Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ([X.]) 1/03vom21. Januar 2004in dem [X.] [X.]ichters Antragsteller und [X.]evisionskläger,- Verfahrensbevollmächtigter: [X.]echtsanwalt - gegen Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen [X.] 2 -Der [X.] - [X.] des [X.] - hat am 21. Januar 2004durch [X.] und [X.] sowie die [X.]ichterin am [X.][X.] beschlossen:Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werdendem Antragsteller auferlegt.Gründe:Nachdem der [X.]echtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat [X.] nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 80 Abs. 1Satz 1 D[X.]iG, § 161 Abs. 2 VwGO). Diese waren nach billigem [X.] Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes dem [X.]. Erledigt sich der [X.]echtsstreit - wie hier - nach [X.] begehrten Verwaltungsaktes in der Hauptsache, so hat [X.] Antragsteller die Kosten zu tragen, wenn er zu einem Zeitpunkt [X.] erhoben hat, als er noch nicht mit einer Bescheidung seines Antragsrechnen konnte (Kopp/[X.], VwGO 13. Aufl. § 161 [X.]dn. [X.] war es hier. Die rund 1 1/4 Jahre vor dem beantragten [X.] der Altersdienstermäßigung erhobene Klage war verfrüht.Wie in dem angefochtenen Urteil zu [X.]echt ausgeführt, hat der Dienstherrvor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung u.a. zu prüfen,ob zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2Nr. 4 Bay[X.]iG). Außerdem muß überprüft werden, ob das Aufgabengebiet- 3 -des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 cAbs. 2 Nr. 1 Bay[X.]iG). Wie das [X.] zu [X.]echt ausgeführt hat,verbietet es diese Prüfungspflicht, einen beliebigen - allein an den Zeit-punkt der Antragsstellung anknüpfenden - Entscheidungszeitpunkt zuwählen. Vielmehr hat die Prüfung zeitnah vor dem beantragten [X.] zu erfolgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seinerständigen Entscheidungspraxis gewählte Zeitraum von drei bis [X.] vor dem Bewilligungszeitraum ist insoweit nicht zu [X.]. Da der Antragsteller die Bewilligung der Altersdienstermäßigung fürden Zeitraum ab 1. März 2004 beantragt hatte, konnte er mithin erst imHerbst 2003 mit einer Entscheidung seines Dienstherrn rechnen, [X.] - wie er dem Antragsteller stets in Aussicht gestellt hatte - [X.] auch getroffen hat. Die Klage des Antragstellers war daher so-wohl bei Erhebung im November 2002 als auch im Zeitpunkt der Ent-scheidung des [X.]s im Mai 2003 verfrüht.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahrenauf 4.000 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73Abs. 1 Satz 1 GKG).[X.] [X.] Joeres [X.]
Meta
21.01.2004
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2004, Az. RiZ (R) 1/03 (REWIS RS 2004, 4928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4928
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.