Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 17 W (pat) 29/20

17. Senat | REWIS RS 2021, 10327

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdesache – "Beförderungsverfahren und -vorrichtung"   - keine erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. April 2015 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die [X.]ezeichnung:

2

„[X.] und -vorrichtung“.

3

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des [X.]es mit [X.]eschluss vom 29. Juni 2020 zurückgewiesen. Zur [X.]egründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da seine Lehre nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

4

Gegen diesen [X.]eschluss ist die [X.]eschwerde des Anmelders gerichtet.

5

Der Vertreter des Anmelders stellte sinngemäß den Antrag,

6

den angegriffenen [X.]eschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

7

gemäß Hauptantrag mit

8

Patentansprüche 1-10 vom 22. Oktober 2018,

9

[X.]eschreibung Seiten 1-4 vom 22. Oktober 2018,

[X.]eschreibung Seiten 5-12 vom 15. April 2015 (=AT),

3 [X.]latt Zeichnungen mit Figur 1-3 vom AT;

gemäß Hilfsantrag 1:

Patentansprüche 1-8 vom 10. November 2021,

[X.]eschreibung Seiten 1-4 vom 10. November 2021,

[X.]eschreibung Seiten 5-12 vom 15. April 2015 (=AT),

3 [X.]latt Zeichnungen mit Figur 1-3 vom AT;

gemäß Hilfsantrag 2:

Patentansprüche 1-2 vom 10. November 2021,

[X.]eschreibung Seiten 1-3 vom 10. November 2021,

[X.]eschreibung Seite 4 letzter Absatz und

Seiten 5-12 vom 15. April 2015 (=AT),

3 [X.]latt Zeichnungen mit Figur 1-3 vom AT.

Zur mündlichen Verhandlung ist der Vertreter des Anmelders, wie angekündigt, nicht erschienen.

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag (mit einer denkbaren Gliederung versehen) lautet:

1.

[X.] [X.]eförderungsverfahren für Nutzer, die mittels eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort befördert werden,

[X.] wobei das Fahrzeug von einem Anbieter betrieben wird und

[X.] wobei ein Server bereitgestellt wird zur Kommunikation mit den Nutzern und den Anbietern über ein Kommunikationsnetz,

[X.] der Server als ein Taxi-Verteilserver (1) Anfragen über Taxifahrten von Nutzern (M1, M2, ...Mn, S1, S2, ... Sn) mit Angeboten über Taxifahrten von Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) vermittelt,

[X.] wobei auf Anfrage (10) eines [X.] (M1) eine Taxifahrt (f1) mit einer Taxifahrtkennung (ID1) angelegt wird,

[X.].1 für die angefragte Taxifahrt (f1) bei einem Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) eine Anfrage (11) gesendet wird, ob die angefragte Taxifahrt durch das Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) durchgeführt werden kann,

[X.].2 dass bei [X.]uchungsbestätigung der angefragten Taxifahrt (f1) durch ein Taxiunternehmen (T1) taxifahrtbezogene Parameter (p1) für die angefragte Taxifahrt (f1) berechnet und

[X.].3 ein [X.]estätigungssignal (13) an den [X.] ([X.]) gesendet wird, so dass die angefragte Taxifahrt als gebuchte Taxifahrt (f1) stattfindet,

M6 dass bei Anfrage durch einen [X.] (S1) nach einer weiteren Taxifahrt, in einer [X.] zwischen der [X.]uchungsbestätigung (13) und einem Startzeitpunkt der gebuchten Taxifahrt (f1) die mit der gebuchten Taxifahrt des [X.] (M1) zumindest teilweise übereinstimmt,

[X.] bei dem [X.] (M1) nachgefragt wird, ob der [X.] (S1) an der angefragten Taxifahrt teilnehmen darf oder nicht,

[X.] wobei dem [X.] (M1) geänderte taxifahrtbezogene Parameter (p2) mitgeteilt werden, und

[X.] dass dem [X.] (S1) ein [X.]estätigungssignal übersandt wird, wenn der [X.] (M1) den geänderten taxifahrtbezogenen Parameter (p2) der geänderten Taxifahrt zustimmt, so dass die Taxifahrt (f2) mit den geänderten taxifahrtbezogenen Parametern (p2) durchgeführt wird,

[X.] dass eine [X.]estätigung (19) die geänderte Taxifahrt (f2) an den [X.] (M1) und an den [X.] (S1) erfolgt, wobei die geänderten Preise (P2, P3) für die geänderte Taxifahrt (f2) mitgeteilt werden.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 (mit einer denkbaren Gliederung und gekennzeichneten Unterschieden zu Anspruch 1 nach Hauptantrag versehen) lautet:

1.

