Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 4 BN 44/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 4230

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Gegenstand

Unzulässiger Normenkontrollantrag eines Plannachbarn


Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Trennungs- und Verweisungsbeschluss des [X.] für das [X.] vom 26. März 2020 wird verworfen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] für das [X.] vom 26. März 2020, mit dem der Normenkontrollantrag verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.]eschwerden der Antragsteller bleiben erfolglos.

2

I. Das Oberverwaltungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 26. März 2020 mehrere auf Feststellung gerichtete Anträge abgetrennt und an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die dagegen erhobene [X.]eschwerde ist unzulässig.

3

Eine [X.]eschwerde gegen den [X.] ist nicht statthaft. Denn nach § 146 Abs. 2 VwGO können [X.]eschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der [X.]eschwerde angefochten werden. Unabhängig hiervon können nach § 152 Abs. 1 VwGO Entscheidungen des [X.] vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] nicht mit der [X.]eschwerde an das [X.] angefochten werden. Auch dies schließt die [X.]eschwerde gegen den [X.] aus.

4

Gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] ist eine [X.]eschwerde gleichfalls nicht statthaft. Nach § 83 Satz 1 VwGO gelten für die örtliche und sachliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b [X.] entsprechend. Ist das angerufene Verwaltungsgericht sachlich unzuständig, spricht es dies gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 [X.] von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht. So ist das Oberverwaltungsgericht vorgegangen. Nach § 83 Satz 2 VwGO ist ein entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 [X.] ergehender [X.]eschluss unanfechtbar. Dies schließt die [X.]eschwerde aus, wenn ein Rechtsstreit aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit verwiesen wird ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Februar 2003 - 1 [X.] 2.03 - [X.] 235.1 § 85 [X.] Nr. 3 S. 5; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 83 Rn. 1), sie könnte auch vom Oberverwaltungsgericht nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] zugelassen werden (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Juli 2014 - 4 [X.] 37.13 - [X.] 2014, 653 Rn. 4). Eine Zulassung der [X.]eschwerde durch das [X.], wie sie möglicherweise die Antragsteller erstreben, scheidet gleichfalls aus. Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz selbst bei Entscheidungen über den Rechtsweg nicht vor ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. März 1994 - 4 [X.] 223.93 - [X.] 300 § 17a [X.] Nr. 9 S. 2 und vom 3. März 2016 - 1 [X.] 16.16 - FamRZ 2016, 1457 Rn. 4). Für die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit gilt das Gleiche. Verfassungsrechtliche [X.]edenken bestehen hiergegen nicht.

5

II. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eschluss über den Normenkontrollantrag bleibt erfolglos. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass der [X.]eschluss des [X.] an einem Verfahrensmangel leidet.

6

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.

7

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren nur eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines [X.]ebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen [X.]elange aus § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] folgen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 [X.]N 2.98 - [X.]VerwGE 107, 215 <220 ff.> und vom 16. Juni 2011 - 4 [X.]N 1.10 - [X.]VerwGE 140, 41 Rn. 15). Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der [X.]etroffene kann verlangen, dass seine eigenen [X.]elange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten [X.]elange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden ([X.]VerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 a.a.[X.] und vom 29. Juni 2015 - 4 [X.]N 5.14 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 200 Rn. 14). In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen [X.]elang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren ([X.]VerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 [X.]N 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138 und [X.]eschluss vom 15. Juni 2020 - 4 [X.] 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 6).

8

a) Das Interesse der Antragsteller, die planungsrechtliche Situation auf den Nachbargrundstücken unverändert zu belassen, war als solches nicht abwägungserheblich.

9

Die Antragsteller können sich für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Senatsbeschluss vom 20. August 1992 - 4 N[X.] 3.92 - ([X.] 310 § 47 VwGO Nr. 69) berufen. Danach gehören die Interessen der Nachbarn an der [X.]eibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die Änderung eines [X.]ebauungsplans dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Zwar gewährt das [X.]augesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines [X.]ebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter [X.]erücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. August 1992 a.a.[X.] S. 111, vom 28. Mai 2019 - 4 [X.] 44.18 - [X.] 2019, 689 Rn. 8 und vom 15. Juni 2020 - 4 [X.] 51.19 - NVwZ 2020, 1533 Rn. 7).

Für die mit dem angegriffenen [X.]ebauungsplan überplante Fläche bestanden indes zuvor keine ortsrechtlichen Festsetzungen, auf deren Fortbestand planbetroffene Nachbarn in abwägungserheblicher Weise vertrauen konnten. Anders als die Antragsteller meinen, setzt der angegriffene [X.]ebauungsplan auf den Grundstücken [X.] 50 bis 66 auch keine [X.]augrenzen fest, vielmehr liegen diese Grundstücke außerhalb des nach § 9 Abs. 7 [X.]auG[X.] festgesetzten Geltungsbereichs.

