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5 StR 526/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsfor-mel dahingehend ergänzt, daß die in [X.] erlittene [X.] im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe ange-rechnet wird ([X.], 364).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ([X.]) ist mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das [X.] verzögert wurde.
Soweit alternativ gerügt wird, das [X.] habe es unterlassen, eine für diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt - 3 - der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
Harms Raum Brause [X.]
Meta
01.03.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 5 StR 526/04 (REWIS RS 2005, 4750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4750
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