Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.10.2012, Az. IX B 87/12

9. Senat | REWIS RS 2012, 2338

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde: Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO; bei § 171 Abs. 5 AO kein § 171 Abs. 4 Satz 3 AO analog)


Leitsatz

1. NV: Stellt sich die Frage nach der Festsetzungsverjährung eines Einkommensteuerbescheids als Folgebescheid, ist die Zwei-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO maßgebend.

2. NV: Im Übrigen ist die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO in Betracht kommt, ist nicht klärungsbedürftig, sondern hinreichend durch die BFH-Rechtsprechung geklärt.  

3. NV: Ohne Ausführungen zur Erheblichkeit ist der gerügte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Hinsichtlich des gerügten [X.] entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [X.] von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, auch ist eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. [X.]O nicht erforderlich. Denn auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen (unbegrenzte Verjährung, überlange Verfahrensdauer, Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der [X.]) zur Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) kommt es nicht an.

3

Nach § 171 Abs. 10 Satz 1 [X.] endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (hier: geänderte Feststellungsbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 vom 25. November 2003), soweit diese für die Festsetzung einer Steuer (hier: die Einkommensteuer für diese Jahre) bindend sind. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1989 bis 1991 und 1993 wurden aber bereits Anfang Dezember 2003 und damit innerhalb der (Zwei-Jahres-)Frist erlassen. Diese Rechtslage lassen die Kläger bei ihren Einwänden --wie auch das Finanzgericht ([X.])-- unberücksichtigt.

4

Im Übrigen hat das [X.] auf der Basis der ständigen [X.]-Rechtsprechung (vgl. [X.]-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, [X.]/NV 1999, 1186, dort unter II.2.; vom 24. April 2002 I R 25/01, [X.]E 198, 303, [X.], 586 ; vom 15. März 2007 II R 5/04, [X.]E 215, 540, [X.], 472, dort unter [X.]; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, [X.]E 226, 198, [X.], 583, dort unter [X.]; [X.]-Beschluss vom 14. September 2010 IV B 61/09, [X.]/NV 2011, 2; s. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 171 [X.] Rz 153; [X.] in [X.]/[X.], Abgabenordnung, 2. Aufl., § 171 Rz 112; a.[X.]/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 171 [X.] Rz 74d; [X.]/Rüsken, [X.], 11. Aufl., § 171 Rz 82, m.w.[X.]) entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 171 Abs. 4 Satz 3 [X.] im Rahmen des § 171 Abs. 5 [X.] nicht in Betracht kommt.

5

2. Soweit die Kläger hinsichtlich der Frage der Steuerhinterziehung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt einer Überraschungsentscheidung bzw. einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2, § 76 Abs. 1 [X.]O) rügen, sind diese nicht schlüssig dargelegt [X.] von § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O. Insoweit fehlen zumindest hinreichende Ausführungen zur Erheblichkeit des geltend gemachten [X.]. Vielmehr räumen die Kläger selbst ein, dass die Ausführungen des [X.] "möglicherweise nicht zu den tragenden Begründungen des Urteils gehören". Zudem geht das [X.] nicht von einer verwirklichten Steuerhinterziehung aus, sondern formuliert, dass nach Maßgabe der Ansicht der Kläger eine verlängerte Festsetzungsverjährung "zu prüfen" "wäre".

6

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ohne weitere Begründung.

Meta

IX B 87/12

12.10.2012

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 21. Februar 2012, Az: 11 K 2312/06 B, Urteil

§ 171 Abs 4 S 3 AO, § 171 Abs 5 S 1 AO, § 171 Abs 10 S 1 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 1 Nr 1 FGO, § 115 Abs 1 Nr 2 FGO, § 115 Abs 1 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.10.2012, Az. IX B 87/12 (REWIS RS 2012, 2338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2338


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX S 14/12

Bundesfinanzhof, IX S 14/12, 20.06.2013.


Az. IX B 87/12

Bundesfinanzhof, IX B 87/12, 12.10.2012.


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