Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZA 4/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2825

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[X.] ZA 4/02vom13. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]am 13. Juni 2002beschlossen:Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] des [X.] vom13. Februar 2002 (7 [X.]) Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wirdzurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg(§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt keinerder Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Ausführungen des [X.] zuden Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung und [X.] (§ 14 Abs. 1 [X.]) betreffen nur den entschiedenen Ein-zelfall und erfordern keine Entscheidung des [X.]. [X.] gilt für die Ausführungen der Vorinstanz zu der Angabe der [X.] (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).- 3 -Erzend weist der Senat daraufhin, [X.] eine Rechtsbeschwerde,sollte sie von dem Schuldner gleichwohl erhoben werden, nur durch einen beimBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann ([X.],[X.]. v. 21. Mrz 2002 - [X.], [X.], 1003 = Z[X.] 2002, 425).[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZA 4/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZA 4/02 (REWIS RS 2002, 2825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2825

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7 T 7/02

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