Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 1 StR 259/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5254

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 259/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der auf die verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Einsicht in das [X.] ebenso wie auf gesundheitliche Probleme des [X.] gestützte Antrag vom 11. Mai 2010 auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision geht ins Leere; der Verteidiger hat mit am 15. April 2010 beim Landgericht eingegan-genem Schriftsatz die Revision gegen das ihm am 16. März 2010 zugestellte Ur-teil (auch) mit der Sachrüge und damit form- und fristgerecht begründet. 2. Zugleich ist in dem Antrag vom 11. Mai 2010 eine Aufklärungsrüge erho-ben. Das Vorbringen entspricht jedoch nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: a) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt, der bekunden sollte, dass zwischen dem Angeklagten und einem anderen Angeklagten keine —strafbaren Beziehungenfi bestanden. Die [X.] hatte diesen Antrag abgelehnt, weil aus näher [X.] Gründen nur ein Beweisermittlungsantrag vorliege und die [X.] 3 - pflicht aus ebenfalls näher dargelegten Gründen die Vernehmung des Zeugen nicht gebiete. Die auf die unterbliebene Vernehmung dieses Zeugen gestützte Aufklärungsrüge ist im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Hinblick auf den nicht mitgeteilten und auch den Urteilsgründen nicht de-tailliert zu entnehmenden Inhalt von —[X.] - insoweit werden von der Revision nicht einmal die jeweiligen Gesprächspartner der nur durch die An-gabe von Aktenseiten und anderer formaler Kriterien gekennzeichneten Gesprä-che genannt - —[X.] und [X.] sei —möglicherweise nicht gänz-lich ausschließbarfi, dass der Zeuge - von der Revision nicht konkret benannte - —Ausführungen machen oder Indizien benennenfi könne, die Schlüsse auf das Fehlen der strafbaren Beziehungen ermöglichten. b) Damit ist das zu erwartende Beweisergebnis weder konkret bezeichnet (vgl. demgegenüber [X.] bei [X.]/[X.] NStZ-RR 2008, 4; [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 51 jew. m.w.N.), noch bestimmt behauptet (vgl. demgegen-über [X.] NStZ 2004, 112; [X.] in [X.] StPO § 244 Rdn. 115 m.w.N.). Das Aufzeigen der bloßen - hier sogar nach eigenem Vortrag lediglich nicht gänzlich ausschließbaren - Möglichkeit, es könnten sich irgendwelche Indizien hinsichtlich der genannten ohnehin sehr abstrakt formulierten und weit gefassten Behaup-tung ergeben, reicht nicht aus. Schließlich erscheint die Annahme, ein Zeuge könne in umfassender Weise Angaben zu den Beziehungen zwischen zwei an-deren Personen machen (—keine strafbaren Beziehungenfi), sehr fern liegend; daher wäre besonders eingehend darzulegen gewesen, welche Umstände zur Aufklärung drängten (vgl. [X.] NStZ 2007, 165). Der bloße Hinweis auf Urkun-den, deren konkreten Inhalt der Senat auf Grund der [X.] nicht erkennen kann, wird dem nicht gerecht (vgl. zusammenfassend [X.] aaO Rdn. 39 m.w.N.). Auch die wegen der zugleich erhobenen Sachrüge ergän-zend heranzuziehenden Urteilsgründe (vgl. [X.] bei [X.]/[X.] aaO, 3 - 4 - m.w.N.) ergeben keine Anhaltspunkte für das behauptete (bzw. für möglich ge-haltene) Wissen des Zeugen. c) Ist aber eine Verfahrensrüge auch dann, wenn sie rechtzeitig angebracht worden wäre, inhaltlich nicht zulässig erhoben, so kann offen bleiben, ob ein für sich genommen ins Leere gehender Wiedereinsetzungsantrag gegen die [X.] der [X.] in einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung dieser Verfahrensrüge umge-deutet werden kann und ob die Gründe der Fristversäumung für sich genommen eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten (in vergleichbarem Sinne [X.] StV 2007, 514; [X.], [X.]. vom 27. Juli 2006 - 1 [X.] ). [X.]Wahl Elf Ri[X.] Dr. [X.] befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.][X.]

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1 StR 259/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 1 StR 259/10 (REWIS RS 2010, 5254)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5254

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