9. Senat | REWIS RS 2012, 2338
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Nichtzulassungsbeschwerde: Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; bei § 171 Abs. 5 AO kein § 171 Abs. 4 Satz 3 AO analog)
1. NV: Stellt sich die Frage nach der Festsetzungsverjährung eines Einkommensteuerbescheids als Folgebescheid, ist die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend.
2. NV: Im Übrigen ist die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern hinreichend durch die BFH-Rechtsprechung geklärt.
3. NV: Ohne Ausführungen zur Erheblichkeit ist der gerügte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich des gerügten [X.] entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, auch ist eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. [X.]O nicht erforderlich. Denn auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen (unbegrenzte Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der [X.]) zur Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) kommt es nicht an.
Nach § 171 Abs. 10 Satz 1 [X.] endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: geänderte Feststellungsbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 vom 25. November 2003), soweit diese für die Festsetzung einer Steuer (hier: die Einkommensteuer für diese Jahre) bindend sind. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 wurden aber bereits Anfang Dezember 2003 und damit innerhalb der (Zwei-Jahres-)Frist erlassen. Diese Rechtslage lassen die Kläger bei ihren Einwänden --wie auch das Finanzgericht ([X.])-- unberücksichtigt.
Im Übrigen hat das [X.] auf der Basis der ständigen [X.]-Rechtsprechung (vgl. [X.]-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, [X.]/NV 1999, 1186, dort unter II.2.; vom 24. April 2002 I R 25/01, [X.]E 198, 303, [X.], 586
2. Soweit die Kläger hinsichtlich der Frage der Steuerhinterziehung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt einer Überraschungsentscheidung bzw. einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 [X.]O) rügen, sind diese nicht schlüssig dargelegt [X.] von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O. Insoweit fehlen zumindest hinreichende Ausführungen zur Erheblichkeit des geltend gemachten [X.]. Vielmehr räumen die Kläger selbst ein, dass die Ausführungen des [X.] "möglicherweise nicht zu den tragenden Begründungen des Urteils gehören". Zudem geht das [X.] nicht von einer verwirklichten Steuerhinterziehung aus, sondern formuliert, dass nach Maßgabe der Ansicht der Kläger eine verlängerte Festsetzungsverjährung "zu prüfen" "wäre".
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne weitere Begründung.
Meta
12.10.2012
Beschluss
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2012, Az: 11 K 2312/06 B, Urteil
§ 171 Abs 4 S 3 AO, § 171 Abs 5 S 1 AO, § 171 Abs 10 S 1 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 Nr 2 FGO, § 115 Abs 1 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.10.2012, Az. IX B 87/12 (REWIS RS 2012, 2338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2338
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesfinanzhof, IX S 14/12, 20.06.2013.
Bundesfinanzhof, IX B 87/12, 12.10.2012.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII B 130/10 (Bundesfinanzhof)
Abrechnungsbescheid nur bei vorheriger Steuerfestsetzung - Steuerfestsetzung als Voraussetzung einer Steueranrechnung
Zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung und zur Ablaufhemmung in Insolvenzfällen
VIII R 68/13 (Bundesfinanzhof)
(Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung - Verfahrensmangel i.S. von § …
(NZB: Feststellungsverjährung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG, Bedeutung i.S.v. § 181 Abs. 5 AO; …
Nachholung von Ermessenserwägungen durch die Finanzbehörde - Darlegung einer Divergenz - Keine Revisionszulassung zur Heilung …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.