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PDF anzeigen[X.]/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 31. Januar 2001 aus den in [X.] des [X.] vom 29. Juni 2001 ge-nannten Gründen im Schuldspruch dahingehend berichtigt, daßder Angeklagte der sexuellen Nötigung in zwei Fällen, des sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon in zwei [X.] Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen undwegen Besitzes pornographischer Schriften, die den sexuellenMißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]
Meta
09.08.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 3 StR 248/01 (REWIS RS 2001, 1652)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1652
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