Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. 4 StR 144/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10353

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
4 StR 144/15

vom
2. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen unerlaubter Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]eschwerdeführers am 2.
Juni
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2014 im Schuldspruch da-hingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]eihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des uner-laubten Handeltreibens mit [X.]etäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der [X.]eschwerdeführer hat
die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.]eihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.3.a. 1
-
3
-
der Urteilsgründe), unerlaubter Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.3.b. der Urteilsgründe) und unerlaubten Handel-treibens mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall
II.3.c. der Urteils-gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine [X.] getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Fall
II.3.b. nicht wegen (mittäterschaftlich begangener) unerlaub-ter Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit un-erlaubtem Handeltreiben mit [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge, son-dern wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.]etäubungs-mitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
a)
[X.] war spätestens seit Anfang des Jahres 2013 Mitglied erheblichen Mengen hochwertigen
Marihuanas betrieb. Die Gruppierung ver-brachte mittels angeworbener Kurierfahrer auf Veranlassung des hauptsächlich für die Lieferungen verantwortlichen

D.

Mengen von ca. 10 bis
15
Kilogramm Marihuana über die [X.] nach [X.]. [X.] [X.]estimmungsort war [X.].

. Der in [X.]

wohnende Angeklagte
leistete [X.], indem er unter anderem Kuriere anwarb. Im September 2013 vermochte er auch den gesondert verfolgten

T.

als Kurierfahrer für die Gruppe zu gewinnen. Anfang Oktober plante der Ange-klagte (auf eigene Rechnung) ein Kilogramm Marihuana gewinnbringend an
2
3
-
4
-

K.

aus N.

zu verkaufen. Er nahm deshalb Kontakt zu

D.

in den [X.] auf. [X.]eide kamen überein, dass D.

der
nächsten für [X.].

bestimmten und in dem üblichen Umfang stattfindenden Lie-
ferung ein Kilogramm Marihuana für den Angeklagten beifügen werde. Als Kaufpreis wurden
4.000
Euro vereinbart. Am 1.
November 2013 fand die
nächs-te größere Lieferung von Marihuana nach [X.].

statt. Als Kurierfahrer neben

D.

fungierte

T.

.

D.

belud das für den
Transport vorgesehene Fahrzeug in E.

mit mindestens 10
Kilogramm
Marihuana, die in zwei Reisetaschen verpackt waren,
und legte das für den [X.] bestimmte eine Kilogramm Marihuana

verpackt in einer Plastikein-kaufstüte

hinter dem [X.]eifahrersitz ab. Anschließend verbrachte er gemeinsam mit

T.

und anderen unbekannten Mittätern das Marihuana über die
[X.] auf das [X.]undesgebiet. Danach fuhr

T.

auf Anweisung von

D.

zunächst nach [X.]

und übergab
dort dem Angeklagten das für ihn bestimmte Marihuana. Sodann begab er sich mit der im Kofferraum befindlichen größeren Menge nach [X.].

. Der Angeklag-
te verkaufte das Kilogramm Marihuana noch am Abend des 1.
November 2013 in N.

für 4.250,-
Euro an

K.

weiter. [X.]eide Rauschgiftmen-
gen hatten einen Tetrahydrocannabinol-Anteil von mindestens 5
%.
b)
Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte (tateinheit-lich) einer mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Einfuhr von [X.]etäubungs-mitteln in nicht geringer Menge gemäß §
30 Abs.
1 Nr.
4 [X.]tMG, §
25 Abs.
2 StG[X.] schuldig gemacht hat.
aa)
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr die [X.]etäubungsmittel eigenhändig ins Inland verbringt, vielmehr kann auch derjenige, der die [X.]etäubungsmittel nicht 4
5
-
5
-
selbst nach [X.] transportiert, (Mit-)Täter der Einfuhr des unmittelbar handelnden [X.] sein. Voraussetzung ist aber, dass er dabei einen Tatbeitrag erbringt, der sich bei wertender [X.]etrachtung nicht bloß als Förderung fremden
Tuns, sondern als Teil der zur Tatbestandsverwirklichung führenden Tätigkeit aller Mitwirkenden darstellt,
und die Tathandlungen der anderen als Ergänzung seines eigenen [X.] erscheinen lässt. Wesentliche Anhaltspunkte für die [X.]chaft sind dabei
der Grad seines Tatinteresses, der Umfang der Tatbetei-ligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu, die in eine wertende Gesamtbe-trachtung einzubeziehen sind. Entscheidender [X.]ezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst ([X.]GH, [X.]eschluss vom 25.
Februar 2015

4
StR
16/15, [X.], 346; [X.]eschluss vom 31.
März 2015

3
StR
630/14, [X.], 259, 260;
[X.]eschluss vom 27.
Mai 2014

3
StR
137/14, Rn.
3; [X.]eschluss vom 11.
Juli 1991

1
StR
357/91, [X.]GHSt 38, 32, 33 mwN).
bb)
Die Feststellungen lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte Ein-fluss auf den Transportweg oder auf andere Modalitäten der Einfuhr des [X.] hatte. Dass er mit

D.

beim Erwerb des für ihn bestimmten
Marihuanas dessen Einfuhr vereinbart hatte (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 27.
Mai 2014

