]lt. 2 [X.]-V/[X.]. Ihre Tätigkeit sei für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nicht erforderlich. Zwar würden nach § 12 PsychKG [X.] derartige Entscheidungen vom zuständigen [X.]mtsgericht „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst“ angeordnet. [X.]ie konkrete Tätigkeit der Klägerin, die im Sozialpsychiatrischen [X.]ienst des [X.] beschäftigt sei, sei jedoch nicht auf die Herstellung dieses Benehmens ausgerichtet, sondern vielmehr lediglich koordinierender und begleitender [X.]rt. Einen Einfluss auf die Entscheidung über die Unterbringung habe sie nicht. Sie setze allenfalls den Entscheidungsprozess durch eine entsprechende Information, etwa an die Ordnungsbehörde oder einen [X.]rzt, in Gang. Insoweit unterscheide sich ihre Rolle nicht von der eines besorgten Nachbarn, eines [X.]ngehörigen oder eines behandelnden Therapeuten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie mit der Beteiligung des [X.] an der Entscheidung des [X.]mtsgerichts nichts zu tun habe. [X.]ber selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, sie sei bei der Herstellung dieses Benehmens einbezogen, handele es sich nicht, wie vom [X.] gefordert, um eine mit den in dem [X.] der [X.]lt. 1 der entsprechenden [X.] genannten Tätigkeiten „gleichwertige“ Tätigkeit. [X.]nders als in zahlreichen anderen Bundesländern erfolge die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung in [X.] nicht auf [X.]ntrag des [X.], sondern lediglich im Benehmen mit diesem. [X.]amit habe der Sozialpsychiatrische [X.]ienst eine deutlich untergeordnetere Rolle als in anderen Bundesländern. [X.]ie Klägerin habe eben keinen Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung und damit auch keinen [X.]nspruch auf eine höhere [X.].

b) [X.]em folgt der Senat nicht. [X.]ie bi[X.]erigen tatsächlichen Feststellungen tragen die klageabweisende [X.] des [X.] nicht. [X.]essen [X.]usführungen sind auf der Basis der bi[X.]erigen tatrichterlichen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.

[X.]) Grundsätzlich ist der Sozialpsychiatrische [X.]ienst an Entscheidungen über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. [X.]ass die Klägerin in diese Beteiligung nicht eingebunden ist, hat das [X.] nicht festgestellt.

(1) [X.]ie Beteiligung des [X.] als institutionalisiertem Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde gem. § 5 [X.]bs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes [X.] (ÖG[X.]G [X.]) an der Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker ist gesetzlich vorgesehen. [X.]ie damit verbundenen Tätigkeiten sind insoweit auch erforderlich iSd. zweiten [X.]s der [X.] S 14 [X.]-V/[X.].

(2) [X.]er Grund für die eingruppierungsrechtliche Privilegierung bestimmter Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen durch die Schaffung der [X.] S 14 [X.]-V/[X.] ist die Übernahme einer über das „Normalmaß“ hinausgehenden Verantwortung. Bei dem dort aufgeführten - hier nicht einschlägigen - ersten [X.] handelt es sich um das „Treffen von Entscheidungen“ und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Wahrung des Kindeswohls. [X.]as entspricht der Gesetzeslage, die solche Entscheidungen in der Sache dem kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach [X.] übertragen hat, idR dem [X.]. [X.]as zweite - hier streitige - [X.] betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten“. [X.]a in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen ist, kann die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin nicht, wie beim ersten [X.], auf das „Treffen von Entscheidungen“ gerichtet sein, sondern muss sich auf die „erforderliche“, mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten.

(3) [X.]bschnitt IV (§§ 10 bis 26) PsychKG [X.] enthält die für die Unterbringung maßgebenden Regelungen. [X.]ort ist die Beteiligung des [X.] am Unterbringungsverfahren an verschiedenen Stellen vorgesehen.

(a) [X.]abei kann dahinstehen, von wem das gesetzlich geforderte, notwendige Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst einzuholen ist. Nach § 12 Satz 1 PsychKG [X.] wird die Unterbringung „auf [X.]ntrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst vom zuständigen [X.]mtsgericht angeordnet“, was nach dem Wortlaut der Regelung nahelegt, dass dieses „Benehmen“ vom [X.]mtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes („wird … angeordnet“) auf das [X.]mtsgericht als anordnender Institution und die [X.] („im Benehmen mit …“) sich ihrerseits auf das Verb bezieht ([X.]. auch [X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.]E 151,150). [X.]emgegenüber hatte der Landesgesetzgeber die Regelung damit begründet, dass die - vom Ordnungsamt zu stellenden - [X.]nträge auf Unterbringung „immer der fachlichen Einschätzung des [X.] bedürfen“ ([X.]. 12/4467 S. 47), was für die [X.]uffassung spräche, das Ordnungsamt als Verpflichteten zur Benehmen[X.]erstellung anzusehen.

