Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2023, Az. B 9 SB 18/23 B

9. Senat | REWIS RS 2023, 9144

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - Merkzeichen B - Begleitperson - Berücksichtigung von psychischen Leiden - Auseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung - Rechtsprechung des BSG zum umfassenden Behinderungsbegriff - Beschwerdebegründung - Behauptung einer nur bedingten Anwendbarkeit der Rechtsprechung auf den konkreten Fall - Erforderlichkeit einer näheren Begründung - Sachverhaltsdarstellung - pauschale Bezugnahme auf das LSG-Urteil nicht ausreichend - Divergenz - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 12. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der [X.] (erhebliche [X.]eeinträchtigung der [X.]ewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und [X.] ([X.]erechtigung für eine ständige [X.]egleitung) verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger [X.]eschwerde beim [X.]SG eingelegt und mit der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache, der Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils sowie einer Divergenz begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die [X.]eschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

4

1. Die [X.]eschwerdebegründung genügt zunächst nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache beruft.

5

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche [X.]edeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der [X.]eschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter [X.]erücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein [X.]eschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte [X.]reitenwirkung) darlegen (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] [X.] 3/20 [X.] - juris Rd[X.]4; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 401/16 [X.] - juris Rd[X.] 6).

6

Diese Anforderungen verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des [X.]undesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Es gehört nicht zu den Aufgaben des [X.]SG, aus dem Vorbringen des [X.]eschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszuarbeiten und zu formulieren. Die [X.]ezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das [X.]eschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] [X.] - juris Rd[X.]9; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] R 24/19 [X.] - juris Rd[X.] 8).

7

Die genannten Anforderungen würden auch dann verfehlt, wenn man in dem Vortrag, die grundlegende [X.]edeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass das [X.] die psychischen hinter die physischen Leiden zurückstelle und damit gegen die [X.] und anerkanntes geltendes Recht verstoße und die grundsätzliche [X.]edeutung hier in der Gleichstellung von inneren zu äußeren Leiden liege, eine oder mehrere Rechtsfragen nach der [X.]edeutung psychischer Leiden für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der [X.] und [X.] erkennen wollte. Selbst dann hätte der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage formgerecht dargelegt.

8

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte der Kläger neben der Darstellung der materiell-rechtlichen Regelungen im Einzelnen ausführen müssen, inwiefern die Frage nach der [X.]edeutung psychischer Leiden in [X.]ezug auf die genannten Merkzeichen vom [X.]SG bisher noch nicht geklärt ist. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob sich aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung schon ausreichende Anhaltspunkte zur [X.]eantwortung der aufgeworfenen Problemstellung ergeben. Ist dies aber der Fall, so gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (vgl stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 17/21 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN). Daher hätte der Kläger sich ua näher mit dem von ihm selbst angesprochenen Urteil des [X.]SG vom 11.8.2015 ([X.] 9 S[X.] 1/14 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]1) befassen müssen. Darin hat das [X.]SG ausgeführt, der umfassende [X.]ehindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SG[X.] IX gebiete im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 des [X.] über die Rechte von Menschen mit [X.]ehinderungen) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen [X.]eeinträchtigungen. Anspruch auf [X.] habe deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D [X.] [X.]uchst d bis f der Anlage zu § 2 [X.] genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die [X.] gleichzustellen sei ([X.]SG, aaO, Rd[X.]1). Dies hat der Kläger jedoch versäumt. Er behauptet zwar, dass dieses Urteil nur bedingt auf seine "Problematik" anzuwenden sei, führt aber nicht aus, warum dies nicht der Fall sein sollte.

9

Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht dargelegt. Nur mit einem Satz wird überhaupt der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gekennzeichnet. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, welche der von ihm in der [X.]eschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachen vom [X.] im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur letztere können aber einer Entscheidung des [X.]SG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom [X.] festgestellten Tatsachen ist der Senat jedoch nicht in der Lage - wie erforderlich - allein aufgrund der [X.]eschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 9/22 [X.] - juris Rd[X.]2; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 250/18 [X.] - juris Rd[X.]3, jeweils mwN).

