Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 4 StR 306/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1403

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[X.] StR 306/02vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegen räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. August 2001 mit [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung [X.] mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheits-strafen aus den Urteilen des [X.] vom 5. November 1998und des [X.]s Halle vom 28. Dezember 1999 zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung [X.] 3 -Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet imSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat das [X.] übersehen, daßwegen des zäsurbildenden Urteils des [X.] vom 5. Novem-ber 1998 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wurde) bei [X.] Anwendung des § 55 StGB eineGesamtstrafe nur aus der wegen der abgeurteilten Tat vom 16. März 1998 ver-hängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der sechsmo-natigen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil hätte gebildet werdendürfen. Durch die Einbeziehung auch der durch das Urteil des [X.]sHalle vom 28. Dezember 1999 wegen schweren Raubes, begangen am 29.Juni 1999, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten istder Angeklagte jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht beschwert.Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in dem [X.] Urteil nicht erörtert worden ist.Nach den Feststellungen begann der Angeklagte bereits mit 15 Jahren,Alkohol in nicht geringen Mengen zu trinken. Er konsumierte seit 1995 zusätz-lich Drogen. Am 14. Dezember 1998 wurde er vom [X.] we-gen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 23. September 1998) zu [X.] Geldstrafe verurteilt, die inzwischen erledigt ist. Auch vor der [X.] abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte Alkohol und Drogen in nicht mehrfeststellbarer Menge konsumiert ([X.]). Bei dieser Sachlage war eine [X.] mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64StGB unabdingbar. § 64 StGB setzt nicht voraus, daß bei der [X.] die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, so daß hier die [X.] -einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht etwadeshalb entbehrlich war, weil das [X.] - mit insoweit [X.] - eine alkohol- und drogenbedingte erhebliche Verminderung derSchuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Daß bei dem Angeklagten diekonkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. [X.] 91, 1ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringungnach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 aStPO.Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Der [X.] kann ausschließen, daß der Tatrichter [X.] der Unterbringung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, sodaß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.Tepperwien Kuckein Athing

Meta

4 StR 306/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 4 StR 306/02 (REWIS RS 2002, 1403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1403

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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