(b) Nach § 13 [X.]bs. 2 PsychKG [X.] gibt das Gericht vor „Unterbringungsmaßnahmen“, zu denen auch die Unterbringungsentscheidung selbst gehört (§ 312 Satz 1 FamFG), dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung. [X.]as Gesetz bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 320 iVm. § 315 [X.]bs. 4 FamFG, in denen die [X.] bezüglich weiterer fakultativ zu beteiligender Personen und Stellen angesprochen wird. [X.]abei kann dahinstehen, ob hieraus eine unmittelbare Verpflichtung des [X.]mtsgerichts zur Beteiligung des [X.] erwächst (so etwa [X.]/[X.] PsychKG [X.] 3. [X.]ufl. Teil [X.] Rn. 57) oder ob damit nur die Schaffung einer weiteren „Kann-Beteiligung“ iSv. § 7 [X.]bs. 3 und [X.]bs. 4 FamFG eröffnet werden soll (so etwa [X.] FamFG 18. [X.]ufl. § 315 Rn. 9). [X.]uch bei der [X.]nnahme einer - fakultativen - Beteiligung muss das [X.]mtsgericht seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausüben ([X.][X.] 3. [X.]ufl. § 7 FamFG Rn. 14 ff.).

(c) Nach § 14 [X.]bs. 1 PsychKG [X.] ist bei einer [X.]nordnung der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde der Sozialpsychiatrische [X.]ienst dann zwingend zu beteiligen, wenn die Behörde in der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. Unabhängig davon hat sie in jedem Fall unverzüglich beim zuständigen [X.]mtsgericht einen [X.]ntrag auf Unterbringung zu stellen. Wird bis zum [X.]blauf des auf die vorläufige Unterbringung folgenden Tages nicht sowohl die Unterbringung als auch deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist der Betroffene zu entlassen (§ 14 [X.]bs. 2 PsychKG [X.]). Für die Entscheidung über den [X.]ntrag sieht das Gesetz keine ansonsten von § 12 PsychKG [X.] abweichenden Verfahrensvorschriften vor.

(4) [X.]iese gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Beteiligungsformen des [X.] begründen grundsätzlich eine erforderliche institutionelle Heranziehung iSd. zweiten [X.]s der [X.] S 14 [X.]-V/[X.]. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Beteiligungsformen tatsächlich zu einem entscheidenden Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung führen oder ob eine auch nur mögliche Beteiligung vom [X.]mtsgericht im Einzelfall abgelehnt oder ob ihr zugestimmt wird. Es genügt, dass die Beteiligung an [X.] rechtlich vorgesehen ist. [X.]ies begründet eine Verpflichtung des [X.], im konkreten Fall eine Beteiligung sicherzustellen und wahrzunehmen. [X.]ies kann die Herstellung des Benehmens mit der Ordnungsbehörde bei der [X.]ntragstellung sein, soweit man nicht von einer entsprechenden Verpflichtung des [X.]mtsgerichts nach § 12 Satz 1 PsychKG [X.] ausgeht (vgl. oben II 2 b [X.] (1)). [X.]uch die Möglichkeit der Heranziehung durch eine amtswegige Ermessensentscheidung des [X.]mtsgerichts nach § 13 [X.]bs. 2 PsychKG [X.] begründet eine Beteiligungsverpflichtung des [X.], ebenso wie die Heranziehung bei der [X.]bweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten.

(5) In welcher Form der beklagte Landkreis als untere Gesundheitsbehörde im Rahmen seiner Organisationsgewalt den Sozialpsychiatrischen [X.]ienst strukturiert und die von ihm zu erbringenden verschiedenen Beteiligungsverpflichtungen organisiert, bleibt seiner eigenen Entscheidung überlassen. Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen des [X.] - etwa die dort beschäftigten Ärzte - er mit der [X.]urchführung und den Vollzug der verschiedenen Beteiligungsformen betraut, ist als Teil seiner organisatorischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar.