[X.] [X.]eförderungsverfahren für Nutzer, die mittels eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort befördert werden,

[X.] wobei das Fahrzeug von einem Anbieter betrieben wird und

[X.] wobei ein Server bereitgestellt wird zur Kommunikation mit den Nutzern und den Anbietern über ein Kommunikationsnetz,

[X.] der Server als ein Taxi-Verteilserver (1) Anfragen über Taxifahrten von Nutzern (M1, M2, ...Mn, S1, S2, ... Sn) mit Angeboten über Taxifahrten von Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) vermittelt,

[X.] wobei auf Anfrage (10) eines [X.] (M1) eine Taxifahrt (f1) mit einer Taxifahrtkennung (ID1) angelegt wird,

[X.].1 für die angefragte Taxifahrt (f1) bei einem Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) eine Anfrage (11) gesendet wird, ob die angefragte Taxifahrt durch das Taxiunternehmen (T1, T2, ... Tn) durchgeführt werden kann,

[X.].2 dass bei [X.]uchungsbestätigung der angefragten Taxifahrt (f1) durch ein Taxiunternehmen (T1) taxifahrtbezogene Parameter (p1) für die angefragte Taxifahrt (f1) berechnet und

[X.].3 ein [X.]estätigungssignal (13) an den [X.] ([X.]) gesendet wird, so dass die angefragte Taxifahrt als gebuchte Taxifahrt (f1) stattfindet,

M6 dass bei Anfrage durch einen [X.] (S1) nach einer weiteren Taxifahrt, in einer [X.] zwischen der [X.]uchungsbestätigung (13) und einem Startzeitpunkt der gebuchten Taxifahrt (f1) die mit der gebuchten Taxifahrt des [X.] (M1) zumindest teilweise übereinstimmt,

[X.] bei dem [X.] (M1) nachgefragt wird, ob der [X.] (S1) an der angefragten Taxifahrt teilnehmen darf oder nicht,

[X.] wobei dem [X.] (M1) geänderte taxifahrtbezogene Parameter (p2) mitgeteilt werden, und

[X.] dass dem [X.] (S1) ein [X.]estätigungssignal übersandt wird, wenn der [X.] (M1) den geänderten taxifahrtbezogenen Parameter (p2) der geänderten Taxifahrt zustimmt, so dass die Taxifahrt (f2) mit den geänderten taxifahrtbezogenen Parametern (p2) durchgeführt wird,

[X.] dass eine [X.]estätigung (19) die geänderte Taxifahrt (f2) an den [X.] (M1) und an den [X.] (S1) erfolgt, wobei die geänderten Preise (P2, P3) für die geänderte Taxifahrt (f2) mitgeteilt werden,

dass über ein [X.]estätigungssignal oder ein Nichtbestätigungssignal das [X.] (M ) entschieden wird, ob die Taxifahrt nach Anfrage durch den [X.] (S ) mit den ursprünglichen tarifbezogenen Parametern (p ) oder mit den geänderten taxifahrtbezogenen Parametern (p ) stattfindet.

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Zu den weiteren Ansprüchen des [X.] sowie der Hilfsanträge 1 und 2 wird auf die Akte verwiesen.

Im Verfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:

[X.]: [X.] 2008/0114629 A1

D2: [X.] 2011/0999040 A1

D3: [X.] 103 43 486 A1

D4: [X.] 2014/0082069 A1

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die [X.]eschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach den [X.] 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wobei bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit diejenigen Anweisungen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln nicht bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], 125 Wiedergabe topografischer Informationen; [X.], 610 – Webseitenanzeige; [X.] 2013, 275 – Routenplanung).

1. Die Erfindung betrifft ein [X.]eförderungsverfahren für Nutzer, die mittels eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort befördert werden, wobei das Fahrzeug von einem Anbieter betrieben wird und wobei ein Server bereitgestellt wird zur Kommunikation mit den Nutzern und den Anbietern über ein Kommunikationsnetz.

