Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 86/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2927

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[X.]/03vom23. Mai 2003in der [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 [X.] 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. September 2002 wird das Verfahren inden [X.] 1 bis 17 der Urteilsgründe eingestellt; im [X.] Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.2. Das vorbezeichnete Urteil wirda) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegenVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von[X.] in zwei Fällen, wegen sexuellen Miß-brauchs eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in sechs Fällen, davon in fünf Fällen [X.] mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen[X.] zwischen Verwandten in vier Fällen verurteilt ist,b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] [X.] Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten,wegen [X.] zwischen Verwandten in sechs Fällen sowie wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. [X.] sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellenund materiellen Rechts beanstandet.Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).Soweit der Angeklagte in den [X.] 1 bis 17 der Urteilsgründe ver-urteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltseingestellt; insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die [X.] führt zu der Änderung des Schuldspruchs. Zur näheren Be-gründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der [X.]; das gilt auch für die im Hinblick auf diemögliche Verjährung gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III. 26 [X.] (vgl. [X.], [X.] kann nicht ausschließen, daß die [X.] trotz der ver-bliebenen 13 Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte;die Gesamtstrafe war daher mit den zugehörigen Feststellungen [X.] 4 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.] sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. [X.]

Meta

3 StR 86/03

23.05.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 3 StR 86/03 (REWIS RS 2003, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2927

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