Die Antragsteller machen unter unterschiedlichen rechtlichen Gesichtspunkten geltend, die im rückwärtigen [X.]ereich ihres Grundstücks liegende Fläche habe vor Inkrafttreten des angegriffenen [X.]ebauungsplans nicht bebaut werden dürfen. Dies mag zutreffen. Die Antragsteller haben dies offenbar mit der Erwartung verbunden, dass es bei dieser planungsrechtlichen Lage bleibe. Allein damit zeigen sie keinen abwägungserheblichen [X.]elang auf, unabhängig davon, ob die bisher im rückwärtigen [X.]ereich ihres Grundstücks liegenden Flächen planerisch nach § 35 oder § 34 [X.]auG[X.] zu bewerten waren. Dass der Senat § 34 Abs. 1 und 2 [X.]auG[X.] gelegentlich als Planersatz (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 [X.] 7.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 193 S. 81, vom 11. Mai 2000 - 4 [X.] 14.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 200 S. 23, vom 23. November 2016 - 4 [X.]N 2.16 - [X.]VerwGE 156, 336 Rn. 17 und vom 8. Dezember 2016 - 4 [X.] 7.15 - [X.]VerwGE 157, 1 Rn. 15) bezeichnet hat, ändert daran nichts.

b) Die drohende Verschattung ihres Grundstücks begründet keinen abwägungserheblichen [X.]elang der Antragsteller.

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass eine Antragsbefugnis insoweit regelmäßig ausscheidet, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind ([X.]). Dies entspricht im [X.] der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2010 - 2 A 15.09 - juris Rn. 28; [X.], Urteil vom 20. April 2017 - 3 [X.] 725/14.N - juris Rn. 24; [X.], [X.]eschluss vom 8. Mai 2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 35; [X.], Urteil vom 15. September 2015 - 3 S 975/14 - [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - 1 KN 171/16 - [X.] 2017, 803 <804, 806 f.>). Die Antragsteller werfen dem Oberverwaltungsgericht zu Unrecht vor, es habe sich auf eine [X.]etrachtung des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung beschränkt. Es hat vielmehr auch das Ausmaß der Überschreitung ("deutlich") und den Abstand zum Wohnhaus der Antragsteller - immerhin mehr als 23 m bei eher niedrigen Gebäuden (Traufhöhe: 4 m mit Satteldach) - in den [X.]lick genommen. Ungeachtet des Verhältnisses zwischen [X.]auplanungs- und [X.]auordnungsrecht (vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 [X.] - [X.] 406.19 [X.] Nr. 159 S. 2 und vom 14. September 2015 - 4 [X.] 16.15 - RdL 2016, 199 = juris Rn. 10) und der weiteren, von der [X.]eschwerde angeführten Vorschriften hat das Oberverwaltungsgericht die drohende Verschattung insoweit nach einem auch bauplanungsrechtlich zutreffenden rechtlichen Maßstab als geringfügig und damit nicht abwägungsbeachtlich nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] eingeschätzt. Insbesondere kann dem Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 2.04 - ([X.] 316 § 74 VwVfG [X.]) nicht entnommen werden, dass eine Verschattung zu einem bestimmten prozentualen Anteil stets eine erhebliche [X.]eeinträchtigung sei ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Dezember 2010 - 4 [X.] 44.10 - juris Rn. 4 f.).

Die [X.]eschwerde zeigt keinen durchgreifenden Fehler der Vorinstanz bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse auf. Ihr ist zuzugeben, dass das festgesetzte [X.]aufeld nicht südlich (so [X.]), sondern auch und überwiegend in westlicher Richtung zum Grundstück der Antragsteller liegt. Weder dieser Umstand noch die [X.]erechnung der Antragsteller zeigen aber einen mehr als geringfügigen [X.]elang auf. So nehmen die [X.]erechnungen vorrangig nicht die Verschattung des Wohnhauses, sondern des (rückwärtigen) Gartens und der Terrasse in den [X.]lick. Sie beziffern die Verschattung durch ein Gebäude auf dem Flurstück 711 mit 11/2 Stunden im Zeitraum von Oktober bis März. Die Nutzbarkeit von Gärten und Terrassen ist in diesem Zeitraum aber ohnehin eingeschränkt. Dass es bei der [X.]ebauung durch ein weiteres Gebäude zu einer Verdoppelung der Verschattung kommt, ist nicht plausibel, da ein weiterer [X.]aukörper einen größeren Abstand zum klägerischen Grundstück wahrte und die Sonne in den Mittagsstunden höher als in den Abendstunden steht. Die Verschattung durch die vorhandenen Gebäude ([X.] 58, 62) muss außer [X.]etracht bleiben, weil diese außerhalb des [X.] liegen. Dies gilt erst recht für eine Verschattung des Vorgartens durch bestehende Gebäude in der [X.]/61a-c.