Ferner betrifft die Erfindung ein [X.]eförderungssystem für Nutzer, die mittels eines Fahrzeugs von einem Startort zu einem Zielort befördert werden, wobei das Fahrzeug von einem Anbieter betrieben wird, mit einem Server zur Kommunikation mit den Nutzern und den Anbietern über ein Kommunikationsnetz (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0001], [0002]).

Gemäß der Anmeldung sei ein [X.] für Nutzer bekannt, bei dem ein Server die Koordinierung von Anbietern von Mitfahrgelegenheiten einerseits und Nutzern von Mitfahrgelegenheiten andererseits übernimmt. Weiter sei ein [X.] bekannt, bei dem Nutzer auf Fahrzeuge von Taxiunternehmen zurückgreifen können (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0003]).

Die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist es, ein [X.]eförderungsverfahren bzw. ein [X.]eförderungssystem für Nutzer anzugeben, dass bei hoher [X.]eförderungssicherheit den Komfort für die Nutzer erhöht und insbesondere die [X.]eförderungskosten niedrig gehalten werden können (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0004]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein Verfahren für die Vermittlung einer Fahrt von [X.]enutzern von A nach [X.] mit einem Fahrzeug eines Anbieters wie bspw. eines [X.] vor (Merkmale [X.] und [X.]).

Für die Vermittlung von Anfragen der [X.]enutzer mit Angeboten der Taxiunternehmen wird ein sogenannter Taxi-Verteilserver verwendet, der mit den [X.]enutzern und dem Anbieter über ein Netz (z.[X.]. [X.]) verbunden ist (Merkmale [X.] und [X.]).

Zur Durchführung des Verfahrens stellt ein [X.] (Mx / erster [X.]enutzer) eine Anfrage für eine Taxifahrt (fx). Für diese Taxifahrt wird eine Taxifahrtkennung (IDx) angelegt. Dem Taxiunternehmen wird eine Anfrage gesendet, ob diese Fahrt durchgeführt werden kann. [X.]ei einer [X.]estätigung durch das Taxiunternehmen werden fahrtbezogene Parameter (px) berechnet. Dem [X.] wird mittels einer [X.]estätigung mitgeteilt, dass die gebuchte Fahrt stattfindet (Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2).

Wenn innerhalb der [X.] zwischen der [X.]uchungsbestätigung für den [X.] und dem Startzeitpunkt der Fahrt des [X.] eine Anfrage eines Slave Nutzers (Sx / weiterer [X.]enutzer) für eine Fahrt eingeht, welche mit der gebuchten Fahrt des [X.] zumindest teilweise übereinstimmt, wird bei dem [X.] nachgefragt, ob der [X.] an der Fahrt teilnehmen darf und dem [X.] werden die geänderten fahrtbezogenen Parameter mitgeteilt (Merkmale M6, [X.] und [X.]).

Stimmt der [X.] der Mitnahme des [X.]s und den geänderten fahrtbezogenen Parametern zu, wird dem [X.] eine [X.]estätigung gesendet, dass die Fahrt stattfindet (Merkmal 6.3).

Schließlich erhalten beide Nutzer eine [X.]estätigung mit den geänderten Preisen für die gemeinsame Fahrt (Merkmal [X.]).

In Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass über ein [X.]estätigungssignal oder ein Nichtbestätigungssignal des [X.] (M1) entschieden wird, ob die Taxifahrt nach Anfrage durch den [X.] (S1) mit den ursprünglichen tarifbezogenen Parametern (p1) oder mit den geänderten taxifahrtbezogenen Parametern (p2) stattfindet (Merkmal [X.]).

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist identisch mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur oder Informatiker mit mehrjähriger [X.]erufserfahrung in der Entwicklung von [X.] – insbesondere auf dem Gebiet der Organisation von Dienstleistungen – anzusehen.

2. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da deren zu berücksichtigende Merkmale aus der Druckschrift [X.] bekannt sind, bzw. für den Fachmann naheliegen und somit ohne erfinderisches Zutun erreicht werden.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht gegenüber dem aus der [X.] Vorbekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der [X.] ist ein Verfahren bzw. ein System für die Vermittlung zwischen mehreren Nutzern, die eine Fahrt von einem Startort zu einem Zielort bei einem von mehreren Anbietern, wie bspw. bei einem Taxiunternehmen, buchen, zu entnehmen (Absätze [0014], [0018]). Damit sind die Merkmale [X.] und [X.] gezeigt.

