Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 1 StR 317/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2881

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[X.] vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2007 wird als unzulässig verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 22. September 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 1 Die hiergegen gerichtete, allein auf die Verletzung formellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Ge-neralbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt: 2 "1. Die Revisionsbegründung des Angeklagten selbst vom 16. Mai 2007 ist entgegen der Vorschrift des § 345 Abs. 2 StPO nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen und daher unzulässig (vgl. [X.] StPO § 345 Rdn. 24). - 3 - 2. Die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher ebenfalls unzulässig. – a) Rüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 StPO Die Revision teilt nicht mit, wann das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Dass das am 13. Februar 2007 verkündete Urteil am 19. März 2007 ([X.], [X.]) zur Geschäftsstelle gelangt ist, hätte der Beschwerdeführer im Wege der Akteneinsicht ohne weiteres feststellen können. b) Aufklärungsrüge gemäß § 244 Abs. 2 StPO (Nichtvernehmung der Zeugin K. ) – Wird der Aufklärungsmangel aus dem Inhalt früherer, im Ermitt-lungsverfahren erfolgter (Zeugen-)Vernehmungen hergeleitet, so bedarf es regelmäßig deren vollständiger inhaltlicher Wiedergabe (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). – Des Weiteren verschweigt die Revision, dass sämtliche [X.], so auch der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung der geladenen Zeugin [X.]ausdrücklich verzichtet haben. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision ([X.], 2047)." - 4 - Dem schließt sich der Senat mit dem Bemerken an, dass sich das [X.] auch als unbegründet darstellen würde. 3 Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

Meta

1 StR 317/07

17.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 1 StR 317/07 (REWIS RS 2007, 2881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2881

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