Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. 2 StR 268/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1882

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 13. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwältin und Rechtsanwalt , beide aus als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2005 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe-schädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen [X.]. 2 Nach den Feststellungen des [X.]s fuhr der Angeklagte in der Nacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le-bensgefährtin in [X.] zum Haus seiner von ihm getrennt leben-den Ehefrau in [X.], drang dort ein und würgte seine im Schlaf überraschte Ehefrau in Tötungsabsicht. Grund für sein Tötungsvorhaben war der bei ihm aufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson-dere die Rache dafür, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte, um die Rückkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer für tot hielt, zündete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. [X.] - 4 - schließend fuhr er zurück nach [X.] und legte sich neben seine Lebensgefährtin, die Zeugin [X.], ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und bemerkte den Angeklagten. Das Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das [X.] wieder. Es hat erhebliche bleibende körperliche Schäden. 4 Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im Ermittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe in der [X.] neben seiner Lebensgefährtin im Bett gelegen. Das [X.] ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und hat ihn des versuchten Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit schwerer Kör-perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. 5 I[X.] Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. 6 Der Senat hält sie nach eingehender Prüfung für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf allein die auch von der Gene-ralbundesanwältin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der Hauptverhandlung erörterte [X.] der alternativen Verletzung der §§ 261, 244 Abs. 2 StPO. 7 Die Revision beanstandet, dass sich die [X.] nicht damit befassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen - neben dem Bett des [X.] aufgefundenen [X.] nicht nur DNA-Spuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen [X.] zusätzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche für [X.] jedoch zu geringfügig war. 8 - 5 - Diese [X.] hat keinen Erfolg. Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die [X.] kann nicht al-ternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge-führt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (seit [X.] NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. [X.], Beschluss vom 9. März 1995 - 4 StR 60/95 und [X.], Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR 499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be-traf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge über-holt. Gerade im vorliegenden Fall würde die [X.] auf eine unzulässige Rekon-struktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er-fährt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver-ständige sich mündlich geäußert hat. Möglicherweise hat sie - wie die Revision im Übrigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom 19. April 2006 S. 41) erklärt, dass doch "Spuren von ausschließlich zwei Perso-nen an dem Beweisstück detektiert werden konnten" und damit die vermeintli-chen Unklarheiten beseitigt. 9 Der Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschließen, dass der [X.], wenn er diesen Punkt ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert hätte, zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Denn für seine Überzeu-gungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am [X.] war, war entschei-dend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem [X.] fan-den, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate-rials vorhanden war. 10 - 6 - II[X.] Die Beweiswürdigung des [X.]s ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern erschöpft sich im Wesentlichen in einer - für das Revisionsgericht unbeachtli-chen - eigenen Beweiswürdigung. 11 Die tatrichterliche Beweiswürdigung beruht auf einer tragfähigen Tatsa-chengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich nicht als bloße Vermutungen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr [X.] Gewissheit ist nicht erforderlich. 12 Das [X.] hat hier ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes-halb es das angegebene "Zeitfenster" ohne weiteres zulässt, dass der Ange-klagte der Täter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht [X.] haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht-lich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und möglich und des-halb revisionsrechtlich nicht angreifbar. 13 [X.] hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und nahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern liegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation zu erörtern. Es ist deshalb auch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgründen nicht auf die von der Revision angesprochene - fern liegende - Möglichkeit eingegangen ist, dass das tatrelevante [X.] von der Decke vom Dach auf den Boden neben das Bett des [X.] gefallen sein könnte. 14 IV. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist der Tatrichter mit [X.] Erwägungen davon ausgegangen, dass 15 - 7 - der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe) verwirklicht hat. V. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das [X.] hat ent-sprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. [X.] NStZ 2004, 620 m.w.[X.]) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der [X.] wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen Gebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene Umstände, nämlich die Nähe zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben-den Folgen beim Opfer abgestellt ([X.]). 16 Danach erweist sich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als rechtsfehlerfrei. 17 [X.] [X.] [X.] Appl

Meta

2 StR 268/06

13.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2006, Az. 2 StR 268/06 (REWIS RS 2006, 1882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1882

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 154/14 (Bundesgerichtshof)

Mord: Ausnutzungsbewusstsein beim Mordmerkmal Heimtücke; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zum freiwilligen Rücktritt


5 StR 95/12 (Bundesgerichtshof)


5 StR 95/12 (Bundesgerichtshof)

Versuchter Heimtückemord: Anforderungen an das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers; Berücksichtigung der …


2 StR 41/06 (Bundesgerichtshof)


2 StR 415/19 (Bundesgerichtshof)

Mord: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.