Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZR 267/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8752

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 267/11
vom

28. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.]
Achilles, die Richterin [X.] und [X.]
Bünger
beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der [X.]n gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz
1, §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
a) Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass die Er-richtung einer Parallelleitung zu einer bestehenden [X.]leitung eine vom Netzbetreiber im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ([X.]) geschul-dete Netzverstärkung im Sinne eines qualitativen Netzausbaus darstellt (Se-natsurteile vom 10.
November 2004 -
VIII
ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565 unter [X.] [X.] zu § 3 Abs.
1 Satz 3 [X.] 2000; vom 7. Februar 2007 -
VIII
ZR 225/05, [X.], 1227 Rn.
17 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
b) Auf die Rechtsfrage, ob die in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene [X.] "wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist" entsprechend der Vorgängerregelung 1
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in § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]
2004 dahingehend auszulegen ist, dass der gesamt-wirtschaftlich günstigste Punkt auch in dem gleichen Netz des primär an-schlusspflichtigen Netzbetreibers liegen kann, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die [X.] hat -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt
-
schon nicht dargelegt, dass ein [X.] an dem Verknüpfungspunkt "I.

32" günstiger war als es eine Verbindung am Hausanschluss des Klägers gewesen wäre.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegen die [X.] Anspruch auf Ersatz der ihm durch die entgegen § 5 Abs. 1, 4 [X.] erfolgte Verweisung auf den
Verknüpfungspunkt "I.

32" im Vergleich zu einem [X.] der Photovoltaikanlage an seinem Hausanschluss "I.

41" entstandenen Mehrkosten sowie der hierdurch entstehenden [X.].
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
a) Entgegen der Auffassung der Revision lässt die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die [X.] sei im Rahmen des von ihr nach § 5 Abs. 4, § 9 Abs.
1 [X.] geschuldeten qualitativen Netzausbaus zur Verlegung einer Erdleitung parallel zu der bestehenden Freileitung zwischen dem Verknüp-fungspunkt "I.

32" und dem Hausanschluss des Klägers "I.

41" verpflichtet gewesen, keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht orientiert sich an der Senatsrechtsprechung zur alten Rechtslage (Urteile vom 10. November 2004 -
VIII
ZR 391/03, aaO; vom 7. Februar 2007 -
VIII
ZR 225/05, aaO), überträgt diese zu Recht auf § 9 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 3. Aufl., § 9 Rn. 29) und trifft unter Würdigung der im Urteil wie-dergegebenen Ausführungen des Sachverständigen eine eigene rechtliche 4
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Würdigung. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass es sich bei dem vorhan-denen Hausanschluss des Klägers -
wie auch § 5 Abs. 1 [X.] zeigt
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um einen Teil des vorhandenen Netzes und damit um einen Netzverknüpfungspunkt im Sinne des § 5 [X.] handelt.
b) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch mit ihrem Einwand, die [X.] habe entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem Verknüpfungspunkt "I.

32" um einen im Vergleich zum Hausanschluss des Klägers günstigeren Verknüpfungspunkt handele. Die hier-gegen vorgebrachten Einwände der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 ZPO).
c) Die Revision macht weiter geltend, die [X.] habe schon deshalb eine
möglicherweise am Punkt "I.

41" bestehende [X.]pflicht nicht schuldhaft verletzt, weil die [X.] als Netzbetreiberin nach § 5 Abs. 3 [X.] berechtigt sei, dem Kläger einen von § 5 Abs. 1 und 2 [X.] abweichenden Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Es sei [X.] ausgeschlossen, ein Verhalten, das durch § 5 Abs. 3 [X.] legitimiert sei, als Pflichtverletzung anzu-sehen.
Dieser Einwand bleibt bereits deshalb erfolglos, weil die Revision nicht geltend macht, dass die [X.] das ihr nach § 5 Abs. 3 [X.] zustehende Wahlrecht auch tatsächlich ausgeübt habe. § 5 Abs. 3 [X.] begründet ein Zu-weisungsrecht des Netzbetreibers. Dieses muss er aber nicht ausüben; er kann es auch bei der gesetzlichen Ausgangsregelung des § 5 Abs. 1, 4 [X.] belas-sen mit der Folge, dass der [X.]betreiber einen Anspruch auf [X.] an diesem Punkt hat ([X.]/Bönning, aaO, §
5 Rn.
37; vgl. auch [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2010, §
5 Rn. 68). Dass die [X.] berechtigt gewesen wäre, dem Kläger -
gegen Erstattung der entsprechenden Mehr-kosten, § 13 Abs. 2 [X.]
-
den Punkt zuzuweisen, den sie irrtümlich für den 7
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nach §
5 Abs. 1 [X.] geschuldeten gehalten hat, vermag nichts daran zu [X.], dass die Verweisung auf diesen Verknüpfungspunkt ohne Ausübung des Zuweisungsrechts nach § 5 Abs. 3 [X.] eine schuldhafte Pflichtverletzung dar-stellte.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
[X.]
Dr. Achilles

[X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 24.
April 2012 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
4 O 72/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2011 -
I-21 [X.]/10 -

10

Meta

VIII ZR 267/11

28.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. VIII ZR 267/11 (REWIS RS 2012, 8752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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