Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. B 12 KR 28/23 B

12. Senat | REWIS RS 2023, 8097

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung an einem Verhandlungstermin ohne Vereidigung - keine Heilung des Besetzungsmangels durch Nachholung der Vereidigung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2023 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu Recht ab 1.7.2011 zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung herangezogen wurde und zwischenzeitlich geleistete Beiträge zu erstatten sind.

2

Die beklagte Krankenkasse lehnte wiederholt eine Aufhebung des bestandskräftigen [X.] in Überprüfungsverfahren ab (zuletzt Bescheid vom 11.7.2019; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die dagegen gerichtete Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.4.2020). Über die Berufung des [X.] hat das L[X.] in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 [X.]G) mündlich verhandelt. Es hat einen Beschluss verkündet, wonach eine Entscheidung im Laufe des Sitzungstages ergehe. Sodann ist die Sitzung geschlossen, zur Vereidigung eines [X.] wieder eröffnet und sodann erneut geschlossen worden. Nach erneutem Aufruf der Sache hat das L[X.] ein die Berufung des [X.] zurückweisendes Urteil verkündet.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er rügt ua eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts.

4

II. Auf die Beschwerde des [X.] ist das Urteil des L[X.] vom 26.4.2023 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger hat frist- und formgerecht (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 3 [X.]G) sowie in der Sache zutreffend den geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts (§ 547 [X.] iVm § 202 Satz 1 [X.]G) gerügt.

5

Wirkt [X.] an der mündlichen Verhandlung oder einer Beratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist (§ 45 Abs 2 DRiG), ist das daraufhin erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt iS des § 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.] (vgl B[X.] Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 177/17 B - [X.] 4-1750 § 547 [X.] 4 Rd[X.] 6 mwN; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2. Aufl, § 45 [X.]G Rd[X.] 16). Dass [X.] ausweislich eines Aktenvermerks am 13.1.2003 am [X.] Kiel vereidigt wurde, ist irrelevant, weil es nach einem Wechsel an ein zweitinstanzliches Gericht nach der Berufung in das neue Amt einer erneuten Vereidigung bedarf (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 11 mwN).

6

Der Besetzungsmangel wird nicht dadurch geheilt, dass die Vereidigung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nachgeholt worden ist. Die spätere Vereidigung deckt nur die künftige, aber nicht die vorangegangene Amtsführung des ehrenamtlichen Richters ab (vgl B[X.] aaO Rd[X.] 12 mwN).

7

Der Verfahrensmangel stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 Satz 1 [X.]G iVm § 547 [X.]), bei dem das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler vermutet wird.

8

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G vorliegen, steht es im Ermessen des erkennenden Senats, nach § 160a Abs 5 [X.]G zu verfahren und die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen. Hiervon macht der Senat zur Verfahrensbeschleunigung Gebrauch.

9

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

        

Heinz 

[X.]

Beck   

Meta

B 12 KR 28/23 B

24.10.2023

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Lübeck, 17. April 2020, Az: S 24 KR 658/19, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 202 S 1 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 45 Abs 2 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. B 12 KR 28/23 B (REWIS RS 2023, 8097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8097

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