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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 17/05 vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.706,91 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des [X.] nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen. 1 Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversiche-rung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetre-ten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der [X.] Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheb-lich. 2 - 3 - Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem [X.] der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 [X.] fehlt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.04.2004 - 28 O 1090/04 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 19 U 3719/04 -
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05.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZR 17/05 (REWIS RS 2008, 3600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3600
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