Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom23. Mai 2003in der [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie [X.] gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils aufgrund der [X.] im übri-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der [X.] Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighaltenzum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; [X.], BtMG 2. Aufl. [X.] 29 ff. [X.]. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des [X.] 3 -treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohldas gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG alsauch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück ([X.] aaO, § 29 a [X.]. 197).Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "[X.] mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von [X.] verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.[X.] [X.][X.]
Meta
23.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 134/03 (REWIS RS 2003, 2931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2931
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.