Die Kommunikation zwischen den Nutzern und dem Anbieter erfolgt über einen Server, welcher über Schnittstellen und Netzwerke entsprechende Verbindungen bereitstellt, sowie den Nutzern und den Anbietern Daten sendet ([X.], Absatz [0032]). Der Server vermittelt die Fahrten. [X.]. auf die Anfragen der Nutzer über Fahrten werden diese an die Anbieter weitergegeben und wenn ein Anbieter die Fahrt durchführt, wird dies den Nutzern mitgeteilt (Absatz [0039]). Damit sind auch die Merkmale [X.] und [X.] gezeigt.

Weiter ist in der [X.] beschrieben, dass ein erster Fahrgast ([X.]) eine Anfrage für eine Fahrt von x nach y zu einer [X.] z sendet. Diese Anfrage wird auf dem Server in einer Datenbank gespeichert ([X.], Fig.4, Absätze [0039], [0050]). Somit ist auch das Anlegen eines Datensatzes mit den Parametern der Fahrt, d.h. einer Taxifahrt mit einer entsprechenden Kennung beschrieben – Merkmal [X.].

Für die Reihenfolge der Vermittlung der Fahrgäste (Nutzer) mit den [X.] sowie für die Vermittlung zwischen den Fahrgästen (Nutzern) untereinander zeigt die [X.] mehrere Alternativen (Absätze [0018], [0081], [0122]).

So kann ein [X.] erst mit einem weiteren Nutzer [X.] zusammengeführt werden und für beide wird anschließend ein [X.] gesucht.

Alternativ kann ein [X.] auf seine Anfrage für eine Fahrt direkt zu dem [X.] vermittelt werden und eine weiterer Nutzer [X.] kann später der Fahrt beitreten. [X.]. die Fahrt kann nur für den [X.] durchgeführt werden oder es kann sich nach der Vermittlung zwischen dem [X.] und dem [X.] ein weiterer Nutzer [X.] der Fahrt anschließen.

Hinsichtlich der Kommunikation zwischen dem Server bzw. den Nutzern und den [X.] ist angegeben, dass die Anbieter die Verfügbarkeit von Transportmöglichkeiten übermitteln, wobei die Anbieter dafür verantwortlich sein können, dass diese Verfügbarkeit aktualisiert wird (Absatz [0025]). Implizit ist damit aber auch beschrieben, dass die auf dem Server hinterlegte Verfügbarkeit nicht aktuell sein kann.

Da der Fachmann stets bestrebt ist bekannte Fehlerquellen zu umgehen, wird er nach der Anfrage eines Nutzers und der folgenden direkten Vermittlung zu den [X.] (Absatz [0018]) eine Abfrage installieren, die den aktuellen Status der Verfügbarkeit abbildet. Diese Abwandlung liegt für den Fachmann ohnehin auf der Hand, da die direkte Anfrage bei einem Taxiunternehmen für eine Fahrt, bspw. per Telefon, schon lange bekannt war. Überdies wird eine derartige direkte Kommunikation zwischen dem [X.] und/oder dem Nutzer [X.] mit dem [X.] in der [X.] beschrieben (Absatz [0071]).

Somit gelangt der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] und seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun zu Merkmal [X.].1.

Die direkte Kommunikation zwischen dem [X.] und/oder dem Nutzer [X.] mit dem [X.] umfasst dabei auch die Übertragung von Informationen, wie bspw. einen Treffpunkt, ein Erkennungszeichen (Absatz [0071]). Damit ist die Übertragung von Parametern der Fahrt sowie die indirekte [X.]estätigung der Durchführung der Fahrt an den [X.], welcher die Fahrt auch alleine buchen kann (Absatz [0018]), gezeigt – Merkmale [X.].2 und [X.].3.

