Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.02.2020, Az. 2 AZN 1389/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 309

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Gegenstand

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts


Leitsatz

Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2019 - 2 [X.] - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des [X.] wird auf 16.376,37 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige [X.]eschwerde ist begründet. Die [X.]eklagte hat die Voraussetzungen des [X.] aus § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO dargelegt. Das [X.] war bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2

I. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor.

3

1. Wirkt [X.] an der mündlichen Verhandlung oder einer [X.]eratung des Gerichts mit, ohne dass er zuvor vereidigt worden ist, so folgt daraus eine nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung in diesem Termin nach § 547 Nr. 1 ZPO (vgl. [X.] 11. März 1965 - 5 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 17, 114; [X.]VerwG 11. Juli 2014 - 2 [X.] 70.13 - Rn. 5; 5. November 2004 - 10 [X.] 6.04 -; [X.]GH 22. Mai 2003 - 4 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]GHSt 48, 290). Zwar wird der Status als [X.] bereits mit der das [X.]erufungsverfahren abschließenden Zustellung des [X.]erufungsschreibens erlangt. Ohne Vereidigung fehlt es aber an einer für die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters wesentlichen Voraussetzung, sodass in der mündlichen Verhandlung keine „vorschriftsmäßige“ [X.]esetzung gegeben ist ([X.]SG 6. September 2017 - [X.] 13 R 177/17 [X.] - Rn. 6 f.).

4

2. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter [X.]estellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit (§ 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG). Eine erneute Vereidigung an demselben Gericht ist erforderlich, sobald zwischen zwei Amtszeiten eine zeitliche Lücke liegt, selbst wenn deren Dauer nicht erheblich ist ([X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 20 Rn. 15; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 20 Rn. 12; [X.], 201, 202). Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG.

5

3. Die [X.]eklagte hat dargelegt, dass an der Sitzung des [X.]erufungsgerichts vom 2. Oktober 2019 [X.] teilgenommen hat, dessen Amtszeit am [X.] zuvor unterbrochen war, ohne dass er erneut vereidigt wurde. Dieser Umstand ist vom Präsidenten des [X.]s in einer dienstlichen Stellungnahme bestätigt worden.

6

II. Zur [X.]eschleunigung des Verfahrens hat der Senat den Rechtsstreit analog § 72a Abs. 7 ArbGG (vgl. [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 267/14 - Rn. 35 ff., [X.]E 148, 206) an das [X.] zurückverwiesen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Schlünder    

        

        

        

    C. Peter    

        

    [X.]rossardt    

                 

Meta

2 AZN 1389/19

27.02.2020

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Hamburg, 17. Januar 2019, Az: 4 Ca 144/18, Urteil

§ 547 Nr 1 ZPO, § 45 Abs 2 S 2 DRiG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72a Abs 7 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.02.2020, Az. 2 AZN 1389/19 (REWIS RS 2020, 309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 309

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