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PDF anzeigen[X.]/00vom8. März 2000in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2000 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 1999 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Senat schließt aus, daß der Strafausspruch auf der fehler-haften Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB (n.[X.] anstelle des milderen, zur Tatzeit geltenden § 223 a Abs. 1StGB (a.[X.]) - beruht. Das [X.] ist bei der Verurteilung zuacht Jahren Freiheitsstrafe von dem gemäß §§ 23 Abs. 2, 49Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB (von zweiJahren bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) ausgegangen.Es hat zwar zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er "zweiStraftatbestände und im Rahmen dessen zwei [X.] erfüllt hat" ([X.]). Aus dem Gesamtzusam-menhang der Strafzumessungsgründe ergibt sich indes zweifels-frei, daß mit dieser eher formelhaft gebrauchten Wendung nurdem Umstand des [X.] einer weiteren Gesetzesverlet-zung (gefährliche Körperverletzung) mit zusätzlichem Unrechts-gehalt Rechnung getragen, nicht aber das erhöhte Gewicht einergefährlichen Körperverletzung nach der Neufassung durch [X.] berücksichtigt werden [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] Miebach Winkler Pfister von Lienen
Meta
08.03.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2000, Az. 3 StR 55/00 (REWIS RS 2000, 2921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2921
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