Nach der [X.]uchung einer Fahrt durch einen ersten [X.] kann später ein weiterer Nutzer [X.] der Fahrt beitreten (Absatz [0018]). Dem Nutzer [X.] wird eine Liste gebuchter Fahrten aller anderen Nutzer gezeigt, wobei die Liste z.[X.]. basierend auf der Nähe der Start- und Zielorte der anderen Nutzer relativ zu dem Start- und Ziel-ort des Nutzers [X.] geordnet sein kann. Anschließend kann der Nutzer [X.] aufgrund dieser Daten die Fahrt mit einem der anderen Nutzer teilen. Ebenso ist die automatische Zusammenführung des Nutzers [X.] mit einem der anderen Nutzer durch das System möglich (Absatz [0054]). Dabei kann der erste [X.] bspw. bis zu einer bestimmten [X.] vor der Fahrt auf einen zweiten Nutzer [X.] warten (Ab(Absatz [0077]). Damit ist auch Merkmal M6 aus der Druckschrift zu entnehmen.

Teilt ein weiterer Nutzer mit, dass er an der Fahrt teilnehmen möchte, bzw. wählt das System einen weiteren Nutzer aus, erhält der erste [X.] die Information, dass ein weiterer Nutzer an der Fahrt teilnehmen möchte. Der [X.] kann angeben, ob er die Fahrt mit diesem Nutzer teilen möchte (Absätze [0040], [0061]). Dabei kann der [X.] seine Entscheidung auf weitere Informationen, z.[X.]. wie weit sich das Ziel von dem weiteren Nutzer von seinem eigenen Ziel unterscheidet, stützen (Absatz [0042]). Wenn der [X.] entschieden hat die Fahrt zu teilen und dies dem System mitteilt, wird der weitere Nutzer vom System benachrichtigt, dass die geteilte Fahrt mit [X.] stattfindet. Die [X.]enachrichtigung enthält dabei auch Angaben zur Fahrt, wie bspw. den [X.]punkt sowie Start und Zielort (Absatz [0049]). Somit sind die Merkmale [X.], [X.] und [X.] aus der Druckschrift zu entnehmen.

Ebenso erhält der erste [X.] die [X.]enachrichtigung, dass die geteilte Fahrt stattfindet (Absatz [0049]). [X.]eide Nutzer erhalten zusätzliche Informationen wie bspw. einen Treffpunkt, ein Erkennungszeichen (Absatz [0071]). Ebenso ist angegeben, dass der [X.] und/oder der Nutzer [X.] den [X.] direkt bezahlen können (Absatz [0071]), wobei hierfür der zu bezahlende Preis für die Fahrt dem Nutzer bzw. den Nutzern mitgeteilt werden muss. Damit ist auch Merkmal [X.] aus der Druckschrift zu entnehmen.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 beruht gegenüber dem aus der [X.] Vorbekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wobei die Merkmale, welche nicht zu einer technischen Problemlösung beitragen, nicht zu berücksichtigen sind.

Für die [X.]eurteilung der Patentfähigkeit wird im Folgenden nur das geänderte Merkmal [X.] betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Gemäß diesem Merkmal wird aufgrund eines [X.]s oder eines [X.]s des [X.] entschieden, ob die Taxifahrt nach Anfrage durch den [X.] mit den ursprünglichen tarifbezogenen Parametern oder mit den geänderten taxifahrtbezogenen Parametern stattfindet.

Aus der [X.] ist zu entnehmen, dass die Anfrage über das Teilen der Fahrt eines weiteren Nutzers an den [X.] übermittelt wird. Der [X.] kann diese Anfrage annehmen oder ablehnen (Absätze [0019], [0084]). Dabei kann der [X.] seine Entscheidung von weiteren Werten, wie bspw. der Entfernung des [X.] und des Zielpunktes beider Nutzer, abhängig machen (Absatz [0084]). [X.]. der [X.] entscheidet aufgrund von fahrtbezogenen Parametern, ob er die Fahrt mit dem weiteren Nutzer teilen möchte oder nicht – teilweise Merkmal [X.].

Die Angabe, wonach der [X.] auch die ursprünglichen tarifbezogenen Parameter in seine Entscheidung einbezieht (restlicher Teil des Merkmals [X.]), diese also dem [X.] übermittelt werden, geht aus der [X.] nicht hervor.

