Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 39/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 3747

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Gegenstand

(Zur Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG)


Leitsatz

NV: Zu den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht näher beschriebenen Umsätzen der Theater gehören nur Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Wenn sich ein Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Eine derartige Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.10.2018 - 6 K 835/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine gemeinnützige GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region [X.] und Umgebung. Die Klägerin betreibt das Volkstheater in [X.] und führt in kulturhistorischen Räumen Komödien in ... Mundart auf. Die Stücke werden in einem volkstümlichen Ambiente derart dargestellt, dass sich die Hauptszenen an einem Ort abspielen, an dem in der Regel gegessen und getrunken wird.

2

[X.]ei der Veranstaltung "A" erhalten die Gäste mit dem Kauf einer Eintrittskarte die Eintrittsberechtigung sowie die [X.]erechtigung zum Verzehr eines [X.]s. [X.]ei der nachmittäglichen Veranstaltung "[X.]" ist in der Eintrittsberechtigung die [X.]erechtigung zur Einnahme von Kaffee/Tee, Kuchen, Eis und Herzhaftem enthalten. Das Stück beginnt, wenn die Gäste den Raum betreten. Schauspieler weisen den Gästen ihre Plätze zu. Im Rahmen des Stücks erhalten die Gäste wie auch die Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert ist. Dabei sind die Schauspieler zugleich das [X.]edienpersonal. Die Aufführung wird nicht unterbrochen. Während des gesamten Stückes werden die Gäste in die Szenen einbezogen. Die [X.] sind [X.]estandteile der einzelnen Szenen und sollen die Volkstümlichkeit der Aufführungen sowie [X.] [X.]esonderheiten hervorheben.

3

Das Regierungspräsidium [X.] bescheinigte der Klägerin am [X.][X.].[X.][X.].2006 gemäß § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllt.

4

Die Klägerin deklarierte für die Jahre 2010 bis 2012 zunächst steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. In geänderten Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis 2012 sowie in der erstmaligen Umsatzsteuererklärung 2013 erklärte die Klägerin Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz und machte erstmals für die Streitjahre (2010 bis 2013) Vorsteuern geltend. Weitere (dem Regelsteuersatz unterliegende) Umsätze aus dem Verkauf von [X.] und Figuren sind nicht streitbefangen.

5

Der [X.]eklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) unterwarf in den [X.] 2010 bis 2013 vom 07.10.2015 auch die streitbefangenen Umsätze der Klägerin dem Regelsteuersatz.

6

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren statt. Die streitbefangenen Umsätze seien nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG steuerfrei. Die Klägerin sei eine gleichartige Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG, die ein Theater betreibe und der die zuständige Landesbehörde bescheinigt habe, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfülle. Die beiden Leistungsbestandteile künstlerische Leistung und [X.]ewirtungsleistung stünden nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Denn bei beiden Leistungen handele es sich nicht um ein bloßes Mittel, um die jeweils andere Leistung bestmöglich in Anspruch zu nehmen. [X.]ewirtung und Darbietung erfüllten einen gemeinsamen Zweck.

7

Die Elemente "Aufführung eines Theaterstückes" und "[X.]ewirtung" seien derart eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden würden. Eine Aufspaltung sei lebensfremd, denn einem durchschnittlichen Verbraucher komme es gerade auf die Verknüpfung beider Elemente an. Gleichwohl liege keine dem Regelsteuersatz unterliegende komplexe Leistung eigener Art vor. Vielmehr liege nach Würdigung aller Umstände eine einheitliche Theaterleistung vor. Ein Vergleich mit Dinnershows verbiete sich, denn der Theaterbesucher habe weder Einfluss auf die Menüauswahl noch auf die Reihenfolge der Speisen.

8

Hiergegen wendet sich das [X.] mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG) rügt. Das [X.] habe die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Feststellung einer einheitlichen Leistung unzutreffend angewendet.

9

Das [X.] beantragt,
das [X.]-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das [X.]-Urteil sei zutreffend. Es gehe nicht darum, dass ein Theaterstück gespielt und "nebenbei" ein [X.] gereicht werde. Das Theaterstück sei vielmehr das gemeinsame Einnehmen der Speisen. Ohne die Einnahme der Speisen funktioniere das Theaterstück als solches in seiner Kunstform nicht. Deshalb liege auch nicht etwas eigenständiges Drittes vor, was aber Voraussetzung für die Annahme einer komplexen Leistung sei. [X.]ei einer komplexen Leistung seien Theaterleistung und Essen eigenständig und würden nur zu etwas Drittem miteinander verbunden.

