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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 11. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten B. und [X.]. gegen das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 werden auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist. G r ü n d e
1 Der [X.] hat in seiner Zuschrift unter anderem [X.]: —Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das [X.] die [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] vom 10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn ei-nerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schön-ke/[X.], a.a.[X.]. 12; [X.], StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7), die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls einge-treten war. 2 - 3 - Der Senat kann die mit Einbeziehung der [X.] einherge-gangene Erhöhung des [X.] im Wege der beantragten Herabsetzung der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren. 3 Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen ist, dass sich die Einbeziehung der [X.] aus dem Strafbefehl des [X.] im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höhe-rem Maße ausgewirkt haben könnte.fi 4 Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und drei Monate herab. 5 Brause Solin-Stojanovic [X.]
Meta
11.11.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2008, Az. 5 StR 486/08 (REWIS RS 2008, 928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 928
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