Dies kann jedoch das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

Die Übermittlung von Daten an den [X.], z.[X.]. einer Anfrage oder weiterer Werte, ist aus der [X.] zu entnehmen (Absätze [0083], [0084]). Damit ist der technische Weg der Datenübertragung an den [X.] vorbeschrieben. Ob es sich bei den Daten um fahrtbezogene Parameter oder um tarifbezogene Parameter handelt, ist ohne [X.]elang und bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Denn der [X.]edeutungsinhalt der Daten kann die Zugänglichkeit zum Patentschutz nicht begründen, da die Art der Daten für die [X.]eurteilung der Zugänglichkeit der beanspruchten Lehre zum Patentschutz keine Relevanz hat (vgl. [X.] 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung)

2.3 Die Ausführungen des Vertreters des Anmelders führen zu keinem anderen Ergebnis.

So offenbare die [X.] ein [X.]eförderungsverfahren, bei dem alle Nutzer des [X.] die Taxifahrt akzeptieren müssten. Zwar könne der Fachmann aus der [X.] einen [X.] A herauslesen, jedoch sei die Vorzugsstellung des [X.] darauf beschränkt, die Route der Taxifahrt vorzugeben. Eine endgültige [X.]uchung der Taxifahrt erfolge erst, wenn ein weiterer Nutzer gefunden worden ist.

Demgegenüber zeichne sich der [X.] gemäß der Anmeldung dadurch aus, dass er nicht nur die Taxifahrt bezogenen Parameter vorgebe, sondern auch die [X.]uchung der Taxifahrt selbst. Denn gemäß Anspruch 1 würde der [X.] ein [X.] über die gebuchte Taxifahrt erhalten. Eine Änderung der Taxifahrt ergäbe sich erst, wenn ein weiterer [X.] gefunden werde, der eine Änderung der Taxifahrt erforderlich mache. Falls dieser [X.] nicht gefunden werde, würde die bereits gebuchte Taxifahrt für den [X.] stattfinden.

Der Vorteil der Lehre der Anmeldung bestehe darin, dass durch die anfängliche [X.]uchung der Einzelfahrt durch den [X.] derselbe sich der Durchführung der Taxifahrt sicher sein könne. Diese werde in jedem Fall durchgeführt, egal ob sich weitere Nutzer finden oder nicht.

Diese Ausführungen greifen letztendlich zu kurz.

Zwar ist den Ausführungen insoweit zuzustimmen, als in der [X.] eine Ausführungsform gezeigt ist, bei der ein erster Nutzer eine Fahrt anmeldet, anschließend ein weiterer Nutzer gesucht wird, der die Fahrt des ersten Nutzers teilt, und erst nach dem Zusammenführen beider Nutzer für die gemeinsame Fahrt ein [X.] gesucht wird (vgl. Fig.5).

Darüber hinaus beschreibt die [X.] jedoch auch, dass ein erster [X.] auf seine Anfrage für eine Fahrt direkt zu dem [X.] vermittelt wird, d.h. der erste Nutzer führt die Fahrt alleine durch. Ein weiterer Nutzer [X.] kann später der Fahrt beitreten (Absatz [0018]). Ebenso ist angegeben, dass das System für die Fahrt des ersten Nutzers A versucht einen weiteren Nutzer zu finden, bis der [X.] beschließt einen nicht geteilten Transport zu nehmen (Absatz [0081]). Schließlich zeigt die [X.] auch, dass der erste [X.] bspw. bis zu einer bestimmten [X.] vor der Fahrt auf einen zweiten Nutzer [X.] wartet (Absatz [0077]) und somit die bereits gebuchte Fahrt alleine durchführt, falls kein weiterer Nutzer gefunden wird.

3. Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die weiteren Ansprüche der einzelnen Anträge nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann ([X.] 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).

Meta

17 W (pat) 29/20

23.11.2021

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2021, Az. 17 W (pat) 29/20 (REWIS RS 2021, 10327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 10327

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 57/16 (EP) (Bundespatentgericht)


4 Ni 3/22 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache - „Intelligenter Batterieabnutzungsausgleich für Audiovorrichtung“ – patentfähiger zulässiger Hilfsantrag – erfinderische Tätigkeit


18 W (pat) 5/20 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdesache – "Verfahren zur Ermöglichung einer Verfolgung einer Untersuchung oder Behandlung eines Patienten mittels einer …


XI R 39/10 (Bundesfinanzhof)

Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankentransporte


5 Ni 44/16 (EP) (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.