Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 3 StR 158/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2385

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[X.]/01vom6. Juni 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 2. auf dessen Antrag, am 6.Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im [X.]. 6 der Urteilsgründe wegen Nötigung in einem Fall (stattzwei) [X.]) insgesamt dahin neugefaßt, daß er- der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon Kindern und mit Körperverletzung (Fall II. 1),- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit [X.] schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern(Fall II. 2),- der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit [X.] schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern undmit Körperverletzung (Fall II. 5) und- der Nötigung in drei Fällen (Fälle II. 3, 4 und 6), davon ineinem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II. 4)schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Zum Fall II. 6 hat der [X.] in seiner Stellungnahmevom 26. April 2001 [X.] hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe (Nöti-gung zum Nachteil der Zeugin H. ) wegen zwei in [X.] stehender Vergehen der Nötigung schuldig gesprochen. Dierechtliche Aufspaltung des Geschehens in zwei selbständige Taten [X.] des § 53 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. [X.] Feststellungen stellte der Angeklagte, als die Zeugin die elterlicheWohnung betreten hatte, seinen Fuß zwischen Tür und Türrahmen, so-dass die Zeugin die Tür nicht mehr schließen konnte. Anschließend be-trat er die Wohnung, griff nach dem Kind, hielt ihm den Mund zu, drohteihm damit, ein Messer dabei zu haben, schubste das Kind durch denFlur ins Kinderzimmer, forderte es auf, den Schulranzen abzulegen unddie Jacke auszuziehen und verlangte von der Zeugin 5 DM, weil [X.] Erklärung dafür abgeben konnte, warum ihr Pulli so dreckig sei([X.]). Diese Handlungen hat das [X.] hinsichtlich der [X.], die Tür zu schließen und des Zuhaltens des [X.] dem [X.] von 5 DM andererseits in zwei Handlungs-komplexe aufgespalten, wobei festgestellt wird, dass das [X.] 4 -verlangen bezüglich des Geldes 'unter Ausnutzung der nach wie vor [X.] Kind bedrohlichen Lage' erfolgte.Es liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, weil sich das Verhalten [X.] bei natürlicher Betrachtung als Handlungseinheit darstellt.Denn die Gewaltanwendung und die Drohung zur Durchsetzung der ab-genötigten Verhaltensweisen sind durch einen solchen unmittelbarenräumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen mehreren, straf-rechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, dass sich [X.] Tätigwerden an sich (objektiv) auch für einen [X.] als [X.] bei natürlicher Betrachtungsweiseerkennbar macht (BGHSt 41, 363; Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. vor§ 52 Rdnr. 2a m.w.[X.] schließt sich der Senat an.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.[X.] Wahl von [X.]

Meta

3 StR 158/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. 3 StR 158/01 (REWIS RS 2001, 2385)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2385

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