Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. 1 StR 324/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1062

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[X.] vom 21. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2004 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2004 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erhobenen [X.] (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ergänzend zur Antragsschrift des [X.] sowie unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des [X.] vom 17. August 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2004 bemerkt der Senat: Die Revision kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, eine Aus-setzung des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil die Beiziehung umfangreicher Akten bzw. [X.] beantragt worden sei und diese - nach erfolgter Beiziehung - vor einer Fortsetzung der Hauptverhandlung [X.] durchgearbeitet und mit dem Angeklagten besprochen werden müssen. Vergeblich rügt die Revision insbesondere, daß mehrere Anträge auf Beizie-hung verschiedener Akten keinen Erfolg hatten: Der Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar und überzeu-gend dargelegt, weshalb die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprüng-- 3 - lich weit mehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, weder erforderlich war, noch einem Gebot der Aufklärungspflicht entsprach (vgl. BGHSt 31, 131, 142 f.; [X.] 63, 45, 65 f.; [X.], 46). Die gegen-teilige Annahme der Revision ist nicht auf konkrete Tatsachen gestützt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht deutlich, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche [X.] nicht schon in den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Akten enthalten gewesen seien oder sich jedenfalls aus den gerichtlichen [X.] der mit den Vorgängen befaßten Ermittlungsbeamten ergeben hätten. Entgegen der Auffassung der Revision hätte auch das Fehlen dakty-loskopischer Spuren des Angeklagten an den Behältnissen des Erddepots nicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen müssen, vielmehr allenfalls für Spekulationen dahingehend Raum gelassen, ob solche Spuren infolge anderer Einflüsse bei der Entdeckung des Erddepots nicht mehr vorhanden waren oder von vorneherein vermieden worden wären. Entsprechend hat die [X.] hierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, so daß die [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt. Nach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens kein Raum. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] auch die Vernehmung des Staatsanwalts [X.]abgelehnt, weil dieser allenfalls über die von ihm aufgrund der Ermittlungen getroffenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des [X.] der einzelnen Täter hätte berichten können, was aber der Tatrichter selbst allein aufgrund der durchgeführten Hauptverhand-lung
- 4 - - 5 - zu beurteilen hat. Daß der Zeuge [X.]über konkretes eigenes Wissen im Hinblick auf die einzelnen Tatbeiträge verfügte, behauptet die Revision im übrigen selbst nicht. [X.] Kolz

Hebenstreit

Elf

Graf

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1 StR 324/04

21.10.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. 1 StR 324/04 (REWIS RS 2004, 1062)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1062

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