3
StR
137/14, Rn.
3; anders für den Fall eines Gesamtkonzepts, [X.]GH, Urteil vom 25.
August 1987

1
StR
268/87, [X.]GHR [X.]tMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Ein-fuhr
6) und zur Entgegennahme der eingeführten [X.]etäubungsmittel bereit war,
reicht für die Annahme von Mittäterschaft nicht aus (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 31.
März 2015

3
StR
630/14, [X.], 259, 260). Dem Umstand, dass der Angeklagte mit der für ihn bestimmten [X.]etäubungsmittelmenge Handel trei-ben wollte und deshalb ein Interesse am Gelingen des [X.] hatte, kommt unter den gegebenen Umständen keine wesentliche [X.]edeutung zu (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 27.
Mai 2014

3
StR
137/14, Rn.
3). Die frühere Anwer-bung des am Einfuhrvorgang beteiligten

T.

als Kurierfahrer für die
6
-
6
-
Gruppe um

D.

erfolgte ersichtlich ohne [X.]ezug zu der hier in Rede
stehenden Einfuhrfahrt.
c)
[X.] ist aber der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge schuldig (§
30 Abs.
1 Nr.
4 [X.]tMG, §
26 StG[X.]).
aa)
Eine tätergleich zu bestrafende Anstiftung (§
26 StG[X.]) zur unerlaub-ten Einfuhr von [X.]etäubungsmitteln begeht, wer einen anderen durch Einwirkung auf dessen Entschlussbildung dazu veranlasst, [X.]etäubungsmittel in nicht gerin-ger Menge auf das [X.]undesgebiet zu verbringen ([X.]GH, [X.]eschluss vom 10.
April 2013

4
StR
90/13, [X.], 281; [X.]eschluss vom 6.
Dezember 2011

4
StR
554/11). Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die alleinige Ursa-che für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus ([X.]GH, Urteil vom 20.
Januar 2000

4
StR
400/99, [X.]GHSt 45, 373, 374; Urteil vom 8.
Januar 1985

1
StR
686/84, NJW 1985, 924).
bb)
[X.] hat

D.

vorsätzlich dazu veranlasst, ein
(weiteres) Kilogramm Marihuana mit einem Tetrahydrocannabinol-Anteil von 5
% und damit

schon für sich genommen

[X.]etäubungsmittel in nicht geringer Menge über die [X.] zu verbringen. Dass dieser Transport absprachegemäß anlässlich einer bereits ins Auge gefassten [X.] mit anderen [X.]etäubungsmitteln stattfinden sollte und stattgefunden hat, stellt die Annahme einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von [X.]etäubungsmit-teln in nicht geringer Menge nicht in Frage. Im Hinblick auf die zu dem Ange-klagten transportierte [X.] war

D.

vorab noch nicht
zur Tatbegehung entschlossen (sog. omnimodo facturus, vgl. dazu [X.]GH, [X.]e-schluss vom 30.
Mai 2013

5
StR
309/12, Rn.
21 mwN). Auch wurde der ge-7
8
9
-
7
-
samte Tatablauf durch die Einflussnahme des Angeklagten erheblich verändert (gesondert verwahrte zweite [X.] im Transportfahrzeug, Fahrt nach [X.]

) und der Unrechtsgehalt der Tat deutlich erhöht (zusätzliche Über-
schreitung der [X.] um mehr als das Sechsfache), sodass nicht ledig-lich eine (psychische) [X.]eihilfe zu der bereits geplanten Einfuhrfahrt vorliegt (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8.
August 1995

1
StR
377/95, [X.], 1; Urteil vom 3.
Juni 1964

2
StR
14/64, [X.]GHSt 19, 339, 341; SSW-StG[X.]/Murmann,
2.
Aufl., §
26 Rn.
6; [X.] in: [X.] Kommentar zum StG[X.], 12.
Aufl.,
§
26 Rn.
34
ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; unter [X.]e-schränkung auf das
Mehr an Unrecht, sofern dies

wie hier in [X.]ezug auf §
30 Abs.
1 Nr.
4 [X.]tMG der Fall

selbstständig einen Tatbestand erfüllt, Joerden in Festschrift Puppe, 2011, S.
563, 578 Fn.
39; [X.] in
Festschrift Herzberg, 2008, S.
411, 423
ff.; a.[X.], StG[X.],
62.
Aufl.,
§
26 Rn.
5; [X.] in:
[X.] Kommentar zum StG[X.], 10.
Aufl., §
26 Rn.
6 mwN).
2.
Der [X.] schließt angesichts der sorgfältigen und ersichtlich umfas-senden [X.]eweisaufnahme aus, dass nach einer Aufhebung und [X.] weitere, einen Schuldspruch wegen täterschaftlicher Einfuhr tragende Feststellungen getroffen werden können. Er stellt daher selbst den Schuld-spruch um. Eines Hinweises hierauf bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; er war hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens
ohnehin überwiegend geständig.
Der [X.] kann ebenfalls ausschließen, dass der Tatrichter im Falle
einer Verurteilung wegen Anstiftung statt wegen [X.]chaft bei der Einfuhr
eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte als geschehen. Der Strafrahmen 10
11
-
8
-
bleibt unverändert. Auch hat das [X.] dem Angeklagten lediglich das für ihn bestimmte Kilogramm Marihuana zugerechnet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 144/15

02.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2015, Az. 4 StR 144/15 (REWIS RS 2015, 10353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 144/15

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