Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. RiZ (R) 1/03

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2004, 4928

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 1/03vom21. Januar 2004in dem [X.] [X.]ichters Antragsteller und [X.]evisionskläger,- Verfahrensbevollmächtigter: [X.]echtsanwalt - gegen Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen [X.] 2 -Der [X.] - [X.] des [X.] - hat am 21. Januar 2004durch [X.] und [X.] sowie die [X.]ichterin am [X.][X.] beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werdendem Antragsteller auferlegt.Gründe:Nachdem der [X.]echtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat [X.] nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1Satz 1 D[X.]iG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem [X.] Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem [X.]. Erledigt sich der [X.]echtsstreit - wie hier - nach [X.] begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat [X.] Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt [X.] erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antragsrechnen konnte (Kopp/[X.], VwGO 13. Aufl. § 161 [X.]dn. [X.] war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten [X.] der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht.Wie in dem angefochtenen Urteil zu [X.]echt ausgeführt, hat der Dienstherrvor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen,ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2Nr. 4 Bay[X.]iG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet- 3 -des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 cAbs. 2 Nr. 1 Bay[X.]iG). Wie das [X.] zu [X.]echt ausgeführt hat,verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeit-punkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zuwählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten [X.] zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seinerständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis [X.] vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu [X.]. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung fürden Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst imHerbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, [X.] - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - [X.] auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher so-wohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]s im Mai 2003 verfrüht.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahrenauf 4.000 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73Abs. 1 Satz 1 GKG).[X.] [X.] Joeres [X.]

Meta

RiZ (R) 1/03

21.01.2004

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. RiZ (R) 1/03 (REWIS RS 2004, 4928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4928

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.