Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 134/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2931

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom23. Mai 2003in der [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie [X.] gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der [X.] im übri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der [X.] Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighaltenzum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; [X.], BtMG 2. Aufl. [X.] 29 ff. [X.]. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des [X.] 3 -treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohldas gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG alsauch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück ([X.] aaO, § 29 a [X.]. 197).Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "[X.] mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von [X.] verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.[X.] [X.][X.]

Meta

3 StR 134/03

23.05.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 134/03 (REWIS RS 2003, 2931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2931

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.