Die [X.]ehauptung der Antragsteller, ihr Wohnhaus werde im Zeitraum November bis Februar (oder jedenfalls vom 1. Dezember bis 10. Januar) mehr oder minder vollständig verschattet, ist nicht plausibel. Dies folgt schon daraus, dass der angegriffene [X.]ebauungsplan eine eher niedrige [X.]ebauung, in einiger Entfernung und im Wesentlichen nur in einer Himmelsrichtung vorsieht. Tatsächlich handelt es sich, wie die Antragsteller an anderer Stelle einräumen, allenfalls um einen deutlich geringeren Zeitraum am Tage. Ihre weitergehende Annahme verfehlt den rechtlichen Maßstab, weil sie auch die Verschattung durch bestehende Gebäude außerhalb des [X.] in den [X.]lick nimmt. Unklar bleibt auch, warum die vorgelegte Tabelle ([X.]l. 60 der [X.]eschwerdebegründung) das auf dem Grundstück der Antragsteller selbst vorhandene Gebäude [X.] 60 als Verschattungsursache benennt. In tatsächlicher Hinsicht ist nicht plausibel, dass die im Plan vorgesehene [X.]ebauung der [X.] 70 bis 72a das Wohnhaus der Antragsteller verschatten könnte. Die Gebäude liegen in mehr als 100 m Entfernung; zwischen ihnen und dem Wohnhaus der Antragsteller befinden sich zudem weitere Wohngebäude, welche die [X.]erechnung der Antragsteller nicht berücksichtigt.

c) Die von den Antragstellern angeführten [X.] begründen keine Antragsbefugnis. Das private Interesse an der Erhaltung einer Aussichts- oder Ortsrandlage ist nicht stets ein abwägungsbeachtlicher [X.]elang ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 22. August 2000 - 4 [X.] 38.00 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 142 S. 42 und vom 1. Juli 2020 - 4 [X.] 49.19 - juris Rn. 5). Dass die von den Antragstellern befürchteten [X.] das Gewicht eines solchen [X.]elanges erreichen könnten, legen sie nicht dar. Eine besondere Qualität der Aussicht fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 29. Juli 1992 - 20 N 91.2692 u.a. - [X.]RS 54 Nr. 42; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 KN 14/05 - [X.] 2006, 247 <248>). Das bloße Interesse, lieber ins [X.] zu blicken als Häuser zu sehen, ist noch kein abwägungserheblicher [X.]elang. Dass die Antragsteller die Lage ihres Grundstücks und die von dort bestehenden Sichtverhältnisse wegen bereits vorhandener [X.]ebauung (etwa der [X.] 58 und 62) als beengt empfinden, führt nicht auf einen [X.]elang, der bei der angegriffenen Planung nach § 1 Abs. 7 [X.]auG[X.] abzuwägen gewesen wäre.

d) Die Antragsteller mögen ein Interesse haben, dass sich die [X.]ebauung dauerhaft auf eine Straßenrandbebauung der [X.] beschränkt. Dieses Interesse ist indes nicht abwägungserheblich. Ihre Ausführungen verfehlen schon im Ausgangspunkt die verfahrensgegenständliche Planung, die keine Erschließung durch die [X.], sondern durch eine Mischverkehrsfläche (z.[X.]. [X.]) östlich und südlich der [X.] vorsieht.

e) Eine mögliche Rechtsverletzung folgt schließlich nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diesem kann schon im Ansatz keine Verpflichtung der [X.]auleitplanung entnommen werden, stets gleiche Abstände zwischen einzelnen Gebäuden vorzusehen. Daran geht die [X.]eschwerde vorbei.

2. Das Vorbringen zeigt auch im Übrigen keinen Verfahrensfehler auf. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. Januar 2020 - 4 [X.] 52.19 - juris Rn. 11). Dem genügt die [X.]eschwerde nicht, die zwar einzelne prozessuale Vorschriften benennt, ohne hierzu substantiiert weiter auszuführen, dafür aber in weitem Umfange das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt. Es ist nicht Aufgabe des [X.]s zu prüfen, ob diese Darlegungen geeignet sein könnten, einen Verfahrensfehler der angegriffenen Entscheidung darzutun (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 11. April 2017 - 4 [X.] 11.17 - [X.] 2017, 587 Rn. 4).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat entsprechend § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 44/20

28.10.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. März 2020, Az: 7 D 75/17.NE, Beschluss

§ 146 Abs 2 VwGO, § 152 Abs 1 VwGO, § 83 S 1 VwGO, § 83 S 2 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 17 GVG, § 17a GVG, § 17b GVG, § 1 Abs 7 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2020, Az. 4 BN 44/20 (REWIS RS 2020, 4230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4230

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