(a) So kann die [X.]nfertigung von Stellungnahmen oder die Teilnahme an [X.]nhörungen usw. bestimmten einzelnen Personen - bei gleichzeitigem [X.]usschluss der anderen dort Beschäftigten - übertragen werden. Ist dies geschehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den von diesen Tätigkeiten ausgeschlossenen Beschäftigten des [X.] Tätigkeiten übertragen worden sind, die „für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung …“ im tariflichen Sinne „erforderlich“ sind. [X.]e[X.]alb kann eine bloße Zuordnung zur organisatorischen Einheit „Sozialpsychiatrischer [X.]ienst“ noch nicht allein ausreichen, um das tarifliche [X.]nforderungsmerkmal zu erfüllen. Insoweit handelt es sich lediglich um die Bezeichnung eines Fachdienstes, nicht aber eine Tätigkeit oder gar ein „Regelbeispiel“ ([X.] 13. November 2013 - 4 [X.]ZR 53/12 - Rn. 32). Infolge der Zuordnung der Beschäftigten zu dem einen oder anderen Teil des [X.] werden bei dieser Organisation dann auch zwei verschiedene [X.]rbeitsvorgänge bestimmt ([X.]/[X.]/[X.] [X.] Eingruppierung in der Praxis - [X.] Stand März 2016 Teil [X.] 1.1.2.1.3 [X.]nhang zur [X.]age [X.] [X.]-V Rn. 187, 224).

(b) Sollen die Tätigkeiten der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des [X.] an dem Entscheidungsverfahren über die Unterbringung psychisch Kranker nur von bestimmten Mitarbeitern des [X.] - unter [X.]usschluss der Übrigen - vorgenommen werden, dann muss dies jedoch auch entsprechend festgelegt und organisatorisch umgesetzt sein. [X.]llein der - tatsächliche - Umstand, dass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit noch nicht aus, um das Vorliegen des tariflichen [X.]nforderungsmerkmals zu verneinen. [X.]e[X.]alb ist es ohne Bezug zu der konkreten Verwaltungsorganisation unzureichend anzunehmen, dass - wie das [X.] und der Beklagte meinen - bereits eine geringe [X.]nzahl von [X.] gegen die Erfüllung des tariflichen [X.]nforderungsmerkmals sprächen. [X.]as [X.] verlangt nicht, dass die Beteiligung bei der Mehrheit oder zu einem bestimmten Prozentsatz der [X.] erforderlich ist. Maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit der einzelnen Sozialarbeiterin oder des einzelnen Sozialarbeiters unter Berücksichtigung der Behördenorganisation (§ 22 [X.]bs. 2 [X.]). [X.]er öffentliche [X.]rbeitgeber kann die Erfüllung der ihm obliegenden [X.]ufgaben in einer weitestgehend von ihm selbst bestimmten Organisationsstruktur vornehmen. Organisiert er die zur [X.]ufgabenerfüllung erforderlichen [X.]rbeitsschritte durch die Zuordnung zu einem einheitlichen [X.]rbeitsvorgang im tariflichen Sinne, lassen sich die hierfür erforderlichen Einzelschritte nicht im Nachhinein durch eine gesonderte Zuordnung voneinander trennen.

bb) Unter Berücksichtigung dieser tariflichen [X.]nforderungen trägt die Begründung des [X.] nicht dessen klageabweisende Entscheidung. Es kann aufgrund der bi[X.]erigen tatrichterlichen Feststellungen - noch - nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin strukturell nicht an tatsächlichen „Zuarbeiten“ des [X.] für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung beteiligt ist und de[X.]alb ihre auszuübende Tätigkeit nicht das [X.] von [X.] S 14 [X.]lt. 2 [X.]-V/[X.] erfüllt. Hierfür fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

(1) [X.]as [X.] hat es zunächst versäumt, die tatsächliche Organisation des [X.] im Hinblick auf die Zusammenarbeit des [X.] mit dem Gericht und der Ordnungsbehörde beim Verfahren über die Unterbringungsentscheidung festzustellen. [X.]ies wäre insbesondere de[X.]alb erforderlich gewesen, weil die Klägerin zum einen mit der kompletten Fallbearbeitung iSe. „umfassenden Zuständigkeit“ - so das [X.] - im Rahmen der [X.]ufgaben des [X.] betraut ist, und zum andern der Tatbestand des Berufungsurteils die Feststellung enthält, „die Tätigkeit der im Sozialpsychiatrischen [X.]ienst tätigen Kolleginnen … (seien) inhaltlich identisch“, es also keine „Kolleginnen“ im Sozialpsychiatrischen [X.]ienst des [X.] gibt, die eine anders geartete Tätigkeit verrichten bzw. auszuüben haben als die Klägerin. Es ist de[X.]alb offen, welche Mitarbeiter des [X.] eigentlich mit denjenigen Tätigkeiten betraut sind, die durch die gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Unterbringungsverfahren und -entscheidungen begründet sind.

