Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 188/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1985

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5 [X.]/01(alt: 5 StR 391/00)BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen Steuerhinterziehung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Juli 2001beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Januar 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten [X.] zur Bewährung versagt worden ist. [X.] der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Be-währung ausgesetzt (§ 56 Abs. 1 StGB).Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und diedem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen.[X.]eDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom13. Juni 2001 [X.] Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnetdurchgreifenden Bedenken.Die Ausführungen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung [X.] besorgen, daß sich der Tatrichter nicht mit der maßgeblichenFrage des § 56 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat, ob zu er-warten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung [X.] dienen lassen wird und künftig auch ohne die [X.] 3 -kung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56Abs. 1 StGB). Vielmehr wurde die Strafaussetzung deswegen ab-gelehnt, weil der Angeklagte nicht wenigstens einen Teil [X.] wieder gutgemacht und seine Vermögensver-hältnisse nach Auffassung der Kammer auch in einer eidesstattli-chen Versicherung nicht offengelegt hat.Ob die Feststellungen zum [X.] ausreichend sind,kann dahinstehen. Denn die knappe Begründung, die nur [X.] auf Umstände verweist, die für eine Aussetzung [X.] zur Bewährung sprechen ([X.]), läßt nicht erkennen,ob und wie die [X.] den Umstand gewürdigt hat, daß [X.] nicht vorbestraft ist. Außerdem bleibt unberücksich-tigt, daß ein Steuerschaden verursacht wurde, der üblicherweisenicht Gegenstand eines Verfahrens vor einer großen [X.]ist, und die Ermittlungen gegen den Angeklagten bereits im [X.] aufgenommen wurden. Der [X.] hat wegen der langenVerfahrensdauer die an sich angemessenen Einzelstrafen jeweilsauf die Hälfte reduziert (vgl. [X.] des Urteils vom25. Januar 2000). Angesichts der gewichtigen, für eine positivePrognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Vor-aussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinan-dersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen.Allein der beispielhafte Hinweis auf solche Umstände vermagschon angesichts der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten,der langen Verfahrensdauer und der Höhe des verursachtenSchadens die Wertung der [X.] nicht zu begründen.Im übrigen erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs die Prüfung, ob eine Strafaussetzung zur Bewährungnach § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, auch eine umfassende- 4 -Würdigung von Tat und Täter, die den Besonderheiten des jewei-ligen Einzelfalles gerecht wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. [X.] Verteidigung 7, 8 m.w.N.). Dem hat sich das [X.] nicht unterzogen, sondern [X.] wie schon bei § 56Abs. 1 StGB [X.] im Ergebnis lediglich auf die Nichtwiedergutma-chung des Schadens und auf ein nicht näher festgestelltes vor-sätzliches Verschweigen von Vermögenswerten in der eidesstatt-lichen Versicherung vom 29. März 2000 abgestellt (vgl. [X.] Senat kann die nach diesen Grundsätzen allein noch in [X.] kommende Sachentscheidung selbst treffen und in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochteneUrteil dahin abändern, daß dem Angeklagten [X.]Strafausset-zung zur Bewährung bewilligt wird. Zwar ist diese Entscheidunggrundsätzlich Sache des Tatrichters. Hier ergeben jedoch die [X.] Ergänzung nicht bedürftigen Feststellungen, daß im [X.] das Gewicht der für den Angeklagten sprechenden Milde-rungsgründe die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB zwei-felsfrei vorliegen (vgl. [X.], 265, 266). Auch gebietetdie Verteidigung der Rechtsordnung insbesondere im Hinblick [X.] lange Verfahrensdauer die Vollstreckung der Strafen [X.] tritt der Senat bei. Er schließt letztlich aus, daß das [X.] einer neuen Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung der aufge-- 5 -zeigten Erwägungen nochmals zu einer Versagung der Strafaussetzung [X.] gelangen könnte. Die nach § 268a StPO noch erforderlichenNebenentscheidungen hat allerdings das [X.] selbst zu treffen.[X.] Häger TepperwienRaum Brause

Meta

5 StR 188/01

10.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2001, Az. 5 StR 188/01 (REWIS RS 2001, 1985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1985

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