Der Kläger kann die ihm obliegende Sachverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale [X.]ezugnahme auf das angegriffene Urteil oder "den bisherigen Vortrag nebst [X.]eweisantritten" ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.]SG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 SGG) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten ([X.]SG [X.]eschluss vom 6.7.2022 - [X.] 9 V 8/22 [X.] - juris Rd[X.] 7; [X.]SG [X.]eschluss vom 24.2.1992 - 7 [X.]Ar 86/91 - [X.] 3-1500 § 166 [X.] - juris Rd[X.] 3 f). Diesem Ziel wird mit der bloßen Wiederholung des Vortrags aus den instanzgerichtlichen Verfahren ebenso wenig genügt, wie mit einer - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässigen - [X.]ezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 229/20 [X.] - juris Rd[X.]3 mwN). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 S[X.] 12/21 [X.] - juris Rd[X.] 5 mwN).

2. Den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen [X.]ezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus der [X.]erufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des [X.]SG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes oder des [X.]VerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 22/22 [X.] - juris Rd[X.] 6). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 5 R 248/20 [X.] - juris Rd[X.] 9; [X.]SG [X.]eschluss vom 19.7.2012 - [X.] 1 KR 65/11 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]1; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]7). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das [X.]erufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 22/21 [X.] - juris Rd[X.]6; [X.]SG [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 7 [X.] 142/02 [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.] - juris Rd[X.]3).

Der Kläger rügt zwar eine Abweichung des [X.] von zwei Urteilen des [X.]SG ([X.]SG Urteil vom 11.8.2015 - [X.] 9 S[X.] 1/14 R - [X.] 4-3250 § 69 [X.]1 und [X.]SG Urteil vom 24.4.2008 - [X.] 9/9a S[X.] 7/06 R - [X.] 4-3250 § 146 [X.]), jedoch benennt er keine Rechtssätze aus diesen Urteilen und auch keinen Rechtssatz aus dem [X.]erufungsurteil, mit dem das [X.] von den Rechtssätzen des [X.]SG abgewichen sein könnte. Vielmehr rügt er, das [X.] habe sich nicht mit der doppelten Kausalität zwischen [X.]ehinderung, beeinträchtigter [X.]ewegungsfähigkeit und dem eingeschränkten Gehvermögen auseinandergesetzt. Insbesondere verbleibe es bei einer völlig unzutreffenden und vor allem unzureichenden [X.]egründung sowie einer Subsumtion, die nicht zu der notwendigen [X.]egründung des [X.]erufungsurteils ausreichen könne. Damit rügt der Kläger aber keine Abweichung im Grundsätzlichen, sondern allein die unzutreffende Rechtsanwendung durch das [X.]erufungsgericht im Einzelfall. Mit diesem Vorbringen kann jedoch die [X.] - wie vorstehend aufgezeigt - nicht zulässig begründet werden. Vielmehr geht sein diesbezüglicher Vortrag nicht über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.

3. Dass der Kläger die Entscheidung des [X.] inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl z[X.] [X.]SG [X.]eschluss vom 6.7.2022 - [X.] 10 [X.] [X.] - juris Rd[X.]0; [X.]SG [X.]eschluss vom 25.7.2011 - [X.] 12 KR 114/10 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.]2 Rd[X.]).

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

        

Kaltenstein

Othmer

Ch. [X.]

Meta

B 9 SB 18/23 B

22.11.2023

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Hannover, 29. Januar 2021, Az: S 23 SB 284/18, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 229 Abs 1 SGB 9 2018, § 229 Abs 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 2 VersMedV, Teil B Nr 3.7 VersMedV, Teil D Nr 1 Buchst d VersMedV, Teil D Nr 1 Buchst f VersMedV, Teil D Nr 2 VersMedV, § 3 Abs 1 Nr 7 SchwbAwV, § 3 Abs 2 SchwbAwV, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.11.2023, Az. B 9 SB 18/23 B (REWIS RS 2023, 9144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9144

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