(2) [X.]as [X.] geht weiter ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen davon aus, dass diese [X.]ufgaben nicht zu den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zählen. Es stützt sich für diese [X.]nnahme auf [X.]ngaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nach denen sie keine Einzeltätigkeiten ausübe, die einen konkreten Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung hätten.

[X.]ies reicht jedoch nicht aus. [X.]ie von der Klägerin iSv. § 22 [X.]bs. 2 [X.] auszuübende Tätigkeit entspricht der von dem [X.] erarbeiteten Stellenbeschreibung. [X.]ies ist zwischen den Parteien unstreitig. [X.]ngesichts der Tatsache, dass diese Stellenbeschreibung für sämtliche Kolleginnen des [X.] identisch ist, bleibt unklar, welche Personen, insbesondere welche Sozialarbeiterinnen vom Sozialpsychiatrischen [X.]ienst entsprechend diesen Vorgaben die gesetzlich angeordnete Zuarbeit zu den gerichtlichen [X.] - ohne oder mit vorläufiger Unterbringung - leisten. [X.]e[X.]alb ist die [X.]ussage der Klägerin entweder widersprüchlich und hätte aufgeklärt werden müssen, oder der Sozialpsychiatrische [X.]ienst des [X.] ist so organisiert, dass die Erfüllung der gesetzlichen [X.]ufgaben nicht einmal vorgesehen ist, wovon allerdings nicht ohne weitere [X.]nhaltspunkte auszugehen ist.

III. [X.]ie Revision der Klägerin war auch nicht zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des [X.] aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 561 ZPO).

1. [X.]ie Entscheidung des [X.] ist nicht deswegen im Ergebnis zutreffend, weil die Hilfsbegründung durchgreift, wonach es überdies an der „Gleichwertigkeit“ mit den Tätigkeiten der ersten [X.]lternative von [X.] S 14 [X.]-V/[X.] fehle. [X.]as [X.] geht insoweit von einem fehlerhaften Begriff der „Gleichwertigkeit“ iSd. [X.]s aus.

a) [X.]as [X.] hat sich hilfsweise darauf berufen, die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten seien nicht gleichwertig mit den in der [X.] S 14 [X.]lt. 1 [X.]-V/[X.] genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen. [X.]ies ergebe sich schon daraus, dass die Sozialpsychiatrischen [X.]ienste in [X.] (anders als etwa in [X.], Sachsen-[X.]nhalt, [X.], [X.] und [X.]) nach dem [X.] kein eigenes [X.]ntragsrecht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung haben. [X.]ie bloße Herstellung eines Benehmens, im [X.]usnahmefall nicht einmal diese, seien zu untergeordnet, um als gleichwertig im tariflichen Sinne anzusehen zu sein. [X.]ie bloße Unterrichtungspflicht bei der Wahrnehmung von Tatsachen, die [X.]ass für die Erwägung einer Unterbringung geben, könne von jedem Sozialarbeiter erwartet werden. [X.]n einer Entscheidung über die Unterbringung selbst sei die Klägerin nicht entscheidend beteiligt.

b) [X.]ies verkennt die [X.]nforderung der „Gleichwertigkeit“ einer nach dem zweiten [X.] zu bewertenden Tätigkeit mit derjenigen, die nach dem ersten [X.] zu bewerten ist. [X.]ie „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der [X.]uffassung des [X.] keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten [X.]lternative der [X.] S 14 [X.]-V/[X.] ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite [X.]lternative der [X.] nach dem [X.] eine eigene [X.]ntrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. [X.]ie Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne „Herrin des Verfahrens“ sein. [X.]ie zweite [X.]lternative der [X.] erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. [X.]arunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen ([X.] 18. März 2015 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 151, 150; 13. November 2013 - 4 [X.]ZR 53/12 - Rn. 35). Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des [X.] im Rahmen eines - ggf. bereits eingeleiteten - Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten des [X.] zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende [X.] zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht.