Eine Vergleichbarkeit mit Dinner- oder Krimi-Shows liege nicht vor. [X.]ei derartigen Veranstaltungen könne die Verköstigung aus dem Programm entfernt werden, ohne dass sich am eigentlichen Theaterprogramm etwas ändere. Das sei bei den Aufführungen der Klägerin anders, denn der Theaterbesucher werde gleichsam zum Schauspieler.

Es würde einen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Kunstfreiheit bedeuten, wenn eine steuerliche Überprüfung der Kunst erfolge. Es komme auch niemand auf die Idee, Farbe und Leinwand eines [X.]ildes als getrennte Elemente eines Kunstwerkes zu betrachten.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). [X.]ei den Umsätzen der Klägerin aus dem "A" und dem "[X.]" handelt es sich nicht um nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG steuerfreie Leistungen eines Theaters; auch die Voraussetzungen einer Steuersatzermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 [X.]uchst. a oder Nr. 8 [X.]uchst. a UStG liegen nicht vor.

1. Nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG sind u.a. die Umsätze der Theater des [X.]undes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen (§ 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG).

a) Die unternehmerbezogenen Voraussetzungen des Satzes 2 liegen vor, weil die Klägerin eine gleichartige Einrichtung i.S. von § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 2 UStG ist, die ein Theater betreibt, und der von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllt.

b) Die Klägerin hat mit den Veranstaltungen "A" und "[X.]" aber keine Umsätze als Theater, sondern einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistungen erbracht.

aa) [X.]ei einem Umsatz, der --wie hier-- mehrere Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn ein Teil die Hauptleistung, ein anderer Teil eine Nebenleistung darstellt oder wenn die Leistungsbestandteile so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. im Einzelnen Urteile des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- Deutsche [X.]ank vom 19.07.2012 - [X.]/11, [X.]:[X.], [X.]St[X.]l II 2012, 945; Primback vom 15.05.2001 - [X.], [X.]:C:2001:271; Urteile des [X.]undesfinanzhofs --[X.]FH-- vom 10.01.2013 - V R 31/10, [X.]FHE 240, 380, [X.]St[X.]l II 2013, 352; vom 11.10.2012 - V R 9/10, [X.]FHE 238, 570, [X.]St[X.]l II 2014, 279).

Zwar stellt die [X.]eurteilung, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das [X.] dar, an die der [X.]FH im Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden ist (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Indes prüft der [X.]FH nach, ob das [X.] bei einer einheitlichen Leistung den Hauptbestandteil oder den dominierenden [X.]estandteil zutreffend bestimmt hat (z.[X.]. [X.]FH-Urteil vom 05.09.2019 - V R 57/17, [X.]FHE 266, 430, [X.]St[X.]l II 2020, 356, Rz 34, m.w.N.).

bb) Das [X.] hat nach diesen Maßstäben zwar zu Recht eine einheitliche Leistung angenommen, weil aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (vgl. hierzu EuGH-Urteile Deutsche [X.]ank, [X.]:[X.], [X.]St[X.]l II 2012, 945; Levob Verzekeringen und OV [X.]ank vom 27.10.2005 - C-41/04, [X.]:C:2005:649) die Theateraufführung und die Elemente der [X.]ewirtung in einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung lebensfremd wäre, miteinander verbunden sind.

cc) Das [X.] ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser einheitlichen Leistung um eine Theaterleistung i.S. des § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG handelt. Denn die in § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG nicht näher beschriebenen Umsätze der Theater sind nur solche Leistungen, die für den [X.]etrieb eines Theaters typisch sind ([X.]FH-Urteile vom 14.05.1998 - V R 85/97, [X.]FHE 186, 151, [X.]St[X.]l II 1999, 145; vom 21.04.2005 - V R 6/03, [X.]FHE 210, 479, [X.]St[X.]l II 2005, 899; vom 18.08.2005 - V R 20/03, [X.]FHE 211, 85, [X.]St[X.]l II 2005, 910, Rz 29; vom 04.05.2011 - XI R 44/08, [X.]FHE 233, 367, [X.]St[X.]l II 2014, 200; [X.]FH-[X.]eschluss vom 07.12.2009 - XI [X.] 52/09, [X.]FH/NV 2010, 482). [X.]ewirtungsleistungen aber sind für den [X.]etrieb eines Theaters nicht typisch und gehen --insbesondere beim Servieren eines mehrgängigen Menüs-- aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch nicht vollständig in der Theaterleistung auf. [X.]ei mehreren Leistungsbestandteilen setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 [X.]uchst. a UStG voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht (vgl. zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 [X.]uchst. a UStG [X.]FH-Urteile vom 13.06.2018 - XI R 2/16, [X.]FHE 262, 187, [X.]St[X.]l II 2018, 678, Rz 12; in [X.]FHE 240, 380, [X.]St[X.]l II 2013, 352, Rz 43; vom 26.04.1995 - XI R 20/94, [X.]FHE 177, 548, [X.]St[X.]l II 1995, 519; [X.]FH-[X.]eschluss vom 28.10.2014 - V [X.] 92/14, [X.]FH/NV 2015, 244, Rz 22).

Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste --wie im [X.] in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Das Ineinandergreifen künstlerischer und kulinarischer Elemente kommt auch in vergleichbaren Konstellationen, wie z.[X.]. beim Krimi-Dinner oder der Dinner-Show vor. Ebenso wie bei einer Dinner-Show, die eine einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterfallende sonstige Leistung darstellt ([X.]FH-Urteile in [X.]FHE 240, 380, [X.]St[X.]l II 2013, 352, und in [X.]FHE 262, 187, [X.]St[X.]l II 2018, 678), sind die künstlerischen und kulinarischen Leistungen der Klägerin aufeinander abgestimmt und greifen in zeitlicher Hinsicht ineinander. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die künstlerische oder nur die kulinarische Leistung in Anspruch zu nehmen. Eine derartige komplexe Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen ([X.]FH-Urteil in [X.]FHE 262, 187, [X.]St[X.]l II 2018, 678, Rz 8).

2. Die Versagung der Steuerfreiheit verstößt nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit (Art. 5 GG). Denn der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche [X.]egünstigung allen [X.]ereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen zugutekommen zu lassen; vielmehr können für die [X.]eurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden ([X.]FH-Urteil vom 09.12.1993 - V R 89/93, [X.]FH/NV 1995, 443, unter Hinweis auf das Urteil des [X.]undesverfassungsgerichts --[X.]VerfG-- vom 05.03.1974 - 1 [X.]vR 712/68, [X.]VerfGE 36, 321, 331 ff., und den [X.]VerfG-[X.]eschluss vom 29.11.1989 - 1 [X.]vR 1402, 1528/87, [X.]VerfGE 81, 108, 116).

3. Auch aus dem Unionsrecht ergibt sich keine Steuerbefreiung der von der Klägerin ausgeführten Leistungen. Zwar befreien die Mitgliedstaaten nach Art. 132 Abs. 1 [X.]uchst. n der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten kulturellen Einrichtungen erbracht werden. Der Regelung kommt aber keine unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, nicht unmittelbar darauf berufen können (EuGH-Urteil [X.]ritisch Film Institute vom 15.02.2017 - [X.]/15, [X.]:C:2017:117).

4. Aus den Gründen zu [X.] scheidet auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 [X.]uchst. a UStG aus, weil Gastronomieumsätze vor, während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind ([X.]FH-Urteile in [X.]FHE 240, 380, [X.]St[X.]l II 2013, 352; in [X.]FHE 262, 187, [X.]St[X.]l II 2018, 678).

5. Schließlich kommt eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a UStG nicht in [X.]etracht. Dabei kann es der Senat offen lassen, ob die Steuerermäßigung nur für originär gemeinnützige Leistungen eingreift, d.h. für Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im [X.]ereich der [X.] Sicherheit tätig sind (vgl. hierzu [X.]FH-Urteil vom [X.] - XI R 2/17, [X.]FHE 266, 91; EuGH-Urteil Kommission/[X.] vom 17.06.2010 - [X.]/08, [X.]:C:2010:348). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 [X.]uchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) nicht vor, weil die Leistungen nicht im Rahmen eines [X.] ausgeführt worden sind. Denn nach § 68 Nr. 7 [X.] sind zwar kulturelle Einrichtungen --wie u.a. [X.]. Dazu gehört aber nach ausdrücklicher Anordnung durch § 68 Nr. 7 [X.] nicht der Verkauf von Speisen und Getränken. Dies gilt allgemein und damit auch im Streitfall.

6. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

V R 39/18

10.12.2020

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. Oktober 2018, Az: 6 K 835/17, Urteil

§ 4 Nr 20 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst n EGRL 112/2006, § 68 Nr 7 AO, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013, Art 5 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.12.2020, Az. V R 39/18 (REWIS RS 2020, 3747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3747

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