Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2014, Az. VII ZB 9/13

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4192

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Gegenstand

Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes: Nichtigkeit des Überweisungsbeschlusses


Leitsatz

Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem Gläubiger nicht zur Einziehung überwiesen werden. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992, IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98).

Tenor

Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.] vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember 2012 und des 2. Zivilsenats des [X.] vom 22. Januar 2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise aufgehoben, soweit der Gläubigerin die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 zur Einziehung überwiesen worden sind. Insoweit wird der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat gegen die Schuldnerin einen Arrestbefehl erlassen, mit dem wegen eines Anspruchs der Gläubigerin in Höhe von 464.067 € zuzüglich Zinsen der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet

worden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das [X.] - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zu 1 (im Folgenden: Drittschuldnerin) "aus den notariellen Angeboten" des Notars D. zum Abschluss von [X.] vom 18. und vom 23. Juni 2005 "auf Übertragung des Eigentums" an den darin näher bezeichneten Grundstücken gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es angeordnet, dass die Grundstücke an den zu bestellenden Sequester herauszugeben und aufzulassen sind.

2

Das [X.] hat die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen, mit der diese beantragt hat, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben.

3

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag weiter.

II.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Schuldnerin dagegen wendet, dass die gepfändeten Forderungen gegen die Drittschuldnerin der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

5

1. Das Beschwerdegericht führt aus, ausweislich der Formulierung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sei Gegenstand der Pfändung der Anspruch der Schuldnerin auf Eigentumsverschaffung. Dessen Pfändbarkeit sei nicht mangels Übertragbarkeit gemäß § 857 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Der Anspruch auf Annahme des Angebots zum Abschluss eines [X.] sei im vorliegenden Fall pfändbar. Abgesehen von der Übernahme der [X.] habe die Schuldnerin ausweislich der notariellen Urkunden eine Gegenleistung nicht erbringen sollen. Es handele sich nicht um eine Schenkung, weil die Grundstücksüberlassung im Hinblick auf Leistungen erfolge, die die Schuldnerin für das Grundstück erbracht habe. Würde man die Pfändbarkeit des Rechts der Schuldnerin, die Vertragsangebote der Drittschuldnerin anzunehmen, verneinen, wäre die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke faktisch ausgeschlossen.

6

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

7

a) Das Beschwerdegericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die künftigen Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Übertragung des Eigentums an den beiden Grundstücken wirksam gepfändet worden sind. Dies ergibt die Auslegung des Antrags der Gläubigerin. Der Anspruch ergibt sich nicht "aus den notariellen [X.]" zum Abschluss von [X.], sondern nach Annahme dieser Angebote aus den damit zustande gekommenen Erwerbsverträgen. Anders kann der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht verstanden werden.

8

Die Pfändung dieser Ansprüche richtet sich allerdings nicht - wie das Beschwerdegericht meint - nach § 857 ZPO, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, §§ 846 ff. ZPO. Der sogar durch eine Auflassungsvormerkung sicherbare, lediglich von der Annahme des Vertragsangebots durch den Schuldner abhängige Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem näher bezeichneten Grundstück kann gemäß §§ 846, 848 Abs. 1 ZPO wirksam gepfändet werden (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 64, 66 f.).

9

Die Pfändbarkeit der auf Übertragung des Eigentums an den bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin ist nicht nach § 851 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Es handelt sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche der Schuldnerin. Den Ansprüchen kommt die Eigenschaft als höchstpersönliche nicht deswegen zu, weil der Schuldnerin die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums als Gegenleistung für die von ihr auf das Grundstück erbrachten Investitionen zugewendet worden sind. Eine Zweckbindung der [X.], die ihre Übertragbarkeit nach § 399 1. Fall BGB ausschließen würde, ist damit nicht verbunden. Ein Abtretungshindernis nach § 399 1. Fall BGB ist im Übrigen nicht gegeben. Mit der Übertragung der Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist, wird der Inhalt der Leistung nicht geändert.

b) Rechtsfehlerhaft hält das Beschwerdegericht den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des [X.]s auch insoweit für rechtmäßig, als der Gläubigerin die gepfändeten Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Der vom [X.] als Arrestgericht auf der Grundlage des [X.] erlassene Überweisungsbeschluss ist nichtig, weil es von vornherein an einem geeigneten Titel fehlte. Der Arrest dient ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers. Demzufolge wird die Vollziehung des [X.] in Forderungen durch Pfändung bewirkt, § 930 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Überweisung einer aufgrund eines [X.] gepfändeten Forderung ist dagegen schlechthin ausgeschlossen. Einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss kommt keinerlei Wirkung zu. Er ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 121, 98, 101; Urteil vom 4. April 1977 - [X.], [X.]Z 68, 289, 292).

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf gerichtet, das Recht der Schuldnerin zu pfänden, die Annahme der notariellen Vertragsangebote gegenüber der Drittschuldnerin zu erklären. Der [X.] kann den Antrag der Gläubigerin als Prozesserklärung selbst auslegen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des Antrags sind Gegenstand der zu bewirkenden Pfändung lediglich die auf Übertragung des Eigentums an den näher bezeichneten Grundstücken gerichteten Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin. Der Antrag der Gläubigerin kann dagegen nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass zugleich das Annahmerecht der Schuldnerin gepfändet werden sollte. Für eine Rechtspfändung nach § 857 ZPO bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Recht, durch eine Willenserklärung einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums zur Entstehung zu bringen, ist darüber hinaus nicht mit dem [X.] gleichzusetzen, der dem Berechtigten nach Ausübung dieses Rechts zusteht. Die Pfändung des [X.]s erfasst danach nicht ohne weiteres auch das Recht des Schuldners, das Vertragsangebot der Drittschuldnerin anzunehmen und den Anspruch dadurch zum Entstehen zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 64, 67). Auf die vom Beschwerdegericht und von der Rechtsbeschwerde für erheblich gehaltene Frage, ob das der Schuldnerin eingeräumte Recht, ein notarielles Vertragsangebot zum Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrags anzunehmen, übertragbar und damit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist, kommt es danach für die Entscheidung nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Eick                     [X.]                         Halfmeier

          Jurgeleit                                 [X.]

Meta

VII ZB 9/13

09.07.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 22. Januar 2013, Az: 2 W 1/13

§ 930 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.07.2014, Az. VII ZB 9/13 (REWIS RS 2014, 4192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4192

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