IV. Entgegen der [X.]uffassung der Klägerin, war ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage auf der anderen Seite nicht schon de[X.]alb stattzugeben, weil sie allein wegen ihrer Wahrnehmung von [X.]ufgaben der „Gefahrenabwehr“ der [X.] S 14 [X.]-V/[X.] zuzuordnen sei. [X.]iese [X.]uffassung ist unzutreffend.

1. Wie die Revisionsbegründung ausführt, geht es aus ihrer Sicht um „[X.]ufgaben zur Vermeidung einer Zwangseinweisung gemäß PsychKG“, die auch [X.]ufgaben der Gefahrenabwehr seien. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst erforderlich sei. Zum Beispiel obliege es ihr ebenso wie den anderen an der Unterbringungsentscheidung beteiligten Personen, die Gefährdungslage einzuschätzen. [X.]ies geschehe auch aufgrund der von ihr vorgenommenen Hausbesuche. [X.]iese Einschätzung werde auch bei der weiteren Unterbringungsentscheidung berücksichtigt und sei nicht wegzudenken. [X.]amit stelle sie einen erforderlichen Beitrag im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung dar.

2. [X.]ies verkennt den Wortlaut des [X.]s. Es geht um Tätigkeiten, die für eine Entscheidung erforderlich sind. [X.]as setzt die Einleitung eines Entscheidungsprozesses voraus, innerhalb dessen die Tätigkeit erfolgen muss. Maßnahmen im Vorfeld zur Vermeidung der Unterbringung und damit zur Vermeidung der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens können danach nicht unter dieses [X.] fallen. Ob der hierfür maßgebende Zeitpunkt bereits mit dem entsprechenden Willensbildungsprozess der Ordnungsbehörde unter Beteiligung des [X.] vor bzw. bei der [X.]ntragstellung auf Unterbringung oder erst mit der formellen Einleitung des Verfahrens durch die [X.]ntragstellung beim [X.]mtsgericht beginnt, hängt von der Beantwortung der Frage ab, welche der genannten Institutionen nach § 12 Satz 1 PsychKG [X.] zur Herstellung des Benehmens mit dem Sozialpsychiatrischen [X.]ienst verpflichtet ist (vgl. dazu oben II 2 b [X.] (3) (a)). [X.]er [X.]usgang des Verfahrens mag ungewiss und die Entscheidung offen sein. [X.]ber dass die Entscheidung fallen muss und wird, weil ein entsprechendes [X.]ntrags- bzw. Entscheidungsverfahren bereits eingeleitet ist, gehört zu der [X.]nforderung des [X.]s. [X.]ie rechtliche [X.]nbindung an den formalisierten Entscheidungsprozess ist Voraussetzung (vgl. oben); dabei ist von einem gesetzmäßigen Verhalten der Behörden und Gerichte auszugehen. Sollte sich aus den [X.] vom 18. März 2015 (- 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 151, 150) und vom 17. Juni 2015 (- 4 [X.]ZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.

V. [X.]ie Sache ist an das [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen, da dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist (§ 563 [X.]bs. 1, [X.]bs. 3 ZPO). Ob die Tätigkeit der Klägerin die [X.]nforderungen des [X.]s der [X.] S 14 [X.]lt. 2 [X.]-V/[X.] erfüllt, kann der Senat aufgrund der bi[X.]erigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen. [X.]as Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung insbesondere die oben angesprochenen Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen aufzuklären haben. [X.]abei ist darauf Bedacht zu nehmen, die Organisation des [X.] hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des [X.] festzustellen und die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in diese Struktur einzuordnen.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 727/14

19.10.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mönchengladbach, 13. April 2011, Az: 7 Ca 78/11, Urteil

Anl C Entgeltgr S14 TVöD BT-B, § 12 S 1 PsychKG NW, § 10 bis 26 PsychKG NW, § 13 Abs 2 PsychKG NW, § 14 Abs 1 PsychKG NW, § 1 Abs 2 PsychKG NW

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2016, Az. 4 AZR 727/14 (REWIS RS 2016, 3762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3762

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 1796/11 (Landesarbeitsgericht Hamm)


16 Sa 99/14 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
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1 Ca 458/18

6 Sa 98/17

